Gesetz zur Umwandlung der Sparda-Bank Karlsruhe Vom 18. Dezember 1995
§ 1
                            Die Sparda-Bank Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann durch Beschluß ihrer Vertreterversammlung mit Zustimmung des Innenministeriums in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden. Auf den Formwechsel sind § 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 und 2, § 193
 Abs. 3, § 194
 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 5 und 6, §§ 195, 198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, § 203 mit der Maßgabe, daß der bisherige Verwaltungsrat als Aufsichtsrat gilt, §§ 204 bis 206, 230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 Satz 1, §§ 253, 254, 255
 Abs. 1, § 256
 Abs. 3, §§ 259, 260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 und 3, §§ 261 und 262
 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 18. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
 Dr. Spöri Dr. Vetter
 Birzele Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder Weiser
 Solinger Schäfer
 Unger-Soyka