Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über weitere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau Vom 27. Mai 1955
§ 1
                            (1) Zur Feststellung des Befalls mit Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zur Nachprüfung des Befallsverdachts können Pflanzen, die Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Grundstücks sind, und Pflanzen, Pflanzenteile sowie Pflanzenerzeugnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich in Baumschulen, auf Einschlagplätzen oder in Lagerräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befinden, von den Beauftragten des Pflanzenschutzdienstes untersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Darüber hinaus unterliegen Baumschulen für Obst-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Zierpflanzen und sonstige Betriebe, die Pflanzgut für Handelszwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            halten, der Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Wird der Obstbau oder der Obstertrag eines Gebiets durch Schädlinge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere Schildläuse, Goldafter oder Fruchtfliegen oder durch Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährdet, so gelten für diese Gebiete die Vorschriften der §§ 3 bis 5 Abs. 1 und des § 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Pflanzenschutzamt gibt mit rechtsverbindlicher Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt, welche Gebiete als gefährdet im Sinne des Abs. 1 gelten; dabei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll der Schädling oder die Krankheit bezeichnet oder beschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bekanntmachung des Pflanzenschutzamts ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und in den betroffenen Gebieten ortsüblich bekanntzugeben. Sie wird zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt, spätestens ein Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beerenobstpflanzen und von solchen anderen Pflanzen, die erfahrungsgemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Schädling oder der Krankheit befallen werden können, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtet,
a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Pflanzen nach den Richtlinien
des Pflanzenschutzdienstes zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt zu behandeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Pflanzen, wenn sie so stark
befallen sind, daß eine Behandlung nicht mehr zweckmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, oder wenn eine besondere Verschleppungsgefahr besteht, auf besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufforderung des Pflanzenschutzamts oder seines Beauftragten zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abs. 1 Buchst. a) gilt nicht, wenn die Pflanzen auf andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als wirksam anerkannte Weise behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Die Gemeinde sowie das Pflanzenschutzamt sind befugt, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinschaftliche Durchführung der nach §
3 Buchstabe a) erforderlichen Maßnahmen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gemeindegebiet oder einen Teil desselben anzuordnen. Das Bekämpfungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinde sowie Zeitpunkt, Umfang, Art und Weise der gemeinschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekämpfung werden vom Bürgermeisteramt im Benehmen mit dem Pflanzenschutzdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichenfalls vom Pflanzenschutzdienst unmittelbar festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beerenobstpflanzen im Bekämpfungsgebiet haben bei der gemeinschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekämpfung angemessene Hilfsdienste zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Personen und Betriebe, die infolge der gemeinschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekämpfung vor Schaden bewahrt werden, können zur Deckung der hierdurch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandenen Unkosten herangezogen werden. Die Stelle, die nach Abs. 1 Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 die gemeinschaftliche Bekämpfung angeordnet hat, setzt die Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der umzulegenden Unkosten fest. Das Bürgermeisteramt verteilt diese Unkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anteilsmäßig auf die Betroffenen, soweit etwa hierfür bereitgestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche Mittel nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (1) Ist der Obstbau oder der Obstertrag durch die San-José-Schildlaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährdet, so gilt zusätzlich folgendes:
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obstbäume und Obststräucher
sowie Ziersträucher, die erfahrungsgemäß Träger der San-José-Schildlaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein können, sind vor der Abgabe oder vor dem Versand aus einer Baumschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den Richtlinien des Pflanzenschutzdienstes zu entseuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Gefahr im Verzug kann das Pflanzenschutzamt
durch besondere Verfügung die Abgabe und den Versand von Pflanzen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenteilen aus einer Baumschule oder einem Einschlagplatz, wo die San-José-Schildlaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellt worden ist, für die Dauer von höchstens sechs Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abs. 1 Nr. 2 gilt auch, wenn sich die Baumschule oder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschlagplatz nicht in einem Gebiet befindet, das nach § 2 Abs. 2 als gefährdet gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Zuwiderhandlungen gegen die §§
3 und 5 werden
nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindung mit § 1 Nr. 2
 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175) geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            (1) Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten die bad. Landesverordnung über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 24. Juli 1948 (GVBl. S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89) und die Verordnung Nr. 640 des Landwirtschaftsministeriums Württemberg-Baden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über weitere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Februar 1951 (Reg.Bl. S. 14) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den
27. Mai 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leibfried