ObereGüllNatSchGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Obere Güll« Vom 1. Juli 1998

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Obere Güll«.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 45,5 ha. Es umfaßt Teile der Grundstücke Flst. Nrn. 3307 und 3309 der Gemarkung Konstanz sowie die vorgelagerte Wasserfläche des Bodensees.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei Karten des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30. Januar 1997 (Maßstab 1:25 000 und 1:5000) rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, beim Regierungspräsidium Freiburg, beim Landratsamt Konstanz und bei der Stadt Konstanz auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist: -
die Erhaltung der Uferlandschaft des Bodensees mit ihrer naturnahen Vegetationszonierung aus Wasserpflanzengesellschaften, Schilfröhricht und Auenwald als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
-
die Sicherung der ausgedehnten Flachwasserzone in der Bucht als landesweit bedeutsames Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche, zum Teil vom Aussterben bedrohte Wasservogelarten.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten: 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern; 4.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
11.
Feuer anzumachen; 12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
Stätten für Sport und Spiel bzw. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
14.
Motorsport jeglicher Art auszuüben oder Modellflugzeuge oder Modellboote zu betreiben;
15.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren; 16.
auf der in der Karte im Maßstab 1:5000 vom 30. Januar 1997 als Zone I gekennzeichneten Wasserfläche mit Surfbrettern, Booten oder sonstigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen zu fahren, sie zu verankern, sie zu Wasser oder an Land zu bringen;
17.
auf der in der Karte im Maßstab 1:5000 vom 30. Januar 1997 als Zone II gekennzeichneten Wasserfläche zu ankern und dort in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März mit Surfbrettern, Booten oder sonstigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen zu fahren oder sie zu Wasser oder an Land zu bringen;
18.
zu baden; 19.
das Gebiet außerhalb von Wegen zu betreten; 20.
Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht 1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd vorbehaltlich jagdrechtlicher Regelungen;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Berufsfischerei unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Wasservögel mit der Maßgabe, daß die gesperrte Wasserfläche nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden darf;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden Ufermauer der Insel Mainau von der Seeseite aus; unberührt bleiben die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 und 16 bis 18;
4.
für notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen; 5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für notwendige Handlungen im Rahmen einer amtlichen oder amtlich angeordneten Überwachungstätigkeit;
8.
für das Betreten der gefrorenen schilffreien Wasserfläche;
9.
in der Zeit, in der auch die Zone II nach § 4 Abs. 2 Nr. 17 dieser Verordnung nicht befahren werden darf (vom 1. Oktober bis zum 31. März), für das zügige Durchfahren des Schutzgebietes auf kürzestem Weg entlang der Insel Mainau von einzelnen Kanuten und Ruderern, wenn unmittelbar Gefahr droht, insbesondere bei Sturmwarnung, ggf. auch bei Vorsichtsmeldung entsprechend dem Sturmwarndienst für den Bodensee.

§ 6 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 4 Nr. 16 und 17 in der geschützten Bucht mit Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen fährt, sie verankert, sie zu Wasser oder an Land bringt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 120
Abs. 1 Nr. 20 WG; 2.
eine sonstige, nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 64
Abs. 1 Nr. 2 NatSchG.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises Konstanz vom 13. August 1952 (Südkurier Nr. 134 vom 26. August 1952), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1993 (Südkurier Nr. 246 vom 23. Oktober 1993), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft, außer Kraft.
Stuttgart, den 1. Juli 1998
Ministerium für Umwelt und Verkehr
Schaufler
FREIBURG I. BR., den 30. November 1997
Regierungspräsidium Freiburg
Dr. Schroeder
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