Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz (Ausgleichsabgabeverordnung - AAVO) Vom 1. Dezember 1977
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe, die nach § 11
Abs. 3
Satz 4
und
Abs. 5
NatSchG für anders nicht ausgleichbare Folgen von ausgleichspflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft zu entrichten ist.
(2) Soweit sich Art oder Maß des Eingriffs oder des Ausgleichs in Teilbereichen wesentlich unterscheiden, ist die Ausgleichsabgabe für jeden Teilbereich getrennt zu ermitteln.
§ 2 Höhe der Ausgleichsabgabe
(1) Die Ausgleichsabgabe wird nach der Fläche bemessen. Wo eine Entnahme stattfindet, wird die Ausgleichsabgabe nach der Menge des entnommenen Materials und bei selbständigen Turmbauten sowie entsprechenden Vorhaben, bei denen die Bezugnahme auf die Fläche dem Wesen des Eingriffs nicht gerecht wird, nach der Höhe der Baukosten bemessen. Die Menge des entnommenen Materials kann der Festsetzung der Ausgleichsabgabe nur insoweit zugrunde gelegt werden, als sie für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen ursächlich ist.
(2) Für die Ausgleichsabgabe gelten folgende Rahmensätze:
1.
Bei der Festsetzung nach der Fläche
1,00 bis 5,00 Euro/m²,
2.
bei der Festsetzung nach der Entnahme
0,25 bis 0,80 Euro/m³,
3.
bei der Festsetzung nach den Baukosten
1,0 bis 5,0%.
§ 3 Bemessungsgrundsätze
(1) Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemißt sich innerhalb der Rahmensätze des § 2 Abs. 2 nach Dauer und Schwere des nicht ausgleichbaren Eingriffs, Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
(2) Die Beurteilung der Dauer und Schwere des Eingriffs richtet sich nach
1.
dem Zeitraum der Beeinträchtigung,
2.
dem Grad der Bodenversiegelung,
3.
dem Grad der Landschaftszerschneidung,
4.
der Größe der Fläche, auf der der Eingriff nicht oder nicht vollständig ausgleichbar ist oder für die der Zugang beschränkt wird,
5.
den Auswirkungen des Vorhabens, bezogen auf die Höhe, die Tiefe oder das Volumen, und
6.
der sonstigen Belastung des Naturhaushalts oder der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
(3) Die Beurteilung des Wertes oder des Vorteils für den Verursacher richtet sich
1.
bei Entnahmen von Bodenbestandteilen nach deren Wert,
2.
bei Hoch- und Tiefbauten nach dem durch das Vorhaben zu erwartenden Umsatz oder Ertrag,
3.
bei Zugangsbeschränkung oder anderen Eingriffen nach dem wirtschaftlichen Interesse.
(4) Die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit richtet sich nach
1.
den Standortbedingungen des Vorhabens,
2.
der allgemeinen Markt- und Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweigs und
3.
den zusätzlichen standortbedingten Belastungen des Vorhabens durch besondere Auflagen des Umweltschutzes.
§ 4 Ausgleichsabgabe in besonderen Fällen
(1) Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen, insbesondere in geschützte Landschaftsteile, gesetzlich geschütze Biotope und Feuchtgebiete, in die Ufervegetation oder in Erholungsschutzstreifen an Gewässern, können die Rahmensätze bis zum zweifachen erhöht werden.
(2) Bei Vorhaben, die ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, können die Rahmensätze bis zur Hälfte ihrer Untergrenze unterschritten werden. Dies gilt nicht für öffentliche Unternehmen, deren Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
(3) Soweit eine Walderhaltungsabgabe (§ 9
Abs. 4
LWaldG) zu entrichten ist, wird sie auf die Ausgleichsabgabe angerechnet.
§ 4 a Verwendung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zu verwenden, durch die dem zerstörten Gut entsprechende Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden.
§ 5 Verfahren
(1) Die Ausgleichsabgabe ist von der für die Gestattung des Eingriffs zuständigen Behörde, in den Fällen des § 12
Abs. 1 Satz 1 und 2 NatSchG im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde festzusetzen.
(2) Bei gestattungsfreien Vorhaben wird die Ausgleichsabgabe von der unteren Naturschutzbebörde festgesetzt. Dies gilt auch, soweit Vorhaben lediglich der Anzeige bedürfen.
(3) Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen werden, ist die Ausgleichsabgabe für den einzelnen Abschnitt festzusetzen. Der Abgabepflichtige hat den Beginn jedes Abschnitts der festsetzenden Behörde anzuzeigen.
(4) Kann die Ausgleichsabgabe nur dem Grunde nach festgesetzt werden, so ist über die Höhe zu entscheiden, sobald und soweit feststellbar ist, in welchem Umfang der Ausgleich nicht möglich ist.
(5) In den Fällen des § 12
Abs. 1 Satz 1 und 2 NatSchG trifft die festsetzende Behörde die Entscheidung nach § 11
Abs. 5 Satz 4 NatSchG in Verbindung mit § 20
des Landesgebührengesetzes im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
§ 6 Fälligkeit
(1) Die Ausgleichsabgabe wird mit der Zustellung des Zahlungsbescheids, frühestens mit Beginn des Eingriffs, bei Festsetzung für Abschnitte mit Beginn des jeweiligen Abschnitts fällig.
(2) Bei Eingriffen, die bis zu ihrem Abschluß einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erfordern, ist die Ausgleichsabgabe in jährlichen, jeweils zum Schluß des Kalenderjahres zu entrichtenden Teilbeträgen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens fällig.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 1. Dezember 1977
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