MarktStruktGDV BW 3
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Dritte Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 20. Juni 1994

§ 1

Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf die jährliche Erzeugung von 25 000 Kaninchen lebend oder auf 45 Tonnen Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren.

§ 2

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4
des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 5 Tonnen Fleisch festgesetzt.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 20. Juni 1994

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Birzele
Dr. Schäuble
Solinger
Wabro
Dr. Spöri
Dr. Schultz-Hector
Mayer-Vorfelder
Schäfer
Baumhauer
Reinelt
Dr. Vetter
von Trotha
Weiser
Unger-Soyka
Weinmann
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