Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Statistik im landwirtschaftlichen Grundstückverkehr Vom 17. September 1994
§ 1 Erhebung
                            (1) Die für Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz zuständigen Behörden (Berichtsstellen) teilen zur Ergänzung der Bundesstatistik der Kaufwerte für landwirtschaftlichen Grundbesitz dem Statistischen Landesamt die in dieser Verordnung genannten Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitteilungen ergehen vierteljährlich, jeweils nach Ablauf eines Quartals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erhebungsmerkmale
                            Erhebungsmerkmale sind:
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsart (Ackerland, Dauergrünland),
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialökonomische Stellung des Erwerbers 
 (Haupterwerbslandwirt, Nebenerwerbslandwirt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtlandwirt),
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belegenheit der veräußerten Fläche (Gemarkung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Hilfsmerkmale
                            Hilfsmerkmale sind:
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name und Anschrift der Berichtsstelle,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufende Nummer und Jahr des Kauffalles,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme in die Kaufwertstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 17. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser