Gesetz über die Zuständigkeit für Mietspiegel (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - Mietspiegel-ZuG) Vom 18. Oktober 2022
§ 1 Zuständigkeit
                            Die Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 558c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absätze 1 und 4 Satz 1 und § 558d
 Absatz 1
 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.