LKredBkG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - Vom 11. November 1998

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung

(1) Als Finanzierungsinstitut des Landes wird eine Bank errichtet; dazu werden die rechtlich unselbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts "Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderungsanstalt" und "Sächsische Aufbaubank" auf die neu errichtete Bank übertragen.
(2) Die Bank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen "Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -".
(3) Sitz der Bank ist Karlsruhe. Sie hat eine Niederlassung in Stuttgart.
(4) Die Anordnung eines Rechtsformwechsels und die Auflösung der Bank sind nur durch ein Landesgesetz zulässig.

§ 2 Grundkapital

(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 450 Millionen Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 1999 250 Millionen Euro. Es gehört dem Land.
(2) Das Grundkapital kann durch Beschluß des Verwaltungsrats erhöht werden.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, das Land bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts- und Sozialpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu verwalten und durchzuführen.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die Bank in folgenden Förderbereichen tätig:
1.
Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere durch Finanzierung von Existenzgründungen und -festigungen,
2.
im Rahmen der staatlichen Wohnraumförderung, 3.
Bereitstellung von Risikokapital, 4.
bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden, 5.
Infrastrukturmaßnahmen, 6.
Entwicklung von gewerblichen Standorten und Ansiedlung von Unternehmen und gewerblichen Betrieben,
7.
Umweltschutzmaßnahmen einschließlich solcher zum Schutz des Klimas, sowie Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels,
8.
Technologie- und Innovationsmaßnahmen, 9.
Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere zur Förderung der Familien und der Studierenden sowie sozialer Einrichtungen,
10.
Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft, 11.
kulturelle und wissenschaftliche Maßnahmen.
Bei der Erfüllung des Auftrags ist dem Schutz des Klimas und der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen Rechnung zu tragen.
(3) Des Weiteren hat die Bank den Auftrag 1.
Förderaufgaben des Freistaates Sachsen im Rahmen des erteilten Auftrags und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen,
2.
Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren,
3.
sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
4.
Exportfinanzierungen außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und von Ländern mit offiziellem Status als EU-Beitrittskandidat unter Beachtung der in der Satzung genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere den WTO-Abkommen, stehen. Die in der Satzung festzulegenden Voraussetzungen werden von der Landesregierung durch eine entsprechende Satzungsänderung bis zum 31. März 2004 erlassen.
(4) Die Landesregierung kann die im Rahmen des Absatzes 1 wahrzunehmenden Aufgaben durch Rechtsverordnung im Einzelnen festlegen. Im Übrigen sind die im Auftrag des Landes wahrzunehmenden Aufgaben in den einschlägigen Regelwerken konkret zu beschreiben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Bank die Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderpolitik zu beachten.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Gewährung von Darlehen soll über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen erfolgen; dies gilt nicht für Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und von Maßnahmen zur Förderung der Familien sowie von Maßnahmen zur Förderung der Studierenden. Bei der Einschaltung anderer Kreditinstitute oder anderer Finanzierungsinstitutionen beachtet die Bank das Diskriminierungsverbot. Die Bank kann Entscheidungen über die Bewilligung von Förderleistungen im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium auch ausschließlich automationsgestützt vornehmen oder ändern, soweit gegen eine so getroffene Entscheidung ein Vorverfahren gemäß § 68
Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Bank die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasurymanagement und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(7) Tätigkeiten der Bank, die nicht unter die in Absatz 1 bis Absatz 6 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 31. Dezember 2007 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die Bank mehrheitlich beteiligt sein darf. Zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Geschäfte dieser Art dürfen noch in der Bank abgewickelt werden.

§ 4 Grundsätze der Geschäftsführung

Die Geschäfte sind unter Beachtung der gemeinnützigen Aufgaben der Bank nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs der Bank.

§ 5 Gewährträger und Anstaltslast

(1) Gewährträger der Bank ist das Land Baden-Württemberg. Es trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(2) Das Land Baden-Württemberg haftet für Verbindlichkeiten der Bank unbeschränkt. Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt worden sind.
(3) Das Land Baden-Württemberg haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 6 Organe

Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden auf längstens fünf Jahre bestellt und privatrechtlich angestellt. Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung bestellt und privatrechtlich angestellt. Die Absicht der Anstellung der weiteren Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; diese kann aus wichtigem Grund innerhalb eines Monats der Anstellung widersprechen. Hat die Aufsichtsbehörde widersprochen, so darf nicht angestellt werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Bank und führt ihre Geschäfte. Er kann Mitglieder des Vorstands oder andere Bedienstete mit seiner Vertretung beauftragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Er hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die beabsichtigte künftige Geschäftsführung zu unterrichten. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende des Vorstands hat für die Beachtung der Richtlinien des Verwaltungsrats und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands für die Koordinierung der Geschäftsbereiche zu sorgen.

§ 9 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünfzehn stimmberechtigten und drei beratenden Mitgliedern. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der für die Beteiligungsverwaltung zuständige Minister. Die Landesregierung bestimmt mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder, die der Landesregierung angehören müssen, zu stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Landesregierung kann diese Mitglieder bei Bedarf abberufen.
(3) Beratende Mitglieder sind die beiden Personalratsvorsitzenden und der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats.
(4) Die nicht der Landesregierung beziehungsweise der ihr unterstellten Behörden angehörenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder bestimmt die Satzung.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine angemessene Vergütung; das Nähere bestimmt die Satzung.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Bank verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über 1.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands, deren Bestellung, Anstellung, Abberufung und Entlassung sowie die Geschäftsordnung für den Vorstand;
2.
die Grundsätze für die Beschäftigungsverhältnisse der Bediensteten;
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Vorstands;
4.
die Bestellung des Abschlußprüfers; 5.
den Erwerb und die Veräußerung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen nach Maßgabe näherer Regelung in der Satzung;
6.
die Einsetzung von Ausschüssen und deren Zusammensetzung.
Der Verwaltungsrat kann beschließen, daß weitere Angelegenheiten, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

§ 11 Bedienstete

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats nimmt gegenüber den Mitgliedern des Vorstands die Arbeitgeberfunktionen wahr; er vertritt insoweit die Bank.
(2) Die Bank besitzt das Recht, Beamte zu haben. Im Stellenplan sind die Planstellen der Beamten nach Zahl, Art und Bewertung sowie die Amtsbezeichnungen zu bestimmen. Über die Ernennung und die Entlassung der Beamten entscheidet der Vorstand, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.
(3) Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Vorsitzende des Vorstands; oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die Aufgaben der obersten und höheren Disziplinarbehörde nimmt der Verwaltungsrat wahr.

§ 12 Aufsicht

(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium ausgeübt.
(2) Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig und im Interesse des Landes erfüllt. Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Weisungen erteilen. Die §§ 44 bis 44 b
des Gesetzes über das Kreditwesen gelten entsprechend.

§ 13 Satzung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung näher geregelt, die von der Landesregierung zu erlassen ist.
(2) Die Bank kann Allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Erhebung von Verwaltungskostenzuschlägen bei der Hingabe von Darlehen, der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Bürgschaften festgesetzt werden.

§ 14 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht.

§ 15 Prüfung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof ist berechtigt, die Geschäftsführung der Bank zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt.

§ 16 Rechtsnachfolge, Zuständigkeitsübertragung, Weitergeltung von Bestimmungen

(1) Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der Landeskreditbank Baden-Württemberg (LKB-alt), das den rechtlich unselbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts "Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderungsanstalt" und "Sächsische Aufbaubank" zugeordnet ist, geht zum 1. Dezember 1998 (Stichtag der Übertragung) im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Bank über. Zum Stichtag der Übertragung ist eine Bilanz nebst Inventarverzeichnissen sowie ein Verzeichnis für nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände und Verträge zu erstellen, die als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde gelten.
(2) Auf Antrag der Bank bescheinigt das Finanzministerium durch Bescheid den Übergang von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie aller sonstigen im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte.
(3) Auf die Bank gehen außerdem zum Stichtag der Übertragung alle Pflichten und Zuständigkeiten über, die für die LKB-alt in ihrer Funktion als Förderungsanstalt begründet worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die durch Verordnungen der Landesregierung auf die LKB-alt übertragenen Aufgaben.
(4) Alle für die Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderungsanstalt geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar auf die Bank anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 17 Befreiung von Abgaben

Für die aus Anlaß der Errichtung der Bank erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 18 Neubildung von Organen

(1) Nach Verkündung des Gesetzes werden nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 und der Satzung der Verwaltungsrat und der Vorstand gebildet. Bis zur Bildung des Vorstands führt der Vorstand der LKB-alt die Geschäfte der Bank.
(2) Die erste Sitzung des Verwaltungsrats wird vom Finanzminister einberufen.

§ 19 Übergang von Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderungsanstalt gehen auf die Bank über. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 613 a Abs. 1 und 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Vorstandsdienstverhältnisse gehen auf die Bank über.

§ 20 Personalvertretung

(1) Am Sitz der Bank in Karlsruhe und in der Niederlassung in Stuttgart werden Übergangspersonalräte gebildet. Ihnen gehören jeweils die Beschäftigten der Bank an, die am 30. November 1998 jeweils Mitglied oder Ersatzmitglied des Personalrats am Sitz der LKB-alt in Karlsruhe und des Personalrats bei der Niederlassung in Stuttgart waren. § 19
Abs. 2 Nr. 2 bis 5 LPVG bleibt unberührt.
(2) Sofern die Vorsitzenden des Personalrats am Sitz der LKB-alt in Karlsruhe und des Personalrats bei der Niederlassung in Stuttgart auf die Bank übergehen, sind sie Vorsitzende des Übergangspersonalrats des Bereichs, dem sie bis 30. November 1998 angehört haben. Ansonsten sind die Vorsitzenden der Übergangspersonalräte von den Übergangspersonalräten zu wählen.
(3) § 34 Abs. 1 LPVG ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
(4) Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999. § 19
Abs. 2 Nr. 6 LPVG steht der Wahl eines Personalrats nicht entgegen. Abweichend von § 19
Abs. 3 Satz 1 LPVG ist der nächste Personalrat bei der Bank in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(5) Am Sitz der Bank in Karlsruhe wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 2 gilt entsprechend. Ihr gehören die Beschäftigten der Bank im Sinne von § 57
LPVG an, die am 30. November 1998 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der LKB-alt in Karlsruhe waren. § 60 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
LPVG bleibt unberührt.
(6) Die Amtszeit der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung endet abweichend von § 60
Abs. 2 Satz 1 LPVG mit der Neuwahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999.

§ 21 Übergangsregelung für den Gesamtpersonalrat

(1) Bei der Bank wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Ihm gehören an
1.
die Beschäftigten der Bank, die am 30. November 1998 jeweils Mitglied des Gesamtpersonalrats der LKB-alt waren, und
2.
der Vorsitzende des Übergangspersonalrats der Bank bei deren Niederlassung in Stuttgart, sofern sich unter den Beschäftigten nach Nummer 1 kein Beschäftigter der Niederlassung Stuttgart befindet.
(2) Sofern der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der LKB-alt auf die Bank übergeht, übernimmt er den Vorsitz des Übergangsgesamtpersonalrats. Ansonsten ist § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 34
Abs. 1 LPVG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
(3) Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Neuwahl des Gesamtpersonalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999. § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 19
Abs. 2 Nr. 6 LPVG steht der Wahl eines Gesamtpersonalrats nicht entgegen. Abweichend von § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 19
Abs. 3 Satz 1 LPVG ist der nächste Gesamtpersonalrat bei der Bank in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des Gesamtpersonalrats neu zu wählen.
(4) § 54 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 13 und 20 LPVG findet entsprechende Anwendung, § 20 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Übergangsgesamtpersonalrat die Aufgaben des Personalrats wahrnimmt.

§ 22 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Das Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (GBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1993 (GBl. S. 217), tritt am 1. Januar 1999 außer Kraft. § 16 bleibt unberührt.

§ 23 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 16 Abs. 3 beruhenden Teile derjenigen Verordnungen, die auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (GBl. S. 129) erlassen worden sind, können auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 11. November 1998

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble Dr. Schavan
von Trotha Dr. Goll Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller
Stächele Dr. Mehrländer
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