Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes (Öko-Landbaugesetz DVO) Vom 8. Juli 2009
§ 1 Aufgaben der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstellen, die für das Land Baden-Württemberg nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4
ÖLG von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen worden sind, führen das Kontrollverfahren durch:
1.
nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EG Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1),
2.
nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. EG Nr. L 250 vom 18. September 2008 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung,
3.
nach künftigen Durchführungsvorschriften zu der in Nummer 1 genannten Verordnung.
(2) Die Kontrollstellen führen jährlich bei mindestens zehn Prozent der von ihnen in Baden-Württemberg kontrollierten Unternehmen, jedoch mindestens bei einem Unternehmen, zusätzliche unangekündigte Kontrollen durch.
§ 2 Mitwirkung der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstellen im Sinne von § 1 wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde mit, indem sie
1.
die Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von Unternehmen, die sich ihrer Kontrolle nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung unterstellen, entgegennehmen und unverzüglich an die Behörde weiterleiten,
2.
der Behörde jährlich ein Verzeichnis der Unternehmen, die ihrer Kontrolle nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b der in Nummer 1 genannten Verordnung unterstellt sind, vorlegen,
3.
Maßnahmen nach Artikel 30 Abs. 1 Unterabsatz 1 der in Nummer 1 genannten Verordnung durchführen,
4.
die zuständige Behörde nach § 5
Abs. 3 Satz 2 ÖLG über festgestellte Unregelmäßigkeiten (Artikel 30 Abs. 1 Unterabsatz 1 der in Nummer 1 genannten Verordnung) und schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung (Artikel 30 Abs. 1 Unterabsatz 2 der in Nummer 1 genannten Verordnung) unverzüglich unterrichten,
5.
der Behörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht vorlegen, der insbesondere
a)
die nach Artikel 30 der in Nummer 1 genannten Verordnung getroffenen Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten und
b)
die nach § 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen darstellt,
6.
der Behörde unverzüglich berichten, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhalten, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Bestimmungen des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 79) oder nach Bestimmungen der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung begangen wurden.
(2) Die Kontrollstellen wirken auch bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde in folgenden Fällen mit:
1.
bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bezüglich Eingriffen bei Tieren,
2.
bei der rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums bei Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen nach Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
3.
bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden,
4.
bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe a Nr. v der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bei der Parallelerzeugung von Dauerkulturen,
5.
bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zur Verwendung nichtökologischer Tiere, wenn keine ökologischen Tiere zur Verfügung stehen,
6.
bei der Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 45 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zur Verwendung von nichtökologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, wenn kein ökologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht, indem sie bei den Antragstellern die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anerkennung prüfen und der Behörde mitteilen.
§ 3 Beleihung der Kontrollstellen
(1) Den Kontrollstellen können die Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 36 Abs. 2, Artikel 39 und 45 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Wege der Beleihung übertragen werden. Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Soweit eine Beleihung erfolgt, ist § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 nicht anzuwenden.
§ 4 Beauftragung von Analysen
Die Kontrollstellen im Sinne von § 1 übertragen die Analysen der von ihnen gezogenen Proben auf amtliche und nichtamtliche Prüflaboratorien. Die Prüflaboratorien werden unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, Erfahrung und analytischen Kompetenz ausgewählt.
§ 5 Erhebung von Entgelt
Die Kontrollstellen setzen das Entgelt für ihre Leistungen entsprechend ihrem Aufwand zur Erzielung eines angemessenen Erlöses fest. Hierbei werden die Art der Unternehmen, die der Kontrolle unterstellt sind, und des typisierten Aufwandes, der mit der nach guter fachlicher Praxis durchgeführten Aufgabenerledigung einhergeht, berücksichtigt.
§ 6 Übergangsregelung
Bei Anträgen nach Artikel 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die unteren Landwirtschaftsbehörden mit einzubeziehen. Diese nehmen die Anträge entgegen und führen eine betriebswirtschaftliche Gesamtanalyse des Betriebes durch. Lässt diese Betriebsanalyse voraussichtlich auch für die Zeit nach dem Jahr 2013 eine wirtschaftliche ökologische Tierhaltung erwarten, plant die untere Landwirtschaftsbehörde mit dem Betriebsleiter in Zusammenarbeit mit dem Berater für ökologischen Landbau (Offizialberater, Beratungsdienste oder Verbandsberater) und der Stallbauberatung die Entwicklung des Betriebs nach dem Jahr 2013.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes vom 21. Oktober 2003 (GBl. S. 707) außer Kraft.
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