Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 18. Februar 1992
§ 1
                            Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Marktstrukturgesetzes) zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sojabohnen,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonnenblumenkerne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 t Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 t Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 t Sojabohnen,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 t Sonnenblumenkerne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50 vom Hundert der in § 2 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmengen nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989 (GBl. S. 482) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 18. Februar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schultz-Hector
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eyrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaufler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Ohnewald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schäfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumhauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wabro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Goll