Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und nach dem Eichgesetz Vom 21. Juli 1970
§ 1
                            Die in § 8
 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und in § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Eichgesetzes enthaltene Befugnis der Landesregierung, die zur Ausführung dieser Gesetze zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Die zuständigen Behörden im Sinne des § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der  §§ 32  und  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Eichgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 21. Juli 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger Krause Dr. Hahn 
 Dr. Schieler Gleichauf Dr. Schwarz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner Hirrlinger Dr. Seifriz Schwarz