VOFPLandw
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft (VOFPLandw) Vom 3. Juni 2010

1. ABSCHNITT Prüfungsgegenstand und Vorbereitung der Prüfung

§ 1 Prüfungsgegenstand

Die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in den Berufen der Landwirtschaft gemäß der jeweiligen Fortbildungsordnung oder Fortbildungsregelung nachzuweisen.

§ 2 Bekanntgabe der Prüfungszeiträume und Prüfungstermine

(1) Die nach § 4 BBiG-ZuVO zuständige Stelle legt die Prüfungszeiträume und die in der Regel jährlichen Prüfungstermine fest und gibt diese gemeinsam mit den Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage für die jeweiligen Prüflinge fest.
(2) Werden einheitliche, überregionale Prüfungsaufgaben verwendet, sind entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage festzusetzen.

§ 3 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und mit den vorgesehenen Formularen durch den Prüfling zu erfolgen. Die Anmeldefristen nach Satz 1 können von der zuständigen Stelle in begründeten Einzelfällen sowie in Fällen, in denen der Prüfling das Versäumnis nicht zu vertreten hat, verlängert werden.
(2) Bei behinderten Personen ist über die in der Prüfung erlaubten Hilfsmittel und die Hilfeleistungen Dritter im Rahmen der Zulassung zu entscheiden (§ 67 in Verbindung mit § 65
BBiG). Die Art der Behinderung und die für notwendig erachteten Hilfsmittel sowie gegebenenfalls besondere Prüfungsbedingungen sind ergänzend zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung darzulegen.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1.
gegebenenfalls der Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung,
2.
gegebenenfalls Nachweise über die praktische Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll,
3.
ein mit Datum versehener, chronologischer Lebenslauf, aus dem insbesondere der berufliche Werdegang zu entnehmen ist und
4.
eine Erklärung, dass diese Fortbildungsprüfung noch nicht abgelegt wurde oder dass eine solche abgelegt wurde unter Angabe des erzielten Ergebnisses.
Darüber hinaus sollen gegebenenfalls weitere Nachweise über die berufliche Qualifikation wie zum Beispiel über den Besuch einer einschlägigen Fachschule oder von fachlichen Lehrgängen vorgelegt werden.
(4) Über die Zulassung und die Anerkennung bereits erbrachter selbständiger Prüfungsleistungen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling zeitnah schriftlich mitzuteilen. Dem zugelassenen Prüfungsbewerber sind Zeitpunkt und Ort der Prüfung einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig bekanntzugeben.
(6) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung widerrufen werden, wenn sie durch eine falsche Angabe erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

2. ABSCHNITT Durchführung der Prüfung

§ 4 Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung folgt der jeweiligen Fortbildungsordnung oder Fortbildungsregelung.

§ 5 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Fortbildungsordnung oder Fortbildungsregelung die Prüfungsaufgaben.
(2) Wenn ein eigens berufener Ausschuss die Prüfungsaufgaben überregional erstellt, sind diese von den örtlichen Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen zu übernehmen. Der Ausschuss, der die Prüfungsaufgaben überregional erstellt, setzt sich aus Mitgliedern der örtlichen Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen zusammen.

§ 6 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stellen sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann mit Zustimmung der Prüflinge andere Personen als Gäste zulassen. Diese sind auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen.

§ 7 Leitung, Geschäftsführung und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Geschäftsführung. Die zuständige Stelle kann die Geschäftsführung auch selbst übernehmen. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind die:
1.
Organisation der Prüfung, 2.
Durchführung der Prüfung entsprechend den rechtlichen Vorgaben,
3.
Sicherstellung der Protokollierung des Prüfungsablaufes und der Prüfungsergebnisse und
4.
Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind insbesondere die vorgenommenen Belehrungen und zugelassenen Gäste zu notieren.
(4) Die zuständige Stelle überwacht die Rechtmäßigkeit der Prüfung.

§ 8 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge müssen sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der zuständigen Stelle ausweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 9 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling wird über die Feststellung in Kenntnis gesetzt. Er setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation fort.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation fest, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit »ungenügend« bewertet.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung, so dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er vom Aufsichtsführenden von der Teilnahme auszuschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind zu protokollieren. Die Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation so schnell wie möglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 10 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Nimmt der Prüfling an einem Prüfungstermin nicht teil, werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen der jeweiligen Fortbildungsordnung oder Fortbildungsregelung anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

3. ABSCHNITT Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 11 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen nach der Gliederung der jeweiligen Fortbildungsordnung oder Fortbildungsregelung sind wie folgt mit Noten zu bewerten:
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße:
1,0 bis 1,4 = sehr gut.
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen in vollem Maße:
1,5 bis 2,4 = gut.
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen im allgemeinen Maße:
2,5 bis 3,4 = befriedigend.
Die Prüfungsleistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen:
3,5 bis 4,4 = ausreichend.
Die Prüfungsleistung entspricht nicht den Anforderungen, sie lässt jedoch erkennen, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind:
4,5 bis 5,4 = mangelhaft.
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen nicht, selbst Grundkenntnisse fehlen:
5,5 bis 6,0 = ungenügend.
(2) Wenn zur Ermittlung der Noten Punkte verwendet werden, ist der lineare Punkteschlüssel anzuwenden.
(3) Bei der Ermittlung von Noten bleibt die zweite Dezimale stets unberücksichtigt.

§ 12 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und Noten ist eine Ergebnisniederschrift auf den von der zuständigen Stelle erstellten Formularen zu fertigen. Sie ist von mindestens zwei Dritteln der Prüfenden zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Wird am Prüfungstag kein Zeugnis ausgehändigt, erhält er über Bestehen oder Nichtbestehen eine Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese Feststellung baldmöglichst zu treffen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Im Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung wiederholt werden müssen.
(2) Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen.

§ 14 Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis und, sofern kein Meisterbrief ausgestellt wird, eine Urkunde sowie einen Prüfungsbescheid.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält 1.
die Bezeichnung »Zeugnis über die Meisterprüfung« oder eine Bezeichnung, die der jeweils bestandenen Fortbildungsprüfung entspricht,
2.
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3.
die Bezeichnung der Fortbildung und sofern vorhanden des Berufs, des Berufszweigs oder der Fachrichtung,
4.
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis,
5.
die Namenswiedergabe oder Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel,
6.
das Datum und den Ort des Bestehens der Prüfung und
7.
bei Meisterprüfungen den Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen Niveau 6.
Es wird innerhalb einer angemessenen Frist zugestellt.
(3) Der Meisterbrief wird vom Ministerium Ländlicher Raum ausgestellt.

4. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 15 Prüfungsunterlagen

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Bestandskraft des Prüfungsbescheids.

§ 16 Übergangsvorschrift

Fortbildungsprüfungen, einschließlich von Wiederholungsprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen wurden, werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 17. März 1975 (GBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 1996 (GBl. S. 410), außer Kraft.
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