Preis/APflVZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit in Preisangelegenheiten und nach der Verordnung über Auskunftspflicht Vom 9. Mai 1980

§ 1

Für die Ausführung der Vorschriften 1.
über die Preise öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge,
2.
(aufgehoben)
sind mit Ausnahme der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Regierungspräsidien zuständig.

§ 2

Für die Ausführung der Vorschriften über Preisangaben sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

§ 3

Für die Ausführung der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723) sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

§ 4

Die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeiten in Preisangelegenheiten vom 13. Juli 1973 (GBl. S. 302), geändert durch die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuV) vom 3. Dezember 1974 (GBl. S. 524), wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Stuttgart, den 9. Mai 1980
Dr. Eberle
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