Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft) Vom 7. Dezember 2009
Abschnitt 1 Übertragung von Ermächtigungen
§ 1 Übertragung auf das Regierungspräsidium Karlsruhe
Die Ermächtigungen
1.
nach § 5
LSpG,
2.
nach § 139
Abs. 2 Satz 1 und 2 MarkenG,
werden auf das Regierungspräsidium Karlsruhe übertragen.
Abschnitt 2 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien in den Bereichen Markt, Ernährung und landwirtschaftliche Förderung
§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist
1.
zuständige Stelle im Sinne von § 3
Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens von nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
2.
zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
zuständige Stelle im Sinne von § 134
des Markengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
zuständige Stelle im Sinne von § 4
des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
5.
zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 130 vom 17.5.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787,
6.
zuständige Behörde für die landesweite Koordination der Kontrollen für die Überwachung und Kontrolle der Verwendung von eingetragenen Namen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1
des Öko-Landbaugesetzes und für die Gewährung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 27. August 2018 (GABl. S. 646) und nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau vom 3. September 2019 (GABl. S. 331),
8.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung,
9.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Beratungsmodulen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
11.
zuständige Behörde für die Übermittlung registrierter Daten gemäß § 5
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.
§ 3 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg
Das Regierungspräsidium Freiburg ist
1.
zuständige Stelle im Sinne von § 3
Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes in Verbindung mit der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung,
2.
zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,
3.
zuständige Behörde für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (VwV Imkereiförderung) sowie für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Bekämpfung der Varroose und damit zusammenhängender Krankheiten (VwV Varroabekämpfung)..
§ 4 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen
Das Regierungspräsidium Tübingen ist
1.
zuständige Stelle im Sinne von § 3
Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Tiere und tierische Erzeugnisse, sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse,
2.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
3.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
4.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Fischereiförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV-EU-Schulprogramm,
6.
zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Butterverordnung,
7.
zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Käseverordnung,
8.
zuständige Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47).
§ 5 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Stuttgart
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist
1.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
2.
zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,
3.
zuständige Behörde für die Förderung des Projekts Lernort Bauernhof der nach §§ 2 und 4
des Jugendbildungsgesetzes anerkannten Landjugendverbände in Baden-Württemberg oder deren zentralem Dachverband,
4.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen,
5.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Dorfhelferinnen- und Betriebshelfereinrichtungen,
6.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Zusammenarbeit (Europäische Innovationspartnerschaften und Pilotprojekte) nach Artikel 35 in Verbindung mit den Artikeln 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
7.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Bio-Musterregionen,
8.
zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift Ertragsversicherung Obst- und Weinbau vom 16. Dezember 2019 (GABl. 2020 S. 49), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2021 (GABl. 2022, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 3 Zuständigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Beratung
§ 6 Zuständigkeiten der einzelnen Regierungspräsidien
(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die übergebietliche Beratung für den Tabakbau.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für die übergebietliche Beratung für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe.
(3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die übergebietliche Beratung für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Tübingen und Stuttgart.
§ 7 Zuständigkeit des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg
Das Landwirtschaftliche Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg ist zuständig für die übergebietliche Beratung im Bereich Biogas.
Abschnitt 4 Zuständigkeiten im Bereich der Tierzucht
§ 8 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen
Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde im Sinne von § 10 Absatz 1 bis 3, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 4, § 22 Absatz 1 bis 5
des Tierzuchtgesetzes sowie im Sinne von § 3 Nummer 13 Buchstabe a und § 4 Absatz 1
der Samenverordnung.
Zu den fachlichen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Durchführung der Überwachung von Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten,
2.
die Koordination bei der Überwachung der Leistungsprüfung,
3.
die Fortbildung, Überwachung und Weiterentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich der Leistungsprüfungen,
4.
die Durchführung und Überwachung von Fördermaßnahmen in der Tierzucht.
§ 9 Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und Schwäbisch Hall
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist im Bereich der Tierzucht
1.
für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, bei Schafen und Ziegen einschließlich der Durchführung und Nachprüfung von Feldprüfungen, das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig,
2.
für Rinder
a)
das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig
aa)
für die Mitwirkung bei der Überwachung von Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten,
bb)
für die Überwachung von Lehrgängen über künstliche Besamung und Embryonentransfer sowie die Mitwirkung bei der Durchführung,
cc)
für die Durchführung von Fördermaßnahmen in der Fleischrinderzucht,
b)
das Landratsamt Biberach zuständig
aa)
für den Regierungsbezirk Tübingen,
bb)
für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Braunvieh alter Zuchtrichtung,
c)
das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig
aa)
für den Regierungsbezirk Freiburg,
bb)
für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rassen Vorder- und Hinterwälder,
d)
das Landratsamt Schwäbisch Hall zuständig
aa)
für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe,
bb)
für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Limpurger,
3.
für die Gewährung von Zuwendungen an die Verbände der Kleintierzucht (Kleintierzuchtförderung) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig.
Abschnitt 5 Zuständigkeit im Bereich Hufbeschlag
§ 10 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe
Zuständige Behörde im Sinne des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Abschnitt 6 Zuständigkeiten im Bereich Weinrecht
§ 11 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg
Die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg in ihren jeweiligen Regierungsbezirken sowie im Regierungsbezirk Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg und das Regierungspräsidium Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden und außerhalb der bestimmten Anbaugebiete das Regierungspräsidium Stuttgart sind zuständig für
1.
§ 6
Absatz 1 Satz 1, § 7c
Absatz 1 Satz 5, § 7d
Absatz 2 und § 7e
Absatz 1 des Weingesetzes,
2.
§ 2
Absatz 3 und 4 sowie § 15
Absatz 2 und 5 bis 7 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften,
3.
die Fachaufsicht im Rahmen der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Abschnitt B der VwV Förderung Weinbau,
4.
Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, ber. ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/840 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1007 (ABl. L 222 vom 18.6.2021, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 7 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion
§ 12 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien
(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 12
Absatz 1 des Düngegesetzes, mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung, welcher den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt.
(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für
1.
die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 Absätze 1 bis 3
des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt und
2.
die Anerkennung der Düngeberatung nach § 9 Absatz 4
Düngeverordnung und der Beratung nach § 6 Absatz 5
Stoffstrombilanzverordnung.
ABSCHNITT 8 Zuständigkeiten im Bereich der Fischerei
§ 13 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien
(1) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde
1.
für den Bodensee-Obersee einschließlich Überlinger See bis Konstanz-Rheinbrücke und
2.
nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Finanzen über die Ausgabe der Fischereipatente für den Bodensee-Obersee (VwV Berufsfischerpatente Obersee).
(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen nach § 16
der Landesfischereiverordnung.
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