Verordnung der Landesregierung über die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 5. September 2000
§ 1
Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband
und der Landesbauernverband in Baden-Württemberg. Diese können innerhalb
des Verbandes bestimmte Personen oder Organisationseinheiten mit der eigenständigen
Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über
die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und über
die Mindestgröße der Grundstücke, die dem siedlungsrechtlichen
Vorkaufsrecht unterliegen, vom 1. Februar 1977 (GBl. S. 21) außer Kraft.
(2) Für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
Stuttgart,
den 5. September 2000
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring
Dr.
Schäuble
von Trotha
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Dr.
Goll
Staiblin
Müller
Dr. Mehrländer
Feedback