Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Einrichtung der Laufbahn und die Ausbildung und Prüfung für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater - APrOLW TLB) Vom 17. Oktober 2016
ABSCHNITT 1 Geltungsbereich, Laufbahnregelung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einrichtung der Laufbahn
§ 3 Laufbahnbefähigung
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 4 Ziel der Ausbildung
§ 5 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 6 Leitung der Ausbildung
§ 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 9 Beamtenverhältnis
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsplan
§ 12 Pädagogische Ausbildung
§ 13 Beurteilung
§ 14 Urlaub
§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Prüfungsbehörde
§ 17 Zeit, Ort und Bestandteile der Prüfung
§ 18 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen
§ 19 Schriftführung
§ 20 Pädagogische Prüfung
§ 21 Praktische Prüfung
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Bewertung der Leistungen
| sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | 
| gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | 
| befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | 
| ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | 
| mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; | 
| ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. | 
§ 25 Feststellung des Ergebnisses
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 | zweifach | 
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 | einfach | 
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 | einfach | 
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 | einfach | 
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 | einfach | 
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 | dreifach |