LwZustV BW 2010
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten in den Bereichen Markt und Ernährung, landwirtschaftliche Beratung, Tierzucht, ländliche Entwicklung und anderen Bereichen (Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung) Vom 4. Februar 2010

ABSCHNITT 1 Zuständigkeiten in den Bereichen Markt, Ernährung und landwirtschaftliche Förderung

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

Das Ministerium Ländlicher Raum ist 1.
zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständige Behörde für die Beleihung der Kontrollstellen nach § 3
Absatz 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes,
3.
zuständige Behörde für die Durchführung von Sondermaßnahmen nach § 9b
des Marktorganisationsgesetzes (MOG), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist und soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Interventionsstelle nach § 7
Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 MOG zuständig ist,
4.
zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung,
5.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Betriebs-Check.

§ 2 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

Die Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden
1.
im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsklassengesetzes in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,
2.
für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
3.
im Sinne von § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes und der nach dem Fleischgesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,
4.
für die Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Anhang VII, Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fas-sungen,
5.
für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung; die Vor-Ort-Zuständigkeit der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen nach §§ 4 und 5
der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft bleibt unberührt,
7.
für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,
8.
für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,
9.
für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß der VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst,
10.
im Sinne von § 18 Absatz 2 und 3 der Seefischereiverordnung,
11.
im Sinne von § 2 Absatz 1 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung,
12.
im Sinne von § 134 Absatz 1 des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. 12. 2012, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7. 4. 2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 48 vom 21. 2. 2018, S. 44) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,
13.
im Sinne von § 4 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,
14.
für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 130 vom 17. 5. 2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,
15.
im Sinne von § 14 b Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung.

§ 3 Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden

Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Stellen
1.
im Sinne von § 134 Absatz 1 des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,
2.
im Sinne von § 4 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,
3.
für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787, in der jeweils geltenden Fassung, für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,
4.
für die Kontrolle der fachgerechten Umsetzung des Schnittkonzepts bei der Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß der VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst.

§ 4 Zuständigkeit der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume

Die Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde an der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume ist zuständig für die Durchführung der Preismeldungen nach § 6
Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 und 2 und § 9
der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung.

ABSCHNITT 2 Zuständigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Beratung

§ 5 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

Die Regierungspräsidien sind zuständig für die übergebietliche Beratung
1.
für den Stallklimadienst, 2.
für die Bienenhaltung.

ABSCHNITT 3 Zuständigkeiten im Bereich der Tierzucht

§ 6 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

Das Ministerium Ländlicher Raum ist zuständige Behörde
1.
im Sinne der § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3 bis 5, § 5
Absatz 1 und 3 bis 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 6
Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 8
Absatz 2, § 18 Absatz 5, § 21 Absatz 2 bis 4, § 22
des Tierzuchtgesetzes sowie im Sinne von §§ 5, 12, 16
Absatz 1 und 3 der Samenverordnung, 2.
für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung im Sinne der Subdelegationsverordnung MLR.

§ 6a Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Für die Durchführung von Leistungsprüfungen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen sowie Aufgaben in der Zuchtwertschätzung und der Zuchtleitung sind die nachstehend genannten Stellen zuständig:
1.
Für den Bereich Rinder wird dem Landwirtschaftlichen Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg Aulendorf die Durchführung
a)
der Fleischleistungsprüfungen in Mutterkuhherden, insbesondere die Erfassung von 200- und 365-Tage-Gewichten einschließlich der Bemuskelung der geprüften Tiere,
b)
der Beurteilung der äußeren Erscheinung bei weiblichen Nachkommen von Besamungsbullen und
c)
die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Fleischrinderzucht übertragen.
2.
Für den Bereich Schweine wird dem Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - (Landesanstalt für Schweinezucht) die Durchführung
a)
der Fleischleistungsprüfung auf Station beim Schwein,
b)
die Durchführung der Fleischleistungsprüfung im Feld,
c)
die Mitwirkung bei der Zuchtleistungsprüfung sowie die stichprobenweise Nachprüfung der Zuchtleistungsprüfung, soweit die Halter von im Zuchtbuch eingetragenen Tieren diese Prüfung selbst durchführen,
d)
die Durchführung und Weiterentwicklung der Zuchtwertschätzung beim Schwein und
e)
die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, für die Rasse Schwäbisch Hällisches Schwein übertragen.
3.
Für den Bereich Pferde wird dem Haupt- und Landgestüt Marbach
a)
die Durchführung der Stationsprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Reiten, Fahren und Ziehen und der Feldprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Fahren und Ziehen und
b)
die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Pferdezucht übertragen.
4.
Für den Bereich Schafe und Ziegen wird a)
dem Landratsamt Ludwigsburg aa)
die Durchführung der Feldprüfungen im Rahmen der als Eigenleistungsprüfung durchgeführten Fleischleistungsprüfung,
bb)
die Nachprüfung der Fruchtbarkeitsprüfung übertragen. Die Fruchtbarkeitsprüfung wird bei allen weiblichen Tieren des Bestandes durchgeführt und ist in jedem Zuchtbestand mindestens einmal jährlich nachzuprüfen.
b)
dem Haupt- und Landgestüt Marbach wird die Durchführung der Fleischleistungsprüfung auf Station übertragen.
5.
Für die Durchführung der Leistungsprüfungen bei den genannten Merkmalen gelten die gesetzlichen Vorgaben, die Vorgaben der jeweiligen Dachorganisationen und die in den Satzungen und Zuchtprogrammen der Verbände definierten Verfahren. Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung des Ministeriums Ländlicher Raum möglich.
(2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Ministerium Ländlicher Raum kann, sofern in § 6 sowie in den Absätzen 1 bis 2 nicht anders bestimmt, die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen auf natürliche Personen sowie Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

ABSCHNITT 4 Zuständigkeit nach der Handelsregisterverordnung

§ 7 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Zuständige Stelle im Sinne von § 37 Absatz 1 Nummer 3 der Handelsregisterverordnung sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Abschnitt 5 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion

§ 8 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

Das Ministerium Ländlicher Raum ist zuständige Behörde für
1.
die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über erteilte Genehmigungen durch die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 12
Absatz 2 Satz 4 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG),
2.
für Vorschläge an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Festlegung von abweichenden Auflagen und Anwendungsbestimmungen für ein bestimmtes Gebiet des Landes und bestimmte Pflanzenschutzmittel nach § 36
Absatz 6 Satz 1 PflSchG.

§ 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28
des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) für 1.
die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2
Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a SaatG in Verbindung mit § 14 b
SaatG, 2.
die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SaatG sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2
Absatz 1 Nummer 5 SaatG in Verbindung mit § 4 SaatG mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7
der Rebenpflanzgutverordnung und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11
der Rebenpflanzgutverordnung, die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen.
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für
1.
die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 3
PflSchG beim erstmaligen Auftreten von Schadorganismen, soweit sie die Zuständigkeit im Einzelfall, über die in § 29
Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes geregelten Fälle hinaus, an sich ziehen,
2.
die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen nach § 8
PflSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f PflSchG, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben der Pflanzenbeschau, soweit die Maßnahmen sich auf das Objekt der Pflanzenbeschau beziehen,
3.
die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9
Absatz 4 Satz 1 PflSchG, 4.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG,
5.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 PflSchG, soweit mehrere Landkreise betroffen sind,
6.
die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen nach § 13
Absatz 3 PflSchG und für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13
Absatz 4 PflSchG, jeweils soweit mehrere Landkreise betroffen sind,
7.
die Genehmigung von Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, und die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 17
Absatz 6 PflSchG, 8.
die Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken nach § 20
Absatz 4 Satz 2 PflSchG, 9.
die Entgegennahme der Anzeige für das Inverkehrbringen, Einführen oder Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24
Absatz 1 Satz 1 PflSchG, 10.
die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten nach § 27
Absatz 5 PflSchG, 11.
die Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, nach § 60
Nummer 2 PflSchG, 12.
die Untersagung der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen nach § 60
Nummer 3 PflSchG, 13.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG von Zollstellen, die nach § 62
PflSchG befugt sind.
(3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 59
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 7 PflSchG, soweit nachfolgend und in den §§ 10 bis 12 nichts anderes geregelt ist. Die Zuständigkeit nach § 59
Absatz 2 Nummer 1 PflSchG beschränkt sich auf die Überwachung von Einrichtungen nach § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h PflSchG. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 59
Absatz 2 Nummer 2 PflSchG kann auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden.
(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung nach § 8
der Pflanzenschutzmittelverordnung.
(5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen nach § 3
der Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung. Zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen.
(6) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Anbaumaterialverordnung.
(7) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach
1.
§ 3 Satz 1 Nummer 1 der Bienenschutzverordnung und
2.
§ 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 10 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg ist zuständige Behörde für
1.
die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 4
SaatG, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung und nach § 9
der Pflanzkartoffelverordnung den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,
2.
die Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung und die Kontrolle nach § 3
Absatz 1 und 2 der Erhaltungsmischungsverordnung,
3.
die Überwachung nach § 5 der Erhaltungsmischungsverordnung,
4.
die Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Erhaltungssortenverordnung,
5.
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Erhaltungssortenverordnung,
6.
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 6 Absatz 7 der Erhaltungssortenverordnung,
7.
die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt,
8.
die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach § 20
Absatz 1 Satz 4 PflSchG, 9.
die Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung nach § 20
Absatz 1 Satz 5 PflSchG, 10.
die Entgegennahme der Anzeige über die Durchführung von Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nach § 20
Absatz 4 Satz 3 PflSchG, 11.
die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 21
Absatz 1 Satz 2 PflSchG, 12.
die Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22
Absatz 2 PflSchG, soweit in § 11 nichts anderes geregelt ist,
13.
die Aufgaben nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen unter Beteiligung der Regierungspräsidien eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist,
14.
die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der Meldungen nach § 64
Absatz 3 Satz 1 PflSchG, 15.
die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nach
a)
der Pflanzenbeschauverordnung und b)
der Anbaumaterialverordnung.

§ 11 Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Im Weinbau (Rebschutz) ist für das bestimmte Anbaugebiet Baden das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg, für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg sowie für Baden-Württemberg außerhalb der bestimmten Anbaugebiete in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg zuständige Behörde für
1.
die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel, die im Bereich des Rebschutzes angewendet werden sollen,
2.
die Beratung, Aufklärung und Schulung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59
Absatz 2 Nummer 3 PflSchG, soweit eine auf das bestimmte Anbaugebiet insgesamt bezogene Wahrnehmung erforderlich ist,
3.
die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken nach § 59
Absatz 2 Nummer 4 PflSchG, 4.
die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Versuche für die Aufgaben nach § 59
Absatz 2 Nummern 1, 3, 4 und 6 PflSchG.

§ 12 Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt

Im Bereich der Forstwirtschaft ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg zuständige Behörde für
1.
die Genehmigung nach § 22 Absatz 2 PflSchG im Wald,
2.
die Überwachung der Pflanzenbestände und Vorräte auf Schadorganismen nach § 59
Absatz 2 Nummer 1 PflSchG, sofern diese im Wald vorkommen,
3.
die Beratung, Aufklärung und Schulung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59
Absatz 2 Nummer 3 PflSchG, 4.
die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken nach § 59
Absatz 2 Nummer 4 PflSchG, 5.
die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen nach § 59
Absatz 2 Nummer 5 PflSchG in Fällen von besonderer Schwierigkeit oder von landesweiter Bedeutung,
6.
die Berichterstattung nach § 59 Absatz 2 Nummer 6 PflSchG mit Ausnahme der Berichterstattung über die Überwachung nach § 59
Absatz 2 Nummer 8 PflSchG, 7.
die amtliche Mittelprüfung nach §§ 1 a und 1 b der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel,
8.
die Antragstellung auf Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen, die darin noch nicht erfasst sind, nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1).

Abschnitt 6 Zuständigkeiten im Bereich der Förderung der ländlichen Entwicklung

§ 13 Zuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum

Das Ministerium Ländlicher Raum ist zuständige Behörde für die Entscheidungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung - Integrierte Ländliche Entwicklung - (VwV Förder-ILE) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (Verwaltungsvorschrift ELR).

§ 14 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für
1.
die Bewilligung von Zuwendungen nach Nummer 6 der VwV Förder-ILE,
2.
die Bewilligung von Projekten nach Nummer 6.1 und 6.2 sowie kommunaler Projekte nach Nummer 6.3 der Verwaltungsvorschrift ELR.

§ 15 Zuständigkeiten des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung ist zuständige Behörde für
1.
die Bewilligung von Zuwendungen nach den Nummern 3 bis 5 der VwV Förder-ILE,
2.
die Bewilligung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die nachhaltige Modernisierung von Ländlichen Wegen.

Abschnitt 7 Zuständigkeiten im Einzelfall

§ 16

Die Möglichkeit der übergeordneten Behörden, im Einzelfall Zuständigkeiten bei Gefahr im Verzug oder, soweit eine Aufgabe in mehreren Dienstbezirken nur einheitlich wahrgenommen werden kann, nach § 29
Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 17 Dynamisierung

Alle in dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markt-Zuständigkeitsverordnung MLR vom 13. Mai 2005 (GBl. S. 411), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2008 (GBl. S. 136), außer Kraft.

Stuttgart, den 4. Februar 2010

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