Verordnung der Landesregierung über die Mindestrebfläche von Erzeugergemeinschaften Vom 16. Juni 1970
§ 1
                            Für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, wird die Mindestanbaufläche auf 30 Hektar Rebfläche herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 16. Juni 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schwarz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schieler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hirrlinger