Zweite Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 6. Mai 1975
§ 1
                            Als Aufgabe der Landeskreditbank wird festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Gewährung der Investitionszuschüsse nach dem Gesetz über Investitionszuschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3698).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 6. Mai 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger Dr. Hahn
Schiess 
 Dr. Bender Gleichauf Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Brünner Griesinger