Verordnung der Landesregierung über die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 5. September 2000
§ 1
                            Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Landesbauernverband in Baden-Württemberg. Diese können innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verbandes bestimmte Personen oder Organisationseinheiten mit der eigenständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Mindestgröße der Grundstücke, die dem siedlungsrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorkaufsrecht unterliegen, vom 1. Februar 1977 (GBl. S. 21) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart,
den 5. September 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Döring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stratthaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Repnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Goll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staiblin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Mehrländer