Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung und der Butterverordnung Vom 18. Mai 2004
ABSCHNITT 1 Durchführung der Käseverordnung
§ 1 Kennzeichnung
                            (1) Auf Käse, der unter der Bezeichnung einer Standardsorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einem vorgeschriebenen Mindestalter nach Anlage 1 der Käseverordnung in der Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung in den Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebracht wird, hat der Hersteller außer der nach §
14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs.
1
 der 
Käseverordnung erforderlichen
Kennzeichnung folgende Angaben anzubringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tag und Monat oder Jahrestag der
Herstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Emmentaler den Buchstaben »E«
und die Fertiger- oder Kesselnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Angaben sind deutlich sichtbar in haltbarer Weise und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in leicht lesbarer Schrift vor dem Salzen oder der Einlage in das Salzbad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufzeichnungen bei Emmentaler
                            Zum Nachweis, dass jeder Käselaib auf seine Güte
geprüft wurde, sind von Betrieben, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Emmentaler herstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Rohstoffeinsatz sowie Erzeugung in Laiben und Kilogramm je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tag,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Emmentaler fertig lagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Zukauf und Verkauf sowie den Bestand in Laiben und Kilogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollständige Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Überwachungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lagerung
                            Käse, der zur Lieferung in Gebiete außerhalb des
Geltungsbereiches der Käseverordnung bestimmt ist, muss, wenn er nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, von den für das Inland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2
 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milch- und Margarinegesetzes in der jeweils geltenden Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kennzeichnung nach § 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vornimmt,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufzeichnungen nach § 2 nicht oder nicht richtig führt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die getrennte Lagerung oder Kenntlichmachung
nach § 3 nicht vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                ABSCHNITT 2 Durchführung der Butterverordnung
§ 5 Probenzahl bei Deutscher Molkereibutter
                            Die Probenzahl für jede Prüfung wird bei Deutscher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Molkereibutter für Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorhergehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalenderjahr 100 Tonnen bei dieser Buttersorte nicht überschritt, abweichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Nummer 2.2 der Anlage 1 der Butterverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung auf eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probe festgelegt.