SchwWNatP/ÄndG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 3. Dezember 2013

Artikel 1 Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald

[(Nationalparkgesetz - NLPG) - Text eigenständig aufgenommen]

Artikel 2 bis 5 (Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Übernahme von Bediensteten der Forst-, Jagd- und Naturschutzverwaltung

§ 1 Beamtinnen und Beamte

(1) Beamtinnen und Beamte des Landes der unteren und höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Die Übernahme erfolgt statusgleich.
(2) Das Land übernimmt die kommunalen Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 genannten Behörden, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, in dem Umfang der Aufgabenübertragung. Die Übernahme erfolgt statusgleich.
(3) Werden bei den nach Absatz 1 betroffenen Behörden Beamtinnen und Beamte geführt, deren Aufgabengebiet nicht von der Übertragung der Verwaltungsaufgabe erfasst ist, verbleiben diese bei den Landkreisen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen werden. In diesem Fall regelt das Ministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Landkreisen die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der kommunalen Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Handelt es sich bei den Aufgaben nach Satz 2 um Aufgaben, die von Landesbeamtinnen und Landesbeamten ausgeübt werden, regelt das Ministerium die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der Beamtinnen und Beamten im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(4) Soweit durch die Übernahme andere Fachbereiche betroffen sind, stimmt sich das Ministerium mit den anderen Fachministerien einvernehmlich ab.

§ 1 Beamtinnen und Beamte

(1) Beamtinnen und Beamte des Landes der unteren und höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Die Übernahme erfolgt statusgleich.
(2) Das Land übernimmt die kommunalen Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 genannten Behörden, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, in dem Umfang der Aufgabenübertragung. Die Übernahme erfolgt statusgleich.
(3) Werden bei den nach Absatz 1 betroffenen Behörden Beamtinnen und Beamte geführt, deren Aufgabengebiet nicht von der Übertragung der Verwaltungsaufgabe erfasst ist, verbleiben diese bei den Landkreisen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen werden. In diesem Fall regelt das Ministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Landkreisen die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der kommunalen Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Handelt es sich bei den Aufgaben nach Satz 2 um Aufgaben, die von Landesbeamtinnen und Landesbeamten ausgeübt werden, regelt das Ministerium die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der Beamtinnen und Beamten im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(4) Soweit durch die Übernahme andere Fachbereiche betroffen sind, stimmt sich das Ministerium mit den anderen Fachministerien einvernehmlich ab.

§ 2 Tarifbeschäftigte

(1) Tarifbeschäftigte des Landes, die dauerhaft bei der unteren oder höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Der bestehende Arbeitsvertrag wird fortgesetzt.
(2) Kommunale Tarifbeschäftigte, die dauerhaft bei der unteren oder höheren Forst-, Jagd- oder Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden durch das Land übernommen. Werden die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen, richtet sich die Übernahme nach dem übertragenen Anteil. Die Übernahme erfolgt durch die Unterbreitung eines den folgenden Absätzen entsprechenden Vertragsangebots durch die Nationalparkverwaltung beziehungsweise durch die Annahme eines entsprechenden arbeitnehmerseitigen Angebots. Bei Tarifbeschäftigten des vergleichbar höheren Dienstes erfolgt dieses Angebot beziehungsweise die Annahme des arbeitnehmerseitigen Angebots durch das Ministerium.
(3) Für die nach Absatz 2 übernommenen kommunalen Tarifbeschäftigten gelten für die weitere Zugehörigkeit zur Nationalparkverwaltung im ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis die für das Land jeweils geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen mit ergänzenden besitzstandswahrenden Regelungen. Auf diesem Wege soll eine durch den Wechsel zum Land gegebenenfalls eintretende Schlechterstellung dieser Tarifbeschäftigten vermieden werden. Dies bedeutet insbesondere:
1.
Die Übernahme erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe, in der die oder der Tarifbeschäftigte vor ihrer oder seiner Übernahme eingruppiert war und in dem Umfang der bis zur Übernahme nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Beschäftigte in die Entgeltgruppe E 2 Ü oder E 15 Ü des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert ist. Die Erhöhungen des Entgelts, die im Rahmen der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst ausgehandelt werden, bestimmen sich nach den für die Kommunalbeschäftigten relevanten Erhöhungen.
2.
Beschäftigte, die bei der Übernahme ein Entgelt nach der Stufe 6 innerhalb der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe erhalten, wird dieses auch nach der Übernahme als außertarifliche Leistung gewährt. Ebenso wird den Beschäftigten diese außertarifliche Leistung gewährt, die im Zeitpunkt der Übernahme noch nicht die für die Stufe 6 erforderliche Stufenlaufzeit erreicht haben, die jedoch nach der Übernahme durch das Land die bisherige Tätigkeit bei der Nationalparkverwaltung ununterbrochenen fortsetzen. Der Anspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, in welchem die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 TVöD (VKA) erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist. Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit ist hier ausgeschlossen.
3.
Bei der Berechnung der Stufenlaufzeit und der Beschäftigungszeit werden die Beschäftigten so behandelt, als ob die nach der Übernahme ununterbrochen fortgesetzte Tätigkeit von Anfang an bei der Nationalparkverwaltung erfolgt wäre. Sofern der beschäftigten Person ein Stufenaufstieg vorweggewährt wurde, gilt dies für die Dauer der ununterbrochen fortgesetzten Tätigkeit auch nach der Übernahme.
4.
Das Entgelt der Beschäftigten bemisst sich neben der nach der Nummer 1 maßgeblichen Entgeltgruppe und der nach der Nummer 2 maßgeblichen Stufe nach den im Zeitpunkt der Übernahme gewährten Zulagen und Besitzständen, die aus der Überleitung der Beschäftigten in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 resultieren. Soweit diese dynamisch ausgestaltet sind, gilt dies auch nach der Übernahme der kommunalen Beschäftigten. Satz 1 und 2 gelten auch für die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und Zulagen, welche die Beschäftigten im Zeitpunkt der Übernahme nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg aus dem Geltungsbereich des MTW und TV-Forst in den TVöD-Wald BaWü und zur Regelung des Übergangsrechts in seiner jeweils geltenden Fassung erhalten.
5.
Erhält die oder der Beschäftigte im Zeitpunkt der Übernahme aufgrund der Art der zugewiesenen Tätigkeit ein regelmäßig wiederkehrendes zusätzliches Leistungsentgelt (Leistungszulage), wird dieses bei fortgesetzter Tätigkeit nach der Übernahme weitergezahlt. Hingegen wird ein einmaliges Leistungsentgelt (Leistungs- oder Erfolgszulage) nur dann ausgezahlt, wenn dieses vor der Übernahme vereinbart wurde und das mit dem Leistungsentgelt verbundene Ziel erreicht wurde. Das Leistungsentgelt kann für die Zukunft widerrufen werden.
6.
Sofern für die Beschäftigten bereits eine betriebliche Altersversorgung in Form der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht, wird diese ab dem Zeitpunkt der Übernahme vom Land weitergeführt. Sofern für die Beschäftigten bisher eine betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg bestanden hat, wird diese ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch eine betriebliche Altersversorgung des Landes in Form der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ersetzt.
7.
Haben Beschäftigte mit kommunalen Arbeitgebern Vereinbarungen zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile abgeschlossen, werden diese Vereinbarungen ab dem Zeitpunkt der Übernahme in Anwendung des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25. Mai 2011 beziehungsweise des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben vom 28. September 2011 und der Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft hierzu in der jeweils geltenden Fassung vom Land fortgeführt, vorausgesetzt, die Entgeltumwandlung wurde in diesen Fällen bereits bisher bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durchgeführt.
8.
Besteht im Zeitpunkt der Übernahme ein vertraglich geregelter Beihilfeanspruch, wird weiterhin Beihilfe gezahlt.
9.
Der im Zeitpunkt der Übernahme bestehende Urlaubsanspruch wird übertragen. §§ 5 und 6
des Bundesurlaubsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(4) Für Beschäftigte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, finden die Vorschriften nach Absatz 1 für befristete Beschäftigte des Landes, die Vorschriften nach Absatz 2 und 3 für befristete kommunale Beschäftigte unter der Maßgabe Anwendung, dass der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung auch nach der Übertragung der Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung fortbesteht.
(5) Die Vorschriften nach Absatz 2 bis 4 finden auf Beschäftigte entsprechende Anwendung, die bei der Stiftung »Naturschutzzentrum Ruhestein« beschäftigt sind und deren Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung übergehen.
(6) Lehnen kommunale Beschäftigte, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, das nach den vorgenannten Absätzen ausgerichtete Übernahmeangebot ab, werden die betroffenen Landkreise verpflichtet, von diesen Beschäftigten die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei der Nationalparkverwaltung zu verlangen. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung möglich. Die Verpflichtung endet, wenn den Beschäftigten eine andere Tätigkeit bei dem kommunalen Arbeitgeber zugewiesen wird, die nicht von der Übertragung betroffen ist.

§ 2 Tarifbeschäftigte

(1) Tarifbeschäftigte des Landes, die dauerhaft bei der unteren oder höheren Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden aus dienstlichen Gründen an die Nationalparkverwaltung versetzt. Der bestehende Arbeitsvertrag wird fortgesetzt.
(2) Kommunale Tarifbeschäftigte, die dauerhaft bei der unteren oder höheren Forst-, Jagd- oder Naturschutzbehörde beschäftigt sind, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald nach Artikel 1 dieses Gesetzes an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, werden durch das Land übernommen. Werden die Aufgaben nur anteilig oder im Verhältnis an die Nationalparkverwaltung übertragen, richtet sich die Übernahme nach dem übertragenen Anteil. Die Übernahme erfolgt durch die Unterbreitung eines den folgenden Absätzen entsprechenden Vertragsangebots durch die Nationalparkverwaltung beziehungsweise durch die Annahme eines entsprechenden arbeitnehmerseitigen Angebots. Bei Tarifbeschäftigten des vergleichbar höheren Dienstes erfolgt dieses Angebot beziehungsweise die Annahme des arbeitnehmerseitigen Angebots durch das Ministerium.
(3) Für die nach Absatz 2 übernommenen kommunalen Tarifbeschäftigten gelten für die weitere Zugehörigkeit zur Nationalparkverwaltung im ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis die für das Land jeweils geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen mit ergänzenden besitzstandswahrenden Regelungen. Auf diesem Wege soll eine durch den Wechsel zum Land gegebenenfalls eintretende Schlechterstellung dieser Tarifbeschäftigten vermieden werden. Dies bedeutet insbesondere:
1.
Die Übernahme erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe, in der die oder der Tarifbeschäftigte vor ihrer oder seiner Übernahme eingruppiert war und in dem Umfang der bis zur Übernahme nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Beschäftigte in die Entgeltgruppe E 2 Ü oder E 15 Ü des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert ist. Die Erhöhungen des Entgelts, die im Rahmen der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst ausgehandelt werden, bestimmen sich nach den für die Kommunalbeschäftigten relevanten Erhöhungen.2.
Beschäftigte, die bei der Übernahme ein Entgelt nach der Stufe 6 innerhalb der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe erhalten, wird dieses auch nach der Übernahme als außertarifliche Leistung gewährt. Ebenso wird den Beschäftigten diese außertarifliche Leistung gewährt, die im Zeitpunkt der Übernahme noch nicht die für die Stufe 6 erforderliche Stufenlaufzeit erreicht haben, die jedoch nach der Übernahme durch das Land die bisherige Tätigkeit bei der Nationalparkverwaltung ununterbrochenen fortsetzen. Der Anspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, in welchem die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 TVöD (VKA) erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist. Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit ist hier ausgeschlossen.3.
Bei der Berechnung der Stufenlaufzeit und der Beschäftigungszeit werden die Beschäftigten so behandelt, als ob die nach der Übernahme ununterbrochen fortgesetzte Tätigkeit von Anfang an bei der Nationalparkverwaltung erfolgt wäre. Sofern der beschäftigten Person ein Stufenaufstieg vorweggewährt wurde, gilt dies für die Dauer der ununterbrochen fortgesetzten Tätigkeit auch nach der Übernahme.4.
Das Entgelt der Beschäftigten bemisst sich neben der nach der Nummer 1 maßgeblichen Entgeltgruppe und der nach der Nummer 2 maßgeblichen Stufe nach den im Zeitpunkt der Übernahme gewährten Zulagen und Besitzständen, die aus der Überleitung der Beschäftigten in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 resultieren. Soweit diese dynamisch ausgestaltet sind, gilt dies auch nach der Übernahme der kommunalen Beschäftigten. Satz 1 und 2 gelten auch für die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und Zulagen, welche die Beschäftigten im Zeitpunkt der Übernahme nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg aus dem Geltungsbereich des MTW und TV-Forst in den TVöD-Wald BaWü und zur Regelung des Übergangsrechts in seiner jeweils geltenden Fassung erhalten.5.
Erhält die oder der Beschäftigte im Zeitpunkt der Übernahme aufgrund der Art der zugewiesenen Tätigkeit ein regelmäßig wiederkehrendes zusätzliches Leistungsentgelt (Leistungszulage), wird dieses bei fortgesetzter Tätigkeit nach der Übernahme weitergezahlt. Hingegen wird ein einmaliges Leistungsentgelt (Leistungs- oder Erfolgszulage) nur dann ausgezahlt, wenn dieses vor der Übernahme vereinbart wurde und das mit dem Leistungsentgelt verbundene Ziel erreicht wurde. Das Leistungsentgelt kann für die Zukunft widerrufen werden.6.
Sofern für die Beschäftigten bereits eine betriebliche Altersversorgung in Form der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht, wird diese ab dem Zeitpunkt der Übernahme vom Land weitergeführt. Sofern für die Beschäftigten bisher eine betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg bestanden hat, wird diese ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch eine betriebliche Altersversorgung des Landes in Form der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ersetzt.7.
Haben Beschäftigte mit kommunalen Arbeitgebern Vereinbarungen zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile abgeschlossen, werden diese Vereinbarungen ab dem Zeitpunkt der Übernahme in Anwendung des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25. Mai 2011 beziehungsweise des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben vom 28. September 2011 und der Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft hierzu in der jeweils geltenden Fassung vom Land fortgeführt, vorausgesetzt, die Entgeltumwandlung wurde in diesen Fällen bereits bisher bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durchgeführt.8.
Besteht im Zeitpunkt der Übernahme ein vertraglich geregelter Beihilfeanspruch, wird weiterhin Beihilfe gezahlt.9.
Der im Zeitpunkt der Übernahme bestehende Urlaubsanspruch wird übertragen. §§ 5 und 6 des Bundesurlaubsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(4) Für Beschäftigte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, finden die Vorschriften nach Absatz 1 für befristete Beschäftigte des Landes, die Vorschriften nach Absatz 2 und 3 für befristete kommunale Beschäftigte unter der Maßgabe Anwendung, dass der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung auch nach der Übertragung der Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung fortbesteht.
(5) Die Vorschriften nach Absatz 2 bis 4 finden auf Beschäftigte entsprechende Anwendung, die bei der Stiftung »Naturschutzzentrum Ruhestein« beschäftigt sind und deren Aufgaben auf die Nationalparkverwaltung übergehen.
(6) Lehnen kommunale Beschäftigte, deren Aufgaben im Wege der Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald an die Nationalparkverwaltung übertragen werden, das nach den vorgenannten Absätzen ausgerichtete Übernahmeangebot ab, werden die betroffenen Landkreise verpflichtet, von diesen Beschäftigten die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei der Nationalparkverwaltung zu verlangen. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung möglich. Die Verpflichtung endet, wenn den Beschäftigten eine andere Tätigkeit bei dem kommunalen Arbeitgeber zugewiesen wird, die nicht von der Übertragung betroffen ist.

Artikel 7 Personalverwaltung

§ 1 (Änderungsanweisungen)

§ 1 (Änderungsanweisungen)

§ 2 Personalverwaltung für Tarifbeschäftigte

(1) Das für den Naturschutz zuständige Ministerium ist personalverwaltende Stelle für die Tarifbeschäftigten der Nationalparkverwaltung.
(2) Das für den Naturschutz zuständige Ministerium überträgt die Personalverwaltung für die Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vergleichbar höheren Dienst an die Nationalparkverwaltung. Die Übertragung kann jederzeit durch das für den Naturschutz zuständige Ministerium widerrufen werden.

§ 2 Personalverwaltung für Tarifbeschäftigte

(1) Das für den Naturschutz zuständige Ministerium ist personalverwaltende Stelle für die Tarifbeschäftigten der Nationalparkverwaltung.
(2) Das für den Naturschutz zuständige Ministerium überträgt die Personalverwaltung für die Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vergleichbar höheren Dienst an die Nationalparkverwaltung. Die Übertragung kann jederzeit durch das für den Naturschutz zuständige Ministerium widerrufen werden.

Artikel 8 und 9 (Änderungsanweisungen)

Artikel 8 und 9 (Änderungsanweisungen)

Artikel 10 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr vollendet hat oderb)
die Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen von mindestens 50 nachweist oderc)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist; 2.
der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz beziehungsweise die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, mit dem der Beamte oder die Beamtin in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Der Versetzung der Beamtin oder des Beamten steht eine Übernahme nach § 26 des Landesbeamtengesetzes gleich.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) bis zur Versetzung oder Übernahme oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung, abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das 61., im Fall einer Schwerbehinderung in Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungs- oder Übernahmeverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dies ist bei einer Versetzung innerhalb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der die Versetzung verfügt wird. Wenn die Versetzung mit einem Dienstherrenwechsel verbunden ist, ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und c) sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren, wobei einer Versetzung die Übernahme nach den Vorschriften des Artikels 6 gleichsteht.

Artikel 10 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
die Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen von mindestens 50 nachweist oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
2.
der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz beziehungsweise die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, mit dem der Beamte oder die Beamtin in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Der Versetzung der Beamtin oder des Beamten steht eine Übernahme nach § 26
des Landesbeamtengesetzes gleich.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) bis zur Versetzung oder Übernahme oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung, abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das 61., im Fall einer Schwerbehinderung in Sinne des § 2
Absatz 2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungs- oder Übernahmeverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dies ist bei einer Versetzung innerhalb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der die Versetzung verfügt wird. Wenn die Versetzung mit einem Dienstherrenwechsel verbunden ist, ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und c) sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren, wobei einer Versetzung die Übernahme nach den Vorschriften des Artikels 6 gleichsteht.

Artikel 11 bis 13 (Änderungsanweisungen)

Artikel 11 bis 13 (Änderungsanweisungen)

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 3. Dezember 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

KREBS

FRIEDRICH

UNTERSTELLER

STOCH

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 3. Dezember 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

KREBS

FRIEDRICH

UNTERSTELLER

STOCH

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

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