VOAPLandw
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VOAPLandw) Vom 17. November 2008

1. ABSCHNITT Prüfungsgegenstand und Vorbereitung der Prüfung

§ 1 Prüfungsgegenstand

Prüfungsgegenstand ist die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 1
BBiG) in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft. Die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung nachzuweisen.

§ 2 Bekanntgabe der Prüfungszeiträume und Prüfungstermine

(1) Die nach § 4 BBiG-ZuVO zuständige Stelle legt die Prüfungszeiträume und Prüfungstermine fest und gibt diese gemeinsam mit den Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die Prüfungszeiträume und Prüfungstermine sollen zeitlich auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage für die jeweiligen Teilnehmer fest.
(2) Mehrere zuständige Stellen können gemeinsame Abschlussprüfungen durchführen.

§ 3 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden oder durch den Prüfungsbewerber zu erfolgen. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens mit der Anmeldung zu stellen. Anmeldefristen nach Satz 1 können von der zuständigen Stelle in begründeten Einzelfällen sowie in Fällen, in denen die Prüfungsbewerber das Versäumnis nicht zu vertreten haben, verlängert werden.
(2) Bei behinderten Menschen ist über die in der Prüfung erlaubten Hilfsmittel und die Hilfeleistungen Dritter im Rahmen der Zulassung zu entscheiden (§ 65
BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung widerrufen werden, wenn sie durch eine falsche Angabe erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.
(4) Örtlich zuständig ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber ausgebildet wird oder seinen Beruf (oder andere dauernde Tätigkeiten) ausübt oder, sofern er nicht ausgebildet wird und keinen Beruf ausübt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die für die Ablegung der Prüfung zuständige Stelle gibt dem Antrag eines Prüflings, die Prüfung in einem anderen Bundesland ablegen zu dürfen, erst nach Einvernehmen mit der dort zuständigen Stelle statt.

§ 4 (aufgehoben)

2. ABSCHNITT Durchführung der Prüfung

§ 5 Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung erfolgt nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.

§ 6 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Wenn ein eigener Ausschuss die Prüfungsaufgaben überregional erstellt, sind diese vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Der Ausschuss, der die Prüfungsaufgaben erstellt, setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen zusammen. Bei den Lehrervertretern kann davon abgewichen werden.

§ 7 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stellen sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss und die Prüferdelegationen können mit Zustimmung der Prüflinge andere Personen als Gäste zulassen. Diese sind auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 8 Leitung, Geschäftsführung und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind:
1.
Organisation der Prüfung 2.
Sicherstellung der Protokollierung und 3.
Durchführung der Beschlüsse.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind insbesondere die vorgenommenen Belehrungen und die zugelassenen Gäste zu notieren.

§ 9 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer müssen sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung ausweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 10 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation fort.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation fest, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit »ungenügend« bewertet.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung, sodass diese Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er vom Aufsichtsführenden von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfungsteilnehmer zu hören.

§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Nimmt der Prüfungsbewerber an einem Prüfungstermin nicht teil, werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen der jeweiligen Ausbildungsordnung anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die Anerkennung bereits erbrachter selbstständiger Prüfungsleistungen entscheidet die zuständige Stelle.

3. ABSCHNITT Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 12 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen nach der Gliederung der jeweiligen Ausbildungsordnung sind wie folgt mit Noten zu bewerten:
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße:
1,0 bis 1,4 = sehr gut.
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen in vollem Maße:
1,5 bis 2,4 = gut.
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen im allgemeinen Maße:
2,5 bis 3,4 = befriedigend.
Die Prüfungsleistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im ganzen noch den Anforderungen:
3,5 bis 4,4 = ausreichend.
Die Prüfungsleistung entspricht nicht den Anforderungen, sie lässt jedoch erkennen, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind:
4,5 bis 5,4 = mangelhaft.
Die Prüfungsleistung entspricht den Anforderungen nicht, selbst Grundkenntnisse fehlen:
5,5 bis 6,0 = ungenügend.
(2) Wenn zur Ermittlung der Noten Punkte verwendet werden, ist der lineare Punkteschlüssel anzuwenden.
(3) Bei der Ermittlung von Noten bleibt die zweite Dezimale stets unberücksichtigt.

§ 13 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und Noten ist eine Ergebnisniederschrift auf den von der zuständigen Stelle erstellten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese Feststellung unverzüglich zu treffen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen.

§ 13a Feststellung der Prüfungsergebnisse bei Abschlussprüfungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG

(1) Die Prüfung gliedert sich in Prüfungsteile. Die Prüfungsteile sind jeweils die Gesamtergebnisse der Fertigkeitsprüfung sowie der Kenntnisprüfung.
(2) Die Prüfungsteile sind in Prüfungsgebiete unterteilt. Die Prüfungsgebiete der Fertigkeitsprüfung sind deren einzelne Aufgaben entsprechend den berufsspezifischen Regelungen. Die Prüfungsgebiete der Kenntnisprüfung entsprechen den Prüfungsgebieten der berufsspezifischen Regelungen.
(3) Selbstständige Prüfungsleistungen im Sinne des § 16 Absatz 2 sind die Prüfungsgebiete nach Absatz 2.
(4) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung) nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Außerdem ist die Prüfung nicht bestanden, wenn ein Prüfungsgebiet mit ungenügend oder zwei Prüfungsgebiete mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 14 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Der Ausbildende wird über das Ergebnis unterrichtet. Im Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind.
(2) Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen.

§ 15 Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37
Abs. 2 Satz 1 BBiG) und eine Urkunde. Das Prüfungszeugnis soll innerhalb einer angemessenen Frist zugesandt werden.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält: 1.
die Bezeichnung »Zeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz «,
2.
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, 4.
Ergebnisse der Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis (Note mit einer Dezimale), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
5.
die Namenswiedergabe oder Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel,
6.
das Datum und den Ort des Bestehens der Prüfung sowie
7.
die Einstufung im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen Niveau 4.
Die Fachrichtung des Ausbildungsberufs oder prüfungsrelevante Schwerpunkte können aufgeführt werden.
(3) Sofern ein Antrag nach § 37 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz gestellt wird, wird das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen in Form der ausgewiesenen Durchschnittsnote der Schulabschlussprüfung aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule übernommen. Das Berufsabschlusszeugnis ist um die Angabe »Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen:« zu erweitern. Als Nachweis der berufsschulischen Leistung ist dem Antrag das Abschlusszeugnis der Berufsschule beizufügen.

4. ABSCHNITT Wiederholungsprüfung

§ 16 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf seinen Antrag hin nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur dann nächstmöglichen Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung dieser selbstständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungszeitraum wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§ 3) gelten entsprechend.

5. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 17 Prüfungsunterlagen

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Bestandskraft des Prüfungsbescheids.

§ 18 Übergangsvorschrift

Abschlussprüfungen, einschließlich von Wiederholungsprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 6. Februar 1975 (GBl. S.188), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 1996 (GBl. S. 410), außer Kraft.
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