Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 6. März 1991
§ 1
                            Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 17. Dezember 1990 (GBl. S. 426) ist das Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 6. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser