PWaldVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Beratung, die Betreuung und deren Förderung im Privatwald (Privatwaldverordnung - PWaldVO) Vom 18. Februar 2020

§ 1 Zweck

Diese Verordnung definiert Inhalt und Umfang der Beratung als Aufgabe der unteren Forstbehörde sowie das staatliche Betreuungsangebot zur Unterstützung der Privatwaldbesitzenden ohne forstliche Fachkräfte bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer Wälder. Weiterhin regelt diese Verordnung die finanzielle Unterstützung, die das Land den Waldbesitzenden gewährt, sofern diese eine sachkundige forstliche Betreuung durch die untere Forstbehörde oder dritte Dienstleister in Anspruch nehmen.

§ 2 Beratung der Privatwaldbesitzenden

(1) Die forstliche Beratung ist Aufgabe der unteren Forstbehörden und dient der Erfüllung des Gesetzeszwecks nach § 1
LWaldG. Sie soll privaten Waldbesitzenden und deren Zusammenschlüssen helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die infrastrukturellen Leistungen des Waldes sicherzustellen. Sie umfasst alle mit dem Erhalt, der Pflege und der Bewirtschaftung des Waldes zusammenhängenden Fragestellungen, insbesondere in ökologischen, waldbaulichen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sowie die Beratung zur Förderung der Forstwirtschaft.
(2) Bei der Beratung ist einerseits auf die Bedürfnisse der Waldbesitzenden einzugehen, andererseits sind die Aspekte einer naturnahen, multifunktionalen Waldwirtschaft und hierbei insbesondere die Schutz- und Erholungsfunktionen stets zu berücksichtigen. In Gebieten mit Besitzzersplitterung oder intensivem Strukturwandel soll geholfen werden, diese strukturellen Nachteile zu überwinden.
(3) Die Beratung erfolgt kostenfrei. Sie darf nur von Personen vorgenommen werden, die mindestens über die Laufbahnbefähigung des gehobenen technischen Forstdienstes nach § 5
der Laufbahnverordnung MLR (LVO-MLR) oder die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forstliche Sachkunde verfügen.

§ 3 Betreuung des Privatwaldes

(1) Über die Beratung hinausgehende Tätigkeiten werden der Betreuung zugerechnet. Im engeren Sinne umfasst die Betreuung die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen forstbetrieblichen Tätigkeiten sowie die hiermit verbundenen Planungen. Dabei liegen die der Betreuung zugrundeliegenden forstlichen Maßnahmen in der Regel primär im wirtschaftlichen Interesse der Waldbesitzenden. Hierbei ist insbesondere auf die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes und der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu achten.
(2) Auf Antrag der oder des Waldbesitzenden erfolgt die Betreuung durch die untere Forstbehörde oder im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49
LWaldG durch die nach § 21 Absatz 2 LWaldG Beschäftigten im forstlichen Revierdienst der Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse. Sie sind dabei an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden. Der Abschluss und die Umsetzung von ständigen Betreuungsverträgen nach den §§ 7 bis 10 kann auch zwischen Waldbesitzenden und sonstigen sachkundigen Dienstleistern erfolgen.
(3) Als sachkundig für die Erbringung von Betreuungsleistungen im Privatwald mit Ausnahme der Erstellung von Betriebsgutachten gilt, wer:
1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe von § 5
LVO-MLR oder 2.
die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forstliche Sachkunde
nachweist.
(4) Für die Erstellung von Betriebsgutachten im Zusammenhang mit Betreuungsverträgen ist:
1.
die Laufbahnbefähigung des höheren Forstdienstes nach Maßgabe von § 6
Absatz 1 LVO-MLR oder 2.
die forsttechnische Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkunde
erforderlich.
(5) Als sonstiger sachkundiger Dienstleister im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gilt, wer eine der in Absatz 3 oder 4 genannten Qualifikationen nachweist.
(6) Die Betreuung im Rahmen des staatlichen Betreuungsangebotes erfolgt gegen Entgelt. Grundlage der Berechnung der Entgelte sind die Gestehungskosten, die sich nach den in den einzelnen Stadt- und Landkreisen und im Fall der Übernahme der Betreuungsaufgabe nach § 49
LWaldG durch eine Körperschaft oder deren Zusammenschlüsse an der in der Körperschaft geltenden kommunalen Entgeltordnung richten.
(7) Die Förderung der Betreuungsleistungen steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderung richtet sich nach den Vorgaben in den §§ 6 und 12.

§ 4 Grundsätze, Module und Komponenten der Betreuung

(1) Die Übernahme der Betreuung kann fallweise nach § 5 oder ständig nach den §§ 7 bis 10 erfolgen. Sie bedarf jeweils einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung.
(2) Die Betreuung umfasst ausschließlich die folgenden Module:
1.
»Planung und Vollzugsnachweise«, die mittelfristige Planung, die Jahresplanung sowie die erforderlichen Vollzugsnachweise und betriebswirtschaftlichen Auswertungen mit den Betreuungskomponenten Nummer 1, 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.5 der Anlage,
2.
»Betriebsvollzug«, die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.10 und 7 bis 15 der Anlage und
3.
»Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen«, die Betreuungskomponenten Nummer 16 bis 18 der Anlage.

§ 5 Fallweise Betreuung im Privatwald

Die fallweise Betreuung im Privatwald umfasst aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.7 und 7 bis 10 der Anlage und das Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3. Das Entgelt für die fallweise Betreuung nach Satz 1 (landesweit einheitliches Betreuungsentgelt) wird von der obersten Forstbehörde landesweit einheitlich festgelegt. Darauf entfällt zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer aus den Gestehungskosten nach § 3 Absatz 6.

§ 6 Förderung der fallweisen Betreuung im Privatwald unter 50 Hektar

(1) Privatwaldbetriebe mit einer forstlichen Betriebsfläche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5
Forsteinrichtungsverordnung von unter 50 Hektar erhalten für die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.7 und 7 bis 10 der Anlage aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 bis 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 auf Antrag eine Förderung.
(2) Die Förderung besteht aus der Differenz zwischen dem zu zahlenden landesweit einheitlichen Betreuungsentgelt nach § 5 Satz 2 und den nach § 3 Absatz 6 zu Grunde zulegenden jeweiligen Gestehungskosten ohne Mehrwertsteuer. Die Differenz zwischen den jeweiligen Gestehungskosten ohne Mehrwertsteuer und dem vereinnahmten landesweit einheitlichen Betreuungsentgelt wird der unteren Forstbehörde des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, dem körperschaftlichen Forstamt oder den die Betreuung auf Basis § 49
LWaldG leistenden Körperschaften oder deren Zusammenschlüssen auf Nachweis vom Land erstattet.

§ 7 Waldinspektionsvertrag

(1) Der Waldinspektionsvertrag wird nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche von unter 30 Hektar angeboten. Er soll den Waldbesitzenden die Gewähr bieten, dass sich die einbezogenen Wälder in einem ordnungsgemäßen und sachgerechten Zustand befinden.
(2) Der Waldinspektionsvertrag beinhaltet aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 einen jährlichen Inspektionsbegang der Wälder mit daraus resultierendem Waldinspektionsbericht gemäß Nummer 2.6 der Anlage durch die zuständige Leitung des Forstreviers oder durch sachkundige Dritte nach § 3 Absatz 5.
(3) Sofern der Inspektionsbegang zu Maßnahmenvorschlägen führt, enthält der Waldinspektionsbericht Erläuterungen zu den geplanten Maßnahmen, ergänzt durch eine Schätzung der hieraus resultierenden Holzerlöse und erforderlichen Kosten der Umsetzung.
(4) Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Waldinspektionsbericht erfolgt entweder:
1.
durch die unteren Forstbehörden oder die Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49
LWaldG im Zuge der fallweisen Betreuung entsprechend der §§ 5 und 6 oder
2.
durch sonstige sachkundige Dienstleister im Rahmen einer vertraglichen Regelung nach § 8.
(5) Nach Umsetzung der Maßnahmen erhält die oder der Waldbesitzende einen Vollzugsnachweis nach Nummer 3.5 der Anlage.
(6) Der Waldinspektionsvertrag wird mit einer Laufzeit von zehn Jahren angeboten.

§ 8 Holzerntevertrag und Holzernterahmenvertrag

(1) Der Holzerntevertrag und der Holzernterahmenvertrag werden nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 30 Hektar angeboten. Die Laufzeiten betragen jeweils mindestens fünf, maximal jedoch zehn Jahre. Die Abrechnung beim Holzerntevertrag erfolgt auf Hektarbasis, beim Holzernterahmenvertrag auf Stundenbasis.
(2) Die Verträge umfassen jeweils aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 betriebsindividuell eine oder mehrere Betreuungskomponenten der Nummer 4, 5, 6.1, 6.2 und 7 bis 10 der Anlage
einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 und 6.2 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponente Nummer 17 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3. Zusätzlich kann fakultativ jeweils die Betreuungskomponente Nummer 16 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 umfasst sein.
(3) Sofern Dritte mit entsprechender Sachkunde nach § 3 Absatz 5 diese Verträge anbieten, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine forstliche Betriebsfläche unter 30 Hektar unbeschadet der Mindestauszahlungsbeträge kein Förderausschlusskriterium.

§ 9 Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar

(1) Der Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar wird nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 30 Hektar bis unter 100 Hektar angeboten. Er umfasst:
1.
aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponenten Nummer 1, 2.1 bis 2.4 und 3.1 bis 3.3 der Anlage und
2.
aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2
a)
die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.4, 6.7, 8, 9 und 11 bis 13 der Anlage einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 bis 6.4 und 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3,
b)
die Betreuungskomponente Nummer 7 der Anlage mit der Beschränkung auf Wertholz und sonstige wertvolle Stammholzsortimente.
(2) Der Treuhandvertrag nach Absatz 1 umfasst fakultativ:
1.
aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponente Nummer 3.4 der Anlage,
2.
aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten Nummer 6.5, 6.6, 6.8 bis 6.10 der Anlage und
3.
aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Betreuungskomponenten Nummer 16 bis 18 der Anlage, sofern außerhalb des Moduls »Betriebsvollzug« notwendig.
(3) Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von zehn Jahren angeboten.
(4) Sofern Dritte mit entsprechender Sachkunde nach § 3 Absatz 5 diesen Vertrag anbieten, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine forstliche Betriebsfläche von unter 30 Hektar unbeschadet der Mindestauszahlungsbeträge kein Förderausschlusskriterium.

§ 10 Treuhandvertrag für Waldbesitz ab 100 Hektar

(1) Der Treuhandvertrag für Waldbesitz mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 100 Hektar umfasst verpflichtend die in § 9 Absatz 1 genannten Module.
(2) Der Treuhandvertrag nach Absatz 1 umfasst fakultativ:
1.
aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponenten Nummer 2.5 und 3.4 der Anlage,
2.
aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten der Nummer 6.5, 6.6, 6.8 bis 6.10, 14 und 15 der Anlage und
3.
aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Betreuungskomponenten der Nummer 16 bis 18 der Anlage.
(3) Der Vertrag wird für eine Laufzeit von zehn Jahren angeboten.

§ 11 Abrechnung der Verträge zur ständigen Betreuung

(1) Die Abrechnung des Holzerntevertrags nach § 8 und der Verträge zur ständigen Betreuung des Privatwaldes nach den §§ 9 und 10 erfolgen für alle Betreuungskomponenten aus den Modulen »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 über ein hektarbezogenes Entgelt.
(2) Die Abrechnung des Holzernterahmenvertrages nach § 8 erfolgt für die Betreuungskomponenten aus den Modulen »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 über ein stundenbezogenes Entgelt.
(3) Die Abrechnung des Waldinspektionsvertrages nach § 7 erfolgt
1.
für die Betreuungskomponenten aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 über ein hektarbezogenes Entgelt und
2.
für die sonstigen Betreuungskomponenten aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bei Umsetzung
a)
durch die unteren Forstbehörden oder die Betreuung auf Basis von § 49
LWaldG leistenden Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse als Betreuungskomponenten der fallweisen Betreuung entsprechend den §§ 5 und 6 über ein stundenbezogenes Entgelt,
b)
durch Dritte im Rahmen einer vertraglichen Regelung nach § 8 über ein hektarbezogenes Entgelt.

§ 12 Förderung der ständigen Betreuung

Auf Antrag der oder des Waldbesitzenden können Verträge zur ständigen Betreuung gefördert werden. Förderfähig sind ausschließlich:
1.
im Waldinspektionsvertrag nach § 7 die Betreuungskomponenten des Moduls »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, wobei die Förderung vom Nachweis der Umsetzung der in dem Waldinspektionsbericht nach Nummer 2.6 der Anlage genannten Maßnahmen abhängig gemacht werden kann,
2.
im Holzerntevertrag und Holzernterahmenvertrag nach § 8 bis zu einer forstlichen Betriebsfläche unter 200 Hektar die Betreuungskomponenten aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2, einschließlich der im Zusammenhang mit der Nummer 6.1 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponente Nummer 17 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und
3.
in den Treuhandverträgen nach den §§ 9 und 10 a)
bis zu einer forstlichen Betriebsfläche unter 500 Hektar die verpflichtend enthaltenen Betreuungskomponenten des Moduls »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und
b)
bis zu einer forstlichen Betriebsfläche unter 200 Hektar die verpflichtend enthaltenen Betreuungskomponenten aus den Modulen »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2, einschließlich der im Zusammenhang mit der Nummer 6.1 bis 6.4 und 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3.

§ 13 Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im Privatwald

(1) Das Land leistet den Körperschaften oder deren Zusammenschlüssen Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im Privatwald nach § 49
LWaldG durch körperschaftliche Forstbedienstete.
(2) Der Aufwandersatz wird gewährt für 1.
die Beratung im Privatwald, 2.
die Mitwirkung bei der Forstaufsicht im Privatwald und
3.
die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald ohne eigene Mitarbeiter.

§ 14 Evaluation

Das Ministerium für Ministerium Ländlicher Raum prüft zum 31. Dezember 2025 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren ob und inwieweit die Regelungen der §§ 5 und 6 weiterhin erforderlich sind, um ein flächendeckendes Angebot forstlicher Dienstleistungen im Kleinprivatwald zu angemessenen Bedingungen und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherzustellen. In die Evaluation werden die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Regelungen einbezogen.

§ 15 Durchführungsbestimmung

Das Ministerium Ländlicher Raum erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Diese regeln insbesondere:
1.
die Grundsätze über die Herleitung der Gestehungskosten nach § 3 Absatz 6,
2.
die Festsetzung der ermäßigten Entgelte nach § 6 Absatz 2,
3.
das Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Abrechnung der Gestehungskosten der fallweisen Betreuung zwischen dem Land und den unteren Forstbehörden sowie den Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, sofern die Betreuungsaufgaben nach § 49
LWaldG übertragen wurden, 4.
die Festlegung der Fördersätze und der entsprechenden Verfahrensvorgaben für die Förderung der ständigen Betreuung nach § 12 und
5.
die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Schadereignissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ermäßigten Entgelte nach § 6 Absatz 2 und die Förderung nach § 12 entsprechend anzupassen.

§ 16 [1] Übergangsregelungen

In Treuhandverträgen nach den §§ 9 und 10, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen werden, kann von den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 abgewichen werden.

Fußnoten

[1]
§ 16 tritt mit Ablauf des 2. Januar 2025 außer Kraft

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2020 in Kraft. Die Privatwaldverordnung vom 7. Juni 1999 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 27. Februar 2017 (GBl. S. 99, 117) geändert worden ist, tritt zugleich außer Kraft.
(2) § 16 tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

STUTTGART, den 18. Februar 2020

HAUK

Anlage

(zu §§ 4 bis 10 und 12)

Betreuungskomponenten im Privatwald 1

Betriebsgutachten (Periodische Betriebsplanung) mit einer Laufzeit von zehn Jahren
2
Jahresplanung 2.1
Naturalplan 2.2
Sortenplan 2.3
Arbeitsplan 2.4
Finanzplan 2.5
Investitionsplan 2.6
Jährlicher Inspektionsbegang mit Waldinspektionsbericht zum Waldinspektionsvertrag
3
Vollzugsnachweise, betriebswirtschaftliche Auswertungen
3.1
Naturalvollzug 3.2
Holzeinschlagsbuchführung 3.3
Darstellung finanzieller Vollzug 3.4
Kosten-Leistungs-Rechnung 3.5
Vollzugsnachweis Waldinspektionsvertrag 4
Neuanlage der Feinerschließung 5
Holzauszeichnen 6
Organisation Betriebsvollzug 6.1
Organisation Hiebsvollzug gegebenenfalls einschließlich der Anlage der Feinerschließung
6.2
Zuschlag für Organisation Hiebsvollzug bei Verkehrssicherungsmaßnahmen
6.3
Organisation Forstkulturen 6.4
Organisation Jungbestandspflege 6.5
Organisation Ästungsmaßnahmen 6.6
Organisation Waldschutzmaßnahmen außerhalb Holzeinschlag zufällige Nutzung
6.7
Organisation Wegeunterhaltung Fahr- und Maschinenwege
6.8
Organisation Gewinnung Saat- und Pflanzgut 6.9
Organisation Maßnahmen zur Erholungsnutzung 6.10
Organisation Naturschutzmaßnahmen 7
Holzsortierung 8
Holzaufnahme einzelstammweise 9
Holzaufnahme sonstige Aufnahme 10
Elektronische Erfassung einer vom Waldbesitzenden manuell gefertigten Holzliste
11
Kontrolle zum vorbeugenden Waldschutz 12
Kontrolle Verkehrssicherungspflicht, Dokumentation
13
Überwachung Wegeinfrastruktur 14
Management Maschinen 15
Mitarbeitermanagement 16
Logistikdienstleistungen beim Holzverkauf 17
Vergabe von Betriebsarbeiten 18
Lieferverträge, Beschaffungen
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