MarktStruktGDV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 18. Februar 1992

§ 1

Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
des Marktstrukturgesetzes) zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um
1.
Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
2.
Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
3.
Sojabohnen, 4.
Sonnenblumenkerne.

§ 2

Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
1.
300 t Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
2.
400 t Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
3.
300 t Sojabohnen, 4.
400 t Sonnenblumenkerne.

§ 3

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4
des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50 vom Hundert der in § 2 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmengen nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989 (GBl. S. 482) außer Kraft.
Stuttgart, den 18. Februar 1992

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Schultz-Hector
Mayer-Vorfelder
Dr. Eyrich
Weiser
von Trotha
Schaufler
Dr. Schäuble
Schlee
Dr. Ohnewald
Schäfer
Baumhauer
Wabro
Goll
Markierungen
Leseansicht