Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus - LandwSachverstVO - Vom 21. Dezember 1967
§ 1
(1) Als Sachverständiger auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus kann öffentlich bestellt werden, wer
1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
seine berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Wohnsitz im Amtsbezirk der Bestellungsbehörde hat,
3.
persönlich geeignet ist, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Gewähr dafür bietet, daß er die von ihm angeforderten Gutachten unabhängig und unparteiisch erstatten und auch sonst die Verpflichtungen eines öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllen wird,
4.
besondere Sachkunde nachweist und
5.
die erforderlichen Einrichtungen für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit hat.
(2) Die öffentliche Bestellung setzt voraus, daß auf dem Sachgebiet, für das sie gelten soll, eine sachverständige Beratung des Publikums erforderlich ist. Die Zahl der bereits vorhandenen öffentlichen Bestellungen bleibt hierbei außer Betracht.
§ 2
(1) Der Sachverständige hat folgenden Eid zu leisten:
»Ich schwöre, daß ich die Aufgaben eines öffentlich bestellten Sachverständigen gewissenhaft erfüllen und die von mir angeforderten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde. So wahr mir Gott helfe.«
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Wird eine befristete öffentliche Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer öffentlichen Bestellung erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Berufung auf den früher geleisteten Eid.
§ 3
Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise kundmachen, jedoch nicht mit ihr werben. Er hat bei der Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bestellungsbehörde sowie das Sachgebiet anzugeben und das ihm von der Bestellungsbehörde überlassene Siegel zu führen. Bei anderweitiger Tätigkeit ist ihm dies nicht gestattet.
§ 4
(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet. Bei Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2 Satz 3) ist er gehalten, sich unverzüglich von der Gutachterpflicht entbinden zu lassen.
(2) Im übrigen darf der Sachverständige Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen. Er muß die Erstattung eines Gutachtens verweigern, wenn seine Tätigkeit für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen wird. Er darf ferner nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, insbesondere dann, wenn er in derselben Angelegenheit schon für einen anderen Auftraggeber tätig war oder wenn er zu dem Auftraggeber in einem ständigen Dienstverhältnis oder sonst in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit steht.
(3) Der Sachverständige hat die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
(1) Der Sachverständige muß seine Gutachten persönlich erstatten. Die Mitwirkung von Hilfskräften ist erlaubt, wenn sie so gestaltet wird, daß sie die persönliche Verantwortung des Sachverständigen nicht ausschließt.
(2) Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten, wenn nicht der Auftraggeber hierauf verzichtet. Über den wesentlichen Inhalt eines mündlich erstatteten Gutachtens ist eine Niederschrift zu fertigen, wenn das Gutachten nicht vor Gericht oder in einem förmlichen Verfahren, in dem die Vernehmung von Sachverständigen zulässig ist, vor einer Verwaltungsbehörde erstattet wird.
§ 6
(1) Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen. Aus diesem muß ersichtlich sein,
1.
der Name des Auftraggebers,
2.
der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
3.
der Gegenstand des Auftrags,
4.
der Tag der Annahme oder Ablehnung des Auftrags (§ 4 Abs. 3) und
5.
der Tag, an dem das Gutachten erstattet oder die Gründe, aus denen es nicht erstattet worden ist.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
1.
die Aufzeichnungen (Abs. 1),
2.
Abschriften der schriftlichen Gutachten,
3.
die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten (§ 5 Abs. 2 Satz 2) und
4.
die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit beziehen,
sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen, Abschriften oder Niederschriften zu machen oder die sonstigen schriftlichen Unterlagen angefallen sind.
§ 7
Der Sachverständige hat der Bestellungsbehörde unverzüglich anzuzeigen
1.
die Änderung seiner beruflichen Niederlassung oder seiner Wohnung,
2.
die Änderung seines Berufs oder Gewerbes oder Dienstverhältnisses,
3.
die Leistung des Offenbarungseids und den Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung des Offenbarungseids,
4.
den Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder des Konkursverfahrens über sein Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse.
§ 8
(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Bestellungsbehörde die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1
Nr. 1
bis
3
der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Sachverständige hat die Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach § 6 Abs. 2 verpflichtet ist, sowie die Bestellungsurkunde der Bestellungsbehörde auf Verlangen in ihren Räumen vorzulegen.
§ 9
Die Bestellungsbehörde kann dem Sachverständigen bei oder nach der öffentlichen Bestellung die für die ordnungsmäßige Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Auflagen erteilen.
§ 10
Die öffentliche Bestellung erlischt auch mit der Verlegung der beruflichen Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, des Wohnsitzes aus dem Amtsbezirk der Bestellungsbehörde.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Sachverständiger auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus gemäß § 36
der Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden ist, hat die aus dieser Verordnung sich ergebenden Befugnisse und Verpflichtungen.
Stuttgart, den 21. Dezember 1967
Dr. Schwarz
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