LLG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) Vom 14. März 1972

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, daß die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen können.

§ 2 Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft dienen auf ökonomischer Grundlage der Allgemeinheit insbesondere durch
1.
die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln in ausreichendem Umfang unter Gewährleistung des notwendigen Eigenversorgungsanteils der Bevölkerung gerade auch in Krisenzeiten,
2.
die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft,
3.
die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur,
4.
den Beitrag zur Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung ländlicher Gebiete mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist.
Sie leisten einen angemessenen Beitrag zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und tragen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung.

§ 3 Anwendung auf die Forstwirtschaft

Auf die Forstwirtschaft finden die folgenden Bestimmungen des Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit keine forstgesetzlichen Regelungen bestehen oder in diesem Gesetz getroffen werden.

§ 4 Begriffe

(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse einschließlich des Garten-, Obst- und Weinbaues, die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung sowie die Fischerei und die Imkerei.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe und ihre Gemeinschaftsformen, soweit sie nicht nach steuerlichen Vorschriften als Gewerbebetriebe zu behandeln sind, gärtnerische Betriebe im Rahmen ihrer eigenen Erzeugung.
(3) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1.
Betriebe nach § 57 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2839), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Betriebe öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften im Rahmen der Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573).
(4) Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Betrieben in Form von Erzeuger- und Maschinenringen, deren Aufgabe und Tätigkeit sich auf die qualitative Verbesserung der Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben oder auf den rationellen Einsatz von Betriebsmitteln beschränken und die nach der Satzung unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sind und finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden. Der Auftrag der Genossenschaften als Selbsthilfeeinrichtungen der Landwirtschaft bleibt davon unberührt.
(5) Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Zu diesem Zweck sind >Gras oder andere Grünfutterpflanzen< alle Grünfutterpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind. Der Anbau verschiedener Grünfutterpflanzen (auch mehrjährig) innerhalb von fünf Jahren ist kein Dauergrünland gemäß Satz 1 und 2. Auch bei Bodenbearbeitung innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes entsteht kein Dauergrünland gemäß Satz 1.
(6) Integrierter Pflanzenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
(7) Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Sie sollten eine Mindestflächengröße von 1 500 m² umfassen. Im Unterschied zu modernen Obst-Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar.
(8) Refugialflächen sind Habitate, in die sich Tier- oder Pflanzenarten zurückziehen, weil in ihren ursprünglichen, oftmals durch frühere Landnutzungsformen im Offenland entstandenen Lebensräumen aus verschiedenen Gründen kein Überleben mehr möglich ist. Refugialflächen dienen daher vorrangig als Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten.

§ 5 Förderungsgrundsätze

(1) Das Land fördert unter Berücksichtigung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften die Aufgaben nach § 2 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2) Die Aufgabe des Landes zur Verbesserung der Agrarstruktur ist nicht beschränkt auf die Maßnahmen, an denen der Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91 a
Grundgesetz mitwirkt.
(3) Die Förderung wird von angemessener Eigenbeteiligung der Geförderten abhängig gemacht. Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne daß dadurch die Freiheit der Entscheidung und die Verantwortlichkeit der Geförderten beeinträchtigt wird.
(4) Bei der Förderung sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
(5) Die finanzielle Förderung erfolgt auf Antrag. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird nur in § 13 Abs. 3 und § 14 begründet.
(6) Das Land kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel prüfen, die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Bücher nehmen.

§ 6 Förderungsvoraussetzungen

(1) Die betriebliche Förderung kann abhängig gemacht werden insbesondere von
1.
einer ausreichenden Ausbildung (z. B. Gehilfenprüfung, erfolgreicher Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule),
2.
einer angemessenen Fort- und Weiterbildung (z. B. im Rahmen staatlicher, berufsständischer und genossenschaftlicher Einrichtungen),
3.
der Aufstellung und Durchführung eines Betriebsentwicklungsplanes,
4.
ausreichenden Wirtschaftsaufzeichnungen, 5.
der Anwendung von Erzeugungsregeln.
(2) Die Förderung kann auch von der Teilnahme an Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft (§ 4 Absatz 4) sowie an Zusammenschlüssen im Sinne von
1.
§ 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135), zuletzt geändert durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2431),
2.
§ 15 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) oder
3.
Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung abhängig gemacht werden, wenn dies für den Betrieb zumutbar und für das erstrebte Entwicklungsziel zweckmäßig erscheint.

§ 7 Programme und Pläne

(1) Die vom Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) unter Beachtung der Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplanes aufgestellten Programme und Pläne setzen Ziele für die Förderung. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit den anderen Ministerien, soweit diese beteiligt sind.
(2) Das Ministerium erstellt für das Land ein agrarisches Entwicklungsprogramm, das den im Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), in der jeweils geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Strategische Umweltprüfung entsprechen muss. Danach sind die fachbezogenen Pläne und die regionalen Strukturprogramme für agrarische Teilbereiche sowie die Vorplanungen zur Landentwicklung auszurichten. Zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen werden auch außerhalb von regionalen Strukturprogrammen soweit erforderlich Pläne wie Agrar- und Landschaftspläne, Forstpläne, Wege- und Gewässerpläne, Pläne für Erholungsmaßnahmen und Vermarktungspläne aufgestellt.
(3) Die Programme und Pläne haben die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Land- und Forstwirtschaft und damit auch der Sicherung ihrer Aufgaben zu dienen. Eine rationelle, marktgerechte Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Produkte ist anzustreben. Betriebs- und Landschaftsentwicklung sind unter Beachtung der regionalen Gegebenheiten aufeinander abzustimmen. Mit der Neuordnung des ländlichen Raumes soll gleichzeitig die Erhaltung und Steigerung des natürlichen und wirtschaftlichen Leistungspotentials der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaft erreicht werden. Alle Programme und Pläne haben die Erfordernisse der biologisch-ökologischen Umweltvorsorge zu berücksichtigen. Sie haben den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen.

Abschnitt II Förderung von Maßnahmen

§ 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie die Weiterbildung (Erwachsenenbildung) für die Tätigkeit in der Landwirtschaft wird gefördert. Für den Besuch von staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen im landwirtschaftlichen Bereich können Beihilfen gewährt werden.
(2) Die Artenvielfalt in der Landwirtschaft und der ökologische Landbau sind vorrangige Bildungsziele. Der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sollen in der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt werden.
(3) Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen können, soweit sie nicht unter das Privatschulgesetz fallen, finanziell gefördert werden, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage wirken und für die übernommene Bildungsaufgabe ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(4) In der Bildung der landwirtschaftlichen Berufe sowie den Fortbildungsangeboten des Landes, insbesondere den für den beruflichen Pflanzenschutzmitteleinsatz nötigen Schulungen für den Sachkundenachweis, bildet die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen inhaltlichen Schwerpunkt.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die von den unteren Landwirtschaftsbehörden durchzuführenden Maßnahmen der fachlichen Aus- und Weiterbildung für eine Tätigkeit in der Landwirtschaft näher zu regeln, insbesondere landeseinheitliche Bildungsziele und -inhalte festzulegen und diese mit Vorgaben zur Intensität und Qualität der Bildungsangebote zu versehen.

§ 8a Agrarforschung

(1) Das Land fördert die Forschung im Bereich der Landwirtschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen, der Entwicklung neuer, insbesondere umweltschonender und an den Klimawandel angepasster Produkte oder Erwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder umwelt- und ressourcenschonender sowie an den Klimawandel angepasster Bewirtschaftungsformen.
(2) Die angewandte Forschung in diesem Bereich erfolgt insbesondere in den landwirtschaftlichen Landesanstalten im Geschäftsbereich der obersten Landwirtschaftsbehörde sowie in Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen.

§ 9 Beratung

(1) Das Ministerium gewährleistet eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der mit ihnen kooperierenden Absatzeinrichtungen.
(2) Die Beratung erstreckt sich insbesondere 1.
im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion unter Beachtung der biologisch-ökologischen Gesichtspunkte des Umweltschutzes; Betriebe werden gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen Pflanzenschutzmethoden beraten, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren und alternative Möglichkeiten aufzuzeigen,
2.
im Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und -disposition mit Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen,
3.
im sozial-ökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsleiters und seiner Familie,
4.
im hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes,
5.
im Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung,
6.
im Bereich des Artenschutzes auf die Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt,
7.
im Bereich des Klimaschutzes auf eine möglichst klimaschonende Produktionskette,
8.
auf eine an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angepasste Land- und Forstwirtschaft.
(3) Die Beratung ist kostenfrei.
(4) Das Land kann die Beratung im sozialen Bereich durch die nach § 32
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige landwirtschaftliche Berufsvertretung fördern.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Bauliche und betriebliche Maßnahmen

Das Land fördert die Verbesserung der nachhaltigen Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Arbeits- und Lebensbedingungen durch Gewährung von Darlehen, Zinszuschüssen und Beihilfen, insbesondere für
1.
den Neu- und Umbau von Wohn- und Betriebsgebäuden,
2.
die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung,
3.
die Aufstockung durch Eigen- oder Pachtland zur Erzielung eines genügenden Erzeugungsumfanges und zur Bildung von rationellen Bewirtschaftungseinheiten,
4.
die Erstausstattung mit Vieh, soweit zur unmittelbaren Flächennutzung erforderlich, und die Ergänzungsausstattung mit Vieh bei Erweiterung der Futterfläche,
5.
die Änderung der Bodennutzungsart sowie die Umwandlung von Nieder- und Mittelwald in Hochwald,
6.
die Einrichtung des Betriebszweiges Ferien auf dem Bauernhof in Erholungslandschaften.

§ 12 Überbetriebliche Zusammenarbeit

Das Land kann den Erwerb von Betriebsmitteln für die gemeinsame Benutzung und den überbetrieblichen Einsatz sowie den Zusammenschluß von Betriebszweigen und Betrieben fördern, wenn sie dazu dienen und geeignet sind, bei den Landwirten das Einkommen zu steigern, die soziale Lage zu verbessern oder die Arbeit zu erleichtern.

§ 13 Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft (§ 4 Abs. 4) und ihre Vereinigungen können gefördert werden, wenn sie die wirtschaftliche Lage der Landwirte zu verbessern geeignet sind und ohne die Förderung die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Staatlich anerkannte Vereinigungen von Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft auf Landesebene werden gefördert. Für die einzelnen Bereiche der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung und des überbetrieblichen Maschineneinsatzes darf jeweils nur eine Vereinigung auf Landesebene anerkannt werden.
(3) Den anerkannten Vereinigungen werden zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben von dem nicht durch Zahlungen Dritter gedeckten und vom Ministerium als notwendig anerkannten Aufwand 80 vom Hundert der Personalkosten und 50 vom Hundert der Geschäftskosten erstattet.
(4) Die Anerkennung wird auf Antrag ausgesprochen, wenn die Vereinigung dem Interesse der landwirtschaftlichen Erzeuger dient und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2.
sie und ihre Mitglieder dürfen weder ein Zusammenschluss im Sinne des Marktstrukturgesetzes noch eine Erzeugerorganisation nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung sein;
3.
sie darf nach Satzung und Tätigkeit den Zielsetzungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

§ 14 Sozialmaßnahmen (Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Betriebshelferinnen und Betriebshelfer)

Das Land fördert anerkannte übergebietliche Einrichtungen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Aus- und Fortbildung, die Anstellung, die Betreuung und der Einsatz haupt- und nebenamtlicher Dorfhelferinnen und Dorfhelfer und Betriebshelferinnen und Betriebshelfer gehören, durch die Erstattung der nicht durch Zahlungen Dritter gedeckten und vom Ministerium als notwendig anerkannten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage wirken und für die übernommene Vertretung und Bildungsaufgabe ein öffentliches Bedürfnis besteht.

§ 15 Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung

Das Land fördert auch außerhalb von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz die Dorferneuerung und die damit verbundene Gemeindeentwicklung durch
1.
Untersuchungen und Vorplanungen, in denen in städtebaulichen Vorschlägen insbesondere die anzustrebenden landwirtschaftlichen Betriebsformen, die Standorte der Gehöfte, die Verwertung von Altgehöften und die Verkehrsentflechtung unter Berücksichtigung der Flächen für den Gemeinbedarf darzustellen sind,
2.
finanzielle Hilfen zur Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung, insbesondere für den Abbruch und den Erwerb von Altgehöften und die Verlegung von landwirtschaftlichen Betrieben,
3.
finanzielle Hilfen für die Errichtung ländlicher Heimstätten (Nebenerwerbsstellen) für Personen, die ihren selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Voll- oder Zuerwerbsbetrieb aufgeben und die Hofstelle oder die landwirtschaftliche Nutzfläche ganz oder zu einem wesentlichen Teil für Zwecke der Dorferneuerung oder der Verbesserung der Agrar- oder Infrastruktur veräußern.

§ 16 Schutz landwirtschaftlicher Flächen und Landschaftsentwicklung

(1) Landwirtschaftliche Flächen stellen für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource dar. Ein Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen. Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden.
(2) Das Land fördert die Landschaftsentwicklung durch
1.
Grundlagenerhebungen, wie Bodenbilanzen und Standorteignungskartierungen nach Absatz 3,
2.
Aufstellung und Durchführung von Planungen nach § 7.
(3) Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle drei Jahre eine Bodenbilanz mit Angaben über die Art der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle fünf Jahre im Rahmen einer Standorteignungskartierung eine Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten; bei der Bewertung sind der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die oberste Landwirtschaftsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Bewertung landwirtschaftlicher Flächen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit als auch in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Agrarstruktur.

§ 16a Erhaltung und Förderung der Kulturlandschaft

(1) Das Land fördert Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, dabei besonders dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienende Erzeugungspraktiken, die auch den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels berücksichtigen sollen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Damit sollen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Existenz einer ausreichenden Anzahl bäuerlicher Betriebe zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft verbessert werden.
(2) Die oberste Landwirtschaftsbehörde regelt durch Verwaltungsvorschriften Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung der Ausgleichsleistungen an die landwirtschaftlichen Unternehmer.

§ 17 Schutz des Bodens

Das Land kann Maßnahmen des Bodenschutzes fördern, um den Boden als Grundlage der Vegetation und der Produktion in der Land- und Forstwirtschaft sowie als wesentliches Element der natürlichen Umwelt insbesondere vor Erosion, Verunreinigung, Verarmung an lebenswichtigen Stoffen sowie einer Minderung der Fruchtbarkeit zu schützen.

§ 17a Ökologischer Landbau

(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a
des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verfolgt das Land das Ziel, dass bis zum Jahr 2030 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, ber. ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 917/2013 des Rates vom 5. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 59) und des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewirtschaftet werden.
(2) Das Land fördert den ökologischen Landbau über § 16a hinaus insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
1.
das Land bietet mit dem Programm »Beratung.Zukunft.Land« Beratungsmodule für landwirtschaftliche Unternehmen an, um die Umstellung auf eine Bewirtschaftung nach ökologischen Grundsätzen zu begleiten; Beratungsmodule wie die Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung oder Öko-Umstellung sollen noch stärker in den Fokus gestellt werden;
2.
im Bereich der Bildung erfolgt die Förderung nach § 8 Absatz 4, im Bereich der Beratung nach § 9 Absatz 2, der Vermarktung nach § 20 Absatz 4 und der Ernährung nach § 21 Absatz 1;
3.
das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf; diese dienen als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche; über den Aufbau eines Lernnetzwerks von Praktikern für Praktiker und regelmäßige Feldtage wird der Austausch verstärkt;
4.
das Land erstellt einen Aktionsplan »Bio aus Baden-Württemberg«, in dem Handlungsfelder und Maßnahmen formuliert und gebündelt sind; dieser ist regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben.
(3) Forschungseinrichtungen und Landesanstalten sollen zukünftig neben der konventionellen Bewirtschaftung auch ökologisch bewirtschaftete Teilbetriebe führen, um Versuchs- und Forschungsarbeiten für alle Landbauformen zu ermöglichen.
(4) Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen vorrangig an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen verpachtet, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien des ökologischen Landbaus einhalten.
(5) Die eigenbetrieblich bewirtschafteten Domänenflächen des Landes, mit Ausnahme der unter Absatz 3 genannten, werden in der Regel nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet. Ausnahmen müssen begründet werden.
(6) Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden geregelt werden.

§ 17b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes

(1) Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln wird bis zum Jahr 2030 landesweit um 40 bis 50 Prozent der Menge reduziert werden.
(2) Die Reduktion der Pflanzenschutzmittel umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst, in Haus- und Kleingärten, bei öffentlichen Grünflächen sowie im Verkehrsbereich.
(3) Die oberste Landwirtschaftsbehörde ermittelt jährlich den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anhand der Daten eines repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie durch Datenerhebung für die Bereiche Forst, Haus- und Kleingarten, öffentliche Grünflächen und Verkehr. Dabei werden auch weitere qualifizierte Daten berücksichtigt. Die Landwirtschaftsverwaltung wird in enger Zusammenarbeit mit der Praxis für die unterschiedlichen Betriebstypen und in den verschiedenen Regionen ein Netz von Muster- und Demonstrationsbetrieben aufbauen. In diesen Betrieben sollen insbesondere praxistaugliche Maßnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln als Diskussions- und Schulungsplattform etabliert werden.
(4) Die oberste Landwirtschaftsbehörde berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pflanzenschutzmittelreduktion und führt in den Jahren 2023 und 2027 jeweils eine umfassende Evaluierung durch. Der Bericht umfasst auch eine Bewertung hinsichtlich des Risikopotenzials einzelner Wirkstoffe auf der Basis der Risikobewertung des Kapitels 7 des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der Bundesregierung vom 10. April 2013 (BAnz. AT 15.05.2013 B I).
(5) Ungeachtet der spezifischen Landesvorgaben gelten die Ziele des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

§ 17c Integrierter Pflanzenschutz

(1) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2
NatSchG erfolgt nach den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes. Neben den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Absatz 6 sind dabei in der Landwirtschaft zusätzliche landesspezifische Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz einzuhalten. Ziel ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Die landesspezifischen Vorgaben sind insbesondere:
1.
die Einhaltung einer Fruchtfolge zur Vorbeugung von Fruchtfolgeschadorganismen,
2.
die konsequente Bestandsbeobachtung auf Schadorganismen,
3.
die Behandlung nach vorhandenen Prognosemodellen,
4.
die Beachtung von vorgegebenen Schadschwellen, 5.
die Verwendung von nützlingsschonenden Pflanzenschutzmitteln und
6.
das Anlegen von Spritzfenstern zur Beurteilung der Behandlungsnotwendigkeit.
Darüber hinaus sollen innerhalb einer Übergangszeit von fünf Jahren Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen etabliert sowie eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung verwendet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.
(3) Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der obersten Landwirtschaftsbehörde geregelt werden.

§ 17d Refugialflächen

Das Land wird den Anteil an Refugialflächen mittelfristig landesweit auf mindestens 10 Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart ausbauen. Ziel des Landes ist es, dass jeder landwirtschaftliche Betrieb einen Mindestanteil von 5 Prozent an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzt. Welche Nutzungsformen oder Flächen als Refugialflächen anerkannt werden, wird durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde geregelt.

§ 18 Flurneuordnung und Siedlung

(1) Die Flurneuordnung ist so zu fördern, daß die finanziellen Lasten für die Grundeigentümer tragbar sind. In den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist anzustreben, daß die Belastung der Teilnehmer durch Eigenleistung im Durchschnitt 25 vom Hundert der Ausführungskosten nicht übersteigen.
(2) Die aus städtebaulichen, infrastrukturellen oder agrarstrukturellen Gründen erforderlichen Aussiedlungen, Neusiedlungen und sonstigen landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahmen werden in dem Umfang gefördert, der zur Vermeidung einer wirtschaftlich nicht tragbaren Belastung der Betriebe notwendig ist.

§ 19 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Wegebau

Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe, zur Verbesserung der landeskulturellen Verhältnisse und zur Erschließung der Landschaft für die Erholung werden wasserwirtschaftliche Maßnahmen und der land- und forstwirtschaftliche Wegebau gefördert.

§ 20 Vermarktung

(1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, lagern, absetzen, be- oder verarbeiten (Vermarktungsunternehmen), können gemäß den Vermarktungsplänen vornehmlich durch Investitionshilfen gefördert werden. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist zu beachten.
(2) Zur Stärkung der Marktstellung der Erzeuger und zu einer möglichst rationellen Vermarktung sind Maßnahmen zur Verbesserung der Marktübersicht zu fördern.
(3) Der Aufbau von Selbsthilfemaßnahmen der gemeinschaftlichen Werbung sowie anderer Maßnahmen zur Erschließung und Pflege von Märkten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse kann gefördert werden, soweit die Maßnahmen der Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und insbesondere der Verbraucheraufklärung dienen.
(4) Eine Schlüsselrolle in der weiteren Entwicklung des ökologischen Landbaus kommt der Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu. Das Land wird die Entwicklung der Nachfragesteigerung gezielt unterstützen. Entsprechende Marketingkonzepte unter Berücksichtigung bestehender Anforderungen an die Prozess- und Produktqualität werden entwickelt. An erfolgreiche Projekte und Maßnahmen wird entsprechend der Ziele angeknüpft, diese werden weiterentwickelt. Dies gilt beispielsweise für Ansätze mit gesicherter Qualität und Herkunft aus Baden-Württemberg, wie das Biozeichen Baden-Württemberg.

§ 21 Ernährung

(1) Für die Erzeugung verbrauchergerechter und nachhaltig erzeugter Lebensmittel ist zu sorgen. Dabei ist den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft und der Gesundheitsförderung Rechnung zu tragen. Das Land fördert diese Aufgabe durch Beratung der Erzeuger sowie der Be- und Verarbeiter, durch Bildung und Information der Verbraucher und durch finanzielle Hilfen. Das Land verstärkt nachhaltige Essensangebote in Landeskantinen und wirbt in Schulen für die Umsetzung einer nachhaltigen Schulverpflegung.
(2) Die Staatlichen Forschungs-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben die Produktionsverfahren im Interesse der Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Lebensmittel laufend zu überprüfen und weiter zu entwickeln.
(3) Zur Sicherung der Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Lebens- und Futtermittel können gemeinschaftliche Maßnahmen zur Abwehr von Krankheiten und Schädlingen im Pflanzenbau gefördert werden.
(4) Zur Verbesserung der Gesundheit von Nutztierbeständen können gemeinschaftliche Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen und zur Sanierung von Krankheiten gefördert werden.

Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz

§ 22 Förderung der Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes fördert das Land gezielt insbesondere geeignete landwirtschaftliche Betriebe sowie die Flurneuordnung, landeskulturelle wasserwirtschaftliche Maßnahmen und den Wegebau einschließlich der Erschließung von Einzelgehöften. Diese Förderung kann auf räumlich abgegrenzte Gebiete beschränkt werden, in denen die Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft vorrangig sichergestellt werden sollen.
(2) Ist wegen besonderer Ungunst des Standorts auch durch eine gezielte Förderung eine kostendeckende landwirtschaftliche Nutzung nicht zu erreichen, sollen Bewirtschaftungszuschüsse gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung und Pflege dieser Landschaftsteile im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Gewährung von Bewirtschaftungszuschüssen kann davon abhängig gemacht werden, daß die Gemeinde einen ihrem Interesse und ihrer Leistungskraft angemessenen Beitrag leistet.

§ 23 Rationelle Bewirtschaftungseinheiten

Auch außerhalb von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind rationelle Bewirtschaftungseinheiten anzustreben. Zu diesem Zweck sollen die Bildung von Verpächtergemeinschaften und ähnlichen Zusammenschlüssen sowie die Anlage gemeinsamer Einrichtungen (z.B. Weiden) gefördert werden. Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Ziele und Festlegungen von Agrar- und Landschaftsplänen beachtet sowie Ausführungspläne aufgestellt werden.

§ 24 Erholungseinrichtungen

Das Land kann Erholungseinrichtungen in der offenen Landschaft und im Wald insbesondere im Rahmen von Agrar- und Landschaftsplänen, Plänen für Erholungsmaßnahmen und Forstplänen sowie von Strukturmaßnahmen nach den §§ 18 und 19 fördern, sofern solche Einrichtungen vorwiegend überörtlichen Bedürfnissen der Nah- und Fernerholung dienen.

§ 25 Aufforstungsgenehmigung

(1) Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung. Fällt die Aufforstung in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, hat das Genehmigungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen. Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1.
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
2.
durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
3.
der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
4.
die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
5.
die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden,
ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Auflagen nach Satz 1 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück in einem Aufforstungsgebiet nach § 25 b liegt. In diesem Falle ist die beabsichtigte Aufforstung der Gemeinde unter Angabe der vorgesehenen Baumarten anzuzeigen.
(4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nach Absatz 1 oder unter Missachtung von Auflagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aufgeforstet, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
(5) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 25a Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen

(1) § 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig
1.
auf Flächen von mehr als 20 Ar, 2.
auf kleineren Flächen auch dann, wenn die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschreiten.
(2) § 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen
1.
auf Flächen von mehr als 20 Ar, 2.
auf kleineren Flächen auch dann, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.
(3) Die Genehmigung für die Anlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrünlandflächen gemäß § 27a Absatz 1 darf im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn
1.
der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird,
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
3.
das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder
4.
eine Ausnahme durch eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 8 vorliegt.
Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden oder anmoorigen Böden ist auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht möglich. § 16
Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die nach Absatz 1 und 2 genehmigungsfreien Anlagen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde drei Monate vor der Pflanzung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummern und, soweit für die Identifizierung der Fläche erforderlich, unter Vorlage einer Schlagskizze schriftlich anzuzeigen. Abweichend hiervon ist für derartige Anlagen auf Dauergrünland eine Ausnahme nach § 27a Absatz 2 erforderlich.
(4) Anlagen nach Absatz 1 müssen spätestens nach Erreichen der maximal zulässigen Höhe vollständig beseitigt oder neu angelegt werden. Erfolgt keine Neuanlage, ist der vorhandene Bestand unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb der folgenden drei Monate, zu beseitigen und der vorherige Zustand der Fläche wiederherzustellen. Bei einer Neuanlage sind überständige Bäume zu beseitigen. Anlagen nach Absatz 2 müssen spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet, vollständig unter Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Fläche beseitigt oder neu angelegt werden. Wurden Anlagen nach Absatz 1 und 2 auf Dauergrünland angelegt, hat nach deren Beseitigung wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen, mit Ausnahme einer Pflanzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.
(5) Weitergehende naturschutz- und bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 25b Aufforstungsgebiete, Nichtaufforstungsgebiete, Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen). Für Aufforstungsgebiete gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Aufforstungsgebiete dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 nicht entgegenstehen. Bei der Festsetzung von Aufforstungsgebieten sind in der Satzung oder in Karten, auf die verwiesen wird, Regelungen zur standortgerechten, ordnungsgemäßen Bestandesbegründung und Waldbewirtschaftung auf Vorschlag der unteren Forstbehörde zu treffen. Die natürliche Bewaldung und die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder Schmuck- und Zierreisigkulturen einschließlich Waldsträuchern oder Vorratspflanzungen von Waldbäumen kann zugelassen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. § 15
Absatz 2 des Nachbarrechtsgesetzes gilt entsprechend. Innerhalb des Aufforstungsgebiets ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 4 m, gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen und Vorratspflanzungen von Waldbäumen und Waldsträuchern.
(3) Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen. Kulturen von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Zierreisig einschließlich Waldsträuchern sowie Vorratspflanzungen von Waldbäumen sind in Nichtaufforstungsgebieten nur unter den in § 25 a Absatz 1 und 4 geregelten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag kann die Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Bei der Aufstellung der Satzung sind die von der Planung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange anzuhören. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden.
(5) Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(6) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit den Karten, auf die verwiesen wird, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über fristgemäß vorgebrachte Einwendungen ist gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss zu entscheiden.
(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums. Das Regierungspräsidium beteiligt, wenn es nicht selbst höhere Forstbehörde ist, die zuständige höhere Forstbehörde; dies gilt nicht bei der Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht.

§ 25c Kommission

Soll eine Satzung nach § 25 b erlassen werden, wird bei der Gemeinde eine Kommission gebildet, die aus einem Vertreter der Gemeinde und höchstens zwei Vertretern der unteren Verwaltungsbehörde besteht. Weitere Mitglieder sind je ein örtlicher Vertreter des Bauernverbands, der Forstkammer sowie des Landesnaturschutzverbands. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Die Kommission erarbeitet Vorschläge für die Abgrenzung der Aufforstungs- und Nichtaufforstungsgebiete, die beim Erlaß der Satzung nach § 25 b berücksichtigt werden sollen.

§ 26 Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, daß die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.

§ 27 Aussetzen und Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

(1) Die Verpflichtung nach § 26 wird auf Antrag des Besitzers, der zugleich Eigentümer ist, ausgesetzt, solange es ihm nicht zugemutet werden kann, das Grundstück zu bewirtschaften oder zu pflegen und er den Nachweis führt, daß es ihm trotz wiederholtem Versuch nicht gelungen ist, das Grundstück einem Bewirtschaftungswilligen oder einer Verpächtergemeinschaft möglichst langfristig zu einem ortsüblichen Entgelt und, wenn ein Entgelt nicht gewährt wird, kostenlos zur Bewirtschaftung zu überlassen.
(2) Ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nach Absatz 1 ausgesetzt, so ist der Begünstigte verpflichtet, die Bewirtschaftung oder Pflege durch die Gemeinde oder einen von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
(3) Die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 erlischt, wenn die zuständige Behörde gestattet, daß das Grundstück dem natürlichen Bewuchs überlassen werden kann. Die Überlassung darf nicht gestattet werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 vorliegt.

§ 27a Schutz von Dauergrünland

(1) Die vor dem 1. Januar 2015 außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegenden Dauergrünlandflächen dürfen nicht in Ackerland oder eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden.
(2) Die untere Landwirtschaftsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutz-, Bodenschutz- und Wasserbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn
1.
der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird,
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder
3.
das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz wird die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 durch die Plangenehmigung oder Planfeststellung ersetzt.
Eine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 25a Absatz 1 bis 3 nicht erforderlich. Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden ist auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht möglich. Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht möglich. Satz 6 gilt nicht für Kulturen nach § 25a. Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 und von Satz 6 für solche Dauerkulturen zuzulassen, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen. § 16
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Nicht als Umwandlung gilt 1.
die Wiederaufnahme einer früheren landwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Land, mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen, welche die Umwandlung in Grünland zum Gegenstand haben, zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, sofern die frühere Bodennutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. Dies gilt nicht, sofern in den Programmen oder den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen ein längerer Zeitraum festgesetzt ist. Solche Flächen behalten den Status Acker;
2.
die Bestockung von Flächen innerhalb von Rebenaufbauplänen (parzellenmäßige Abgrenzung) mit Reben;
3.
die Anlage von Streuobstwiesen mit Hochstämmen auf Grünland, solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird;
4.
die Anlage von Nutzholzarten (Agroforst), solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird;
5.
die Anlage von Haus- und Nutzgärten.
(4) Für die Neuanlage oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Entwässerung von Dauergrünland ist eine Genehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutz-, Bodenschutz- und Wasserbehörde erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Entwässerung Belange des Klimaschutzes, Bodenschutzes, Naturschutzes, Gewässer- und Hochwasserschutzes oder der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels nicht entgegenstehen.
(5) Weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(6) Die für die Umsetzung und Kontrolle von Absatz 1 bis 4 zuständigen Behörden sind berechtigt, die Flächen und Nutzungsdaten sowie Namen und Anschrift der Antrag stellenden Betriebe aus dem Gemeinsamen Antrag - flächenbezogene Förder- und Ausgleichsleistungen - zu verarbeiten.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
a)
ohne Genehmigung ein Grundstück nach § 25 Absatz 1 ganz oder teilweise aufforstet oder eine Kultur nach § 25 a Absatz 1 oder 2 anlegt,
b)
eine mit der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder § 25 a Absatz 1 oder 2 verbundene Auflage nicht befolgt, sofern in der Auflage ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschriften verwiesen wird,
c)
eine beabsichtigte Aufforstung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 nicht anzeigt,
d)
entgegen § 25a Absatz 3 ohne Genehmigung eine Weihnachtsbaumkultur, eine Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder eine Kurzumtriebsplantage anlegt oder eine mit der Genehmigung nach § 25a Absatz 3 in Verbindung mit § 27a Absatz 2 Satz 2 verbundene Nebenbestimmung nicht befolgt,
e)
eine Anpflanzung im Sinne von § 25 a nicht vor Beginn anzeigt, nicht in der angezeigten Weise nutzt oder nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer nicht beseitigt oder neu anlegt,
f)
entgegen § 27a Absatz 1 Dauergrünland in Ackerland oder eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umwandelt, entgegen § 27a Absatz 4 eine Anlage zur Entwässerung von Dauergrünland ohne vorherige Genehmigung neu anlegt oder wesentlich ändert oder einer nach § 27a Absatz 2 Satz 8 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1 a.
einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
der Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
3.
die Bewirtschaftung oder Pflege entgegen § 27 Abs. 2 nicht duldet,
4.
auf ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück unbefugt Steine oder sonstige Gegenstände bringt oder wirft, wenn dadurch dessen Nutzung beeinträchtigt wird,
5.
Vorrichtungen, die zur Einfriedung oder zum Schutz von Grundstücken, Tieren oder Bodenerzeugnissen aufgestellt oder angelegt sind, oder Koppeltore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt öffnet und offenstehen läßt, entfernt oder unbrauchbar macht,
6.
die landwirtschaftlichen Nutzpflanzen, Früchten oder anderen Erzeugnissen dienenden Pfähle, Stützen oder sonstige Einrichtungen unbefugt entfernt, in Unordnung bringt oder unbrauchbar macht,
7.
in der offenen Landschaft aufgeschichtete Bodenerzeugnisse, Torfstöße oder Dünger unbefugt von dem Standort entfernt, umwirft, in Unordnung bringt, der Stützen beraubt oder unbrauchbar macht,
8.
auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Tiere unbefugt weidet oder weiden läßt, außerhalb der Wege unbefugt Vieh treibt, auf fremden Grundstücken und auf Wegen unbefugt Holz, den Pflug oder ein anderes landwirtschaftliches Gerät schleift,
9.
Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingefriedeter Grundstücke ohne genügende Aufsicht oder Sicherung läßt, wenn dadurch Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird,
10.
das zur Bewässerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Grundstück nachteilig beeinflußt oder Wasser unbefugt auf einen Weg ableitet,
11.
Gräben, Wälle, Rinnen, Röhren oder andere Anlagen, die der Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Wegen dienen, unbefugt verändert oder beseitigt,
12.
auf einem Grundstück in der offenen Landschaft zurückgelassenes Arbeitsgerät unbefugt benutzt oder von seinem Standort entfernt,
13.
Erholungseinrichtungen in der offenen Landschaft mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen Hunde frei laufen läßt,
14.
Merkzeichen, die zur Kennzeichnung, Abgrenzung, Absperrung oder als Wegweiser angebracht sind, unbefugt entfernt oder unkenntlich macht,
15.
in der offenen Landschaft Aufschüttungen oder Ausgrabungen unbefugt vornimmt,
16.
auf Flächen in der offenen Landschaft, die nicht dafür bestimmt sind, Verkaufsstände, Tische oder Bänke unbefugt aufstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 verjährt in drei Jahren.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die unteren Landwirtschaftsbehörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1a bis 16 a)
die Gemeinden, soweit in Buchstabe b nichts anderes bestimmt ist,
b)
die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben nach § 29a Absatz 4 erfüllen.

Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung

§ 29 Landwirtschaftsbehörden

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf den Gebieten
1.
der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
2.
der Organisation der Landwirtschaft und der Agrarstatistik,
3.
des Höfe- und Fideikommissrechts, 4.
des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Dünge- und Saatgutrechts,
5.
des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämpfung,
6.
der Tierzucht, Tierhaltung und Fischerei sowie des Futtermittelrechts,
7.
der Handelsklassen, Qualitäts- und Vermarktungsnormen und Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte,
8.
der Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte und Marktstrukturförderung,
9.
der Berufsausbildung sowie der berufsbezogenen Fort- und Weiterbildung in der Landwirtschaft
und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft den Landwirtschaftsbehörden.
(2) Oberste Landwirtschaftsbehörde ist das Ministerium.
(3) Höhere Landwirtschaftsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(4) Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
(5) In den Stadtkreisen nehmen die Gemeinden in ihrem Gebiet wahr:
1.
die Aufgaben, die den unteren Landwirtschaftsbehörden als Träger öffentlicher Belange übertragen sind,
2.
die ihnen durch § 26 Abs. 1 des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645) zugewiesenen Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde.
(6) Die übrigen Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde obliegen im Gebiet des Stadtkreises
Baden-Baden dem Landratsamt Rastatt,
Freiburg dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald,
Heidelberg dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises,
Heilbronn dem Landratsamt Heilbronn,
Karlsruhe dem Landratsamt Karlsruhe,
Mannheim dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises,
Pforzheim dem Landratsamt des Enzkreises,
Stuttgart dem Landratsamt Ludwigsburg,
Ulm dem Landratsamt des Alb-Donau-Kreises.
(7) Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen,
1.
bei Gefahr im Verzug, wenn ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar erscheint, oder
2.
soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.
Soweit eine Aufgabe aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung sachgerecht nur landeseinheitlich wahrgenommen werden kann, kann die oberste Landwirtschaftsbehörde die Zuständigkeit an sich ziehen. Die Notwendigkeit landeseinheitlicher Wahrnehmung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
(8) Die zuständigen Landwirtschaftsbehörden treffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Anordnungen, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung einer Störung nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Außerdem nehmen sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Überprüfungen und Kontrollen vor.

§ 29a Beteiligung und Zuständigkeit

(1) Die untere Landwirtschaftsbehörde trifft Entscheidungen nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 25 a Absatz 1 und 2 und § 27 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Gemeinde hat die Erteilung oder Verweigerung ihres Einvernehmens zu einer Aufforstung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich zu erklären. Erklärt sich die Gemeinde nicht rechtzeitig, gilt das Einvernehmen als erteilt. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen fristgerecht, lehnt die untere Landwirtschaftsbehörde den Aufforstungsantrag ab. Wurde mit der Aufforstung bereits begonnen, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 25 Abs. 4 treffen.
(3) Die untere Landwirtschaftsbehörde informiert über Anzeigen nach § 25 a Absatz 3 Satz 4 umgehend die belegene Gemeinde, die dieser innerhalb von zwei Monaten mitteilt, ob ihre kommunalen Rechte verletzt sind.
(4) Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht und die Entscheidung über die Aussetzung dieser Pflicht nach § 27 Abs. 1 obliegen der Gemeinde; sie entscheidet im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde.

§ 29b Fachliche Fortbildung

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörden wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.

§ 29c Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Landwirtschaftsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu
1.
Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,
2.
zu bestimmen, dass a)
zwischen den unteren Landwirtschaftsbehörden, den höheren Landwirtschaftsbehörden und der obersten Landwirtschaftsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,
b)
einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und
c)
miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.

§ 29d Zahlstelle

(1) Das Ministerium als für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER), zugelassene Zahlstelle kann durch Verwaltungsvorschrift die ihr obliegende Bewilligungsfunktion einschließlich der Funktion des technischen Prüfdienstes den unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen, soweit dies zur Durchführung von ganz oder teilweise aus dem EGFL und aus dem ELER, finanzierten Förder- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich ist. Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind insoweit, als sie Funktionen der Zahlstelle ausüben, der Zahlstelle zugeordnet und unterliegen deren fachlichen Weisungen. Satz 1 und 2 gelten bei Übertragung dieser Funktionen auf die Regierungspräsidien entsprechend; die Übertragung auf die Regierungspräsidien bedarf des Einvernehmens mit dem Innenministerium.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, in der Verwaltungsvorschrift die jeweiligen Zuständigkeiten und die mit der Übertragung verbundenen Pflichten der unteren Landwirtschaftsbehörden zu regeln sowie die erforderlichen Vorkehrungen für die mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts übereinstimmende Ausübung der Funktionen nach Maßgabe der Zulassungskriterien für die Zahlstelle zu treffen. In der Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die Anforderungen, die die Europäische Kommission an die Übertragung, die Ausübung und die Kontrolle der in Absatz 1 genannten Zahlstellenfunktionen stellt und die in Orientierungen und Leitlinien zum Rechnungsabschluss des EGFL und des ELER, enthalten sind, zu verbindlichen Anweisungen an die unteren Verwaltungsbehörden zusammengefasst und näher ausgeführt.

§ 29e Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden

Die Flurbereinigungsbehörden sind zuständig für die Förderung
1.
der Dorferneuerung und der Gemeindeentwicklung (§ 15) im Zusammenhang mit Flurneuordnungsverfahren und
2.
der Flurneuordnung (§ 18).

§ 29f Staatliche Fachschulen für Landwirtschaft und Landbau

(1) Träger der Fachschule für Landwirtschaft in Bruchsal im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist der Landkreis Karlsruhe.
(2) Träger der Fachschule für Landwirtschaft in Emmendingen-Hochburg im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist der Landkreis Emmendingen.
(3) Träger der Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist der Hohenlohekreis. Der Ausgleich der dem Hohenlohekreis durch die Trägerschaft der Staatlichen Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe Kupferzell entstehenden Kosten wird in der Vereinbarung zwischen dem Land einerseits und dem Hohenlohekreis und dem Landkreis Schwäbisch Hall andererseits vom 23. November 2004 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Diese Vereinbarung regelt auch die Zusammenarbeit zwischen den in Satz 2 genannten Landkreisen untereinander bei der Ausübung der Schulträgerschaft nach Satz 1.

§ 30 Zusammenarbeit mit landwirtschaftlicher Berufsvertretung, Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten

Das Ministerium soll bei der Durchführung des Gesetzes in Grundsatzfragen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und, soweit Untersuchungen in Betracht kommen, mit den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten des Landes zusammenarbeiten.

§ 31 Berichte an den Landtag

Das Ministerium legt dem Landtag mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Sicherung der gesellschaftspolitischen Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft vor.

§ 32 Übergangsregelung

Für privatrechtliche Vereinbarungen, die vor dem 17. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, gilt § 27a Absatz 3 Nummer 1 entsprechend.

§ 33 (aufgehoben) *

Fußnoten

*
[Anmerkung: § 33 (alt) gemäß Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 655) zu § 31 (neu)]

§ 34 (aufgehoben)

§ 35 (aufgehoben)

Abschnitt V Schlußbestimmungen

§ 36 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesanpassungsgesetz für die Landwirtschaft vom 2. August 1966 (Ges.Bl. S. 144) außer Kraft.
(2) § 13 Abs. 3 und § 14 treten mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres in Kraft.
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