Verordnung des Sozialministeriums zur Übertragung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen und bei der medizinischen Strahlenanwendung Vom 9. Februar 1990
§ 1
(1) Der Landesärztekammer Baden-Württemberg werden die Aufgaben der ärztlichen Stelle im Sinne von § 17 a
Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) übertragen.
(2) Die ärztliche Stelle erfüllt die Aufgaben nach §§ 16 und 17 RöV gegenüber den Betreibern von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber, die Mitglieder der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sind.
(3) Das Sozialministerium kann allgemeine und für den Einzelfall bestimmte Weisungen erlassen.
§ 2
(1) Der Landesärztekammer Baden-Württemberg werden die Aufgaben der ärztlichen Stelle im Sinne von § 83
Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) übertragen.
(2) Die ärztliche Stelle übernimmt die Aufgaben der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung. Der Prüfung zur Qualitätssicherung unterliegen die Genehmigungsinhaber nach §§ 7 und 11
StrlSchV für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen.
(3) Das Sozialministerium kann im Einvernehmen mit dem Umweltministerium allgemeine und für den Einzelfall bestimmte Weisungen erlassen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 9. Februar 1990
Schäfer
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