JPrO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Prüfung von Jägerinnen und Jägern (Jägerprüfungsordnung - JPrO) Vom 31. Januar 2018

ABSCHNITT 1 Jägerprüfung

§ 1 Prüfungsstelle, Prüfungsausschuss, Prüfungsorganisation

(1) Die Jägerprüfung organisiert und führt durch, wer nach § 26
Absatz 3 JWMG beliehen ist (Prüfungsstelle).
(2) Die Prüfungsstelle beruft eine ausreichende Zahl von Prüfungsvorsitzenden, Prüfenden und Schriftführenden und bildet Prüfungsausschüsse. Diese setzen sich zusammen aus einer oder einem Prüfungsvorsitzenden, welche oder welcher die Prüfung leitet, mindestens fünf weiteren Prüfenden sowie einer oder einem Schriftführenden. Die Prüfungsstelle setzt für jeden Prüfungstermin und für jeden Prüfungsort einen Prüfungsausschuss ein. An einem Prüfungsort soll im Prüfungsabschnitt »Mündlich-praktischer Teil« nach § 11 nicht mehr als zweimal in Folge ein Prüfungsausschuss in der gleichen Zusammensetzung eingesetzt werden. Näheres hierzu wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum geregelt. Die Prüfungsvorsitzenden, Schriftführenden und die Prüfenden werden von der Prüfungsstelle auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Berufung erfolgt jeweils auf Widerruf. Die Prüfungsvorsitzenden, Prüfenden und Schriftführenden können in Abstimmung mit der Prüfungsstelle landesweit tätig sein. Die Prüfungsvorsitzenden und Prüfenden müssen im Sinne von § 17
Absatz 5 des JWMG jagdpachtfähig und Inhaber eines Jahresjagdscheins sein. Prüfungsvorsitzende, Prüfende und Schriftführende müssen mindestens einmal innerhalb des Berufungszeitraumes an einer Fortbildung nach Maßgabe der obersten Jagdbehörde oder der Prüfungsstelle teilnehmen.
(3) Zur Durchführung der Jägerprüfungen legt die Prüfungsstelle geeignete Prüfungsorte fest.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit an den Ausbildungsplan für die jagdliche Ausbildung in Baden-Württemberg gemäß den Vorgaben der obersten Jagdbehörde sowie an die Bestimmungen zur Bewertung der Prüfungsleistung nach § 12 gebunden, in ihrer Entscheidung über das Prüfungsergebnis jedoch unabhängig. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich; eine Aufwandsentschädigung wird gewährt.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prüfungsvorsitzenden.
(6) Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, im Ausbildungslehrgang mitgewirkt hat oder Angehöriger im Sinne von § 20
Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einer solchen Person oder deren Ausbildern ist oder durch sonstige Umstände befangen ist. Die Prüfenden teilen der Prüfungsstelle oder dem Prüfungsvorsitzenden nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.

§ 2 Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten:
1.
»Jagdliches Schießen« 2.
»Schriftlicher Teil« und 3.
»Mündlich-praktischer Teil«.
Die Prüfungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte.
(2) In den Prüfungsabschnitten »Schriftlicher Teil« und »Mündlich-praktischer Teil« haben die zu prüfenden Personen ausreichende Kenntnisse in den in § 15
Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Sachgebieten nachzuweisen. Die Prüfung erfolgt in den Prüfungsfächern
1.
Wildtierökologie (Tierarten/Wildbiologie), Wildhege und Biotoppflege, Land- und Waldbau, Wildschadensverhütung,
2.
Waffentechnik, Waffenrecht und Führen von Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen),
3.
Jagdbetrieb (insbesondere Jagdausübung, Jagdarten, Jagdeinrichtungen, Fanggeräte, tierschutz- und artgerechte Haltung, Führen und Einsatz von Jagdhunden, Sicherheitsbestimmungen),
4.
Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Jagdethik
5.
Tierkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild (insbesondere Erkennungsmerkmale der wichtigsten Wild- und Hundekrankheiten, hygienisch erforderliche Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Lebensmittels Wildbret).
Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der Prüfungsfächer regelt der Ausbildungsplan für die jagdliche Ausbildung des Ministeriums Ländlicher Raum.

§ 3 Anmeldung

(1) Die zu prüfenden Personen haben sich mindestens vier Wochen vor dem Termin des Prüfungsabschnitts »Schriftlichen Teil« bei der Prüfungsstelle anzumelden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung einer gesetzlichen Vertretung beizufügen.
(2) Die Prüfungsstelle entscheidet über die Zuweisung der zu prüfenden Personen zu einem Prüfungsort.
(3) Der Prüfungsstelle ist spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn ein Nachweis dafür vorzulegen, dass für die zu prüfende Person eine Haftpflichtversicherung in der in § 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes vorgegebenen Höhe besteht.

§ 4 Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen

(1) Beim Vorliegen einer körperlichen Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder einer Legasthenie sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zuzulassen. Dabei ist es insbesondere möglich, Hilfsmittel zuzulassen oder die Prüfungszeit zu verlängern. Unzulässig ist der Verzicht auf die Prüfungsanforderungen. Die gewährten Maßnahmen dürfen gleichzeitig den Vorgaben für die Erteilung des Jagdscheines oder des Waffenrechtes nicht widersprechen.
(2) Das Vorliegen der körperlichen Behinderung oder der Legasthenie und die zugelassenen Prüfungserleichterungen sind in der Niederschrift nach § 15 zu dokumentieren. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung von Prüfungserleichterungen ist spätestens mit der Anmeldung bei der Prüfungsstelle zu stellen. Dabei sind Nachweise über den Grad der Behinderung oder die Legasthenie vorzulegen.

§ 5 Jagdliche Ausbildung

(1) Die jagdliche Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung an einer von der unteren Jagdbehörde anerkannten Ausbildungsstätte. Eine Ausbildungsstätte ist von der unteren Jagdbehörde auf sieben Jahre anzuerkennen, wenn deren Leitung im Sinne von § 17
Absatz 5 JWMG jagdpachtfähig und Inhaber eines Jahresjagdscheins ist, Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, über einen brauchbaren Jagdhund verfügt und erfolgreich zertifiziert wurde. Bei Wegfall einer Anerkennungsvoraussetzung setzt die untere Jagdbehörde der Ausbildungsstätte eine angemessen Frist, um diesem Mangel abzuhelfen. Kommt die Ausbildungsstätte dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, soll die untere Jagdbehörde die Anerkennung der Ausbildungsstätte widerrufen.
(2) Die Zertifizierung erfolgt durch einen von der obersten Jagdbehörde einberufenen Gutachterausschuss auf Grundlage der von einer unabhängigen Auditorin oder einem unabhängigen Auditor eingereichten Zertifizierungsunterlagen. Der Gutachterausschuss überwacht im Rahmen seiner Tätigkeit die Arbeit der Auditorinnen und Auditoren. Er ist berechtigt, die von den Auditorinnen oder Auditoren eingereichten Zertifizierungsunterlagen bei den Ausbildungsstätten zu überprüfen. Die Auditorin oder der Auditor muss jagdpachtfähig im Sinne von § 17
Absatz 5 JWMG sein, über Qualifikationsnachweise für diese Aufgabe verfügen und von der obersten Jagdbehörde anerkannt sein. Das Weitere wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum geregelt.
(3) Der Lehrgang beinhaltet eine theoretische und eine praktische Ausbildung; er umfasst mindestens 130 Stunden. Zeiten für Übungsschießen dürfen bei der Berechnung der Mindestausbildungszeit nach Satz 1 nicht berücksichtigt werden. Die anrechenbare Mindestausbildungszeit soll zehn Stunden am Tag nicht überschreiten, wobei ein Wechsel zwischen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalten anzustreben ist.
(4) Die Ausbildung umfasst im Bereich »Jagdliches Schießen« neben den nach § 9 zu prüfenden Disziplinen eine Schussabgabe auf mindestens 120 Wurfscheiben und je zehn Schuss mit Revolver und Pistole mit scharfer Munition. Die Schussabgabe auf Wurfscheiben muss in mindestens zwei Teilen an verschiedenen Tagen erfolgen. Bei zu prüfenden Personen mit Behinderung werden nach § 4 zugelassene Prüfungserleichterungen bei der Ausbildung angewendet.
(5) Von der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit soll ein Drittel auf eine praktische Ausbildung entfallen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum geregelt.
(6) Die Ausbildungsstätten haben für jede zu prüfende Person einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Ausbildungsnachweis enthält die Bestätigung der Mindestausbildungszeit, die Gesamtausbildungsdauer, Ort, Zeit und Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung, die Namen der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die Bestätigung der beschossenen Wurfscheiben und des Kurzwaffenschießens. Der gesamte Ausbildungsnachweis ist von der Leitung der Ausbildungsstätte und der zu prüfenden Person zu unterzeichnen.
(7) Die Ausbildungsnachweise sind von der Ausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, bis zur nächsten Zertifizierung aufzubewahren und der obersten Jagdbehörde, der Auditorin oder dem Auditor nach Absatz 1 Satz 3 sowie der Prüfungsstelle in den Fällen des § 6 Absatz 3 Satz 3 auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
(8) Als Ausbildungsnachweis gilt auch ein entsprechender Nachweis einer behördlich zugelassenen Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes, wenn diese Ausbildungsstätte nach Absatz 1 zertifiziert ist. Der Ausbildungsnachweis ist bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen. Er darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Jahre sein.
(9) Als Nachweis der jagdlichen Ausbildung gelten auch entsprechende Nachweise, die im Rahmen des Studiums an einer Ausbildungsstätte gemäß § 18 erworben wurden.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer an einem Ausbildungslehrgang gemäß § 5 teilgenommen hat. Die vorgeschriebene Ausbildung muss bis zum Antritt des letzten Prüfungsabschnitts absolviert sein. Die Prüfung soll in allen drei Abschnitten im Rahmen eines Prüfungsdurchgangs absolviert werden. Ausnahmen hiervon sind in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 4 und § 14 Absatz 2 möglich. Eine Zulassung zur Prüfung ist nur möglich, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt ist und die Haftpflichtversicherung nach § 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.
(2) Personen, die zur Prüfung zugelassen werden, müssen spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung durch die Prüfungsstelle erhalten (Zulassung).
(3) Die Prüfungsstelle oder der Prüfungsausschuss können die Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund widerrufen. Insbesondere kann die Zulassung zur Prüfung widerrufen werden, wenn der Prüfungsstelle Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme einer möglichen Gefährdung von Personen durch die zu prüfende Person rechtfertigen. Die Prüfungsstelle kann in begründeten Fällen bis zum Beginn des letzten Prüfungsabschnitts die Vorlage des Ausbildungsnachweises nach § 5 Absatz 5 verlangen und die Zulassung widerrufen, sofern dieser nicht den Bestimmungen entspricht. Die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung erbrachten Prüfungsleistungen gelten als nicht bestanden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr besteht in den Fällen eines Widerrufs der Zulassung zur Prüfung nicht.
(4) Wer zum Zeitpunkt des Prüfungsabschnitts »Schriftlicher Teil« das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
(5) Wer zur Prüfung nicht zugelassen wird oder wessen Zulassung widerrufen wird, erhält einen schriftlichen Bescheid.

§ 7 Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) In jedem Jahr sind an verschiedenen Prüfungsorten mindestens fünf Prüfungstermine anzubieten. Die Prüfungstermine für den Prüfungsabschnitt »Schriftlicher Teil« werden von der Prüfungsstelle festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Prüfungsstelle bestimmt im Einvernehmen mit den Prüfungsvorsitzenden Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfungsabschnitte »Jagdliches Schießen« und »Mündlich-praktischer Teil«.
(3) Die Prüfungsvorsitzenden bereiten die Durchführung der Prüfungen vor und leiten sie. Ihnen obliegt insbesondere:
1.
die Verteilung der Prüfungsfächer und der Schriftführung auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit diesen und
2.
die Veranlassung von Absprachen der Prüfenden im Hinblick auf die sachgebietsübergreifenden Themen vor Prüfungsbeginn.
(4) Die Prüfungsstelle hat die Prüfungsvorsitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich; Vertretungen der Jagdbehörden und der Prüfungsstelle, Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie notwendige Hilfskräfte können bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. Im Rahmen der Schießprüfung ist darüber hinaus dem erforderlichen Schießstandpersonal die Anwesenheit gestattet. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses und der zu prüfenden Person können weitere Personen, mit Ausnahme der an der Ausbildung der zu prüfenden Person beteiligten Personen, bei der Prüfung anwesend sein. Anwesende Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss, der Prüfungsstelle oder einer Jagdbehörde angehören, haben im Rahmen der Prüfung den Anweisungen des oder der Prüfungsvorsitzenden Folge zu leisten. Die Aufzeichnung oder Übertragung der Prüfungsgespräche im Prüfungsabschnitt »Mündlich-praktischer Teil« mit digitalen oder analogen Übertragungs- oder Speichermedien durch die zu prüfenden Personen ist nicht zulässig und ist im Falle des Bekanntwerdens als Täuschungsversuch nach § 16 Absatz 1 zu bewerten.

§ 8 Verhinderung, Rücktritt von der Prüfung

(1) Das Fernbleiben von einem Prüfungsabschnitt ist der Prüfungsstelle unverzüglich nach Bekanntwerden der dafür vorliegenden Gründe anzuzeigen. Im Falle des unentschuldigten Fernbleibens von einem Prüfungsabschnitt kann die Prüfungsstelle die Zulassung zu den folgenden Prüfungsabschnitten widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen sind nichtig. Kann eine zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an einem Prüfungsabschnitt nicht teilnehmen und erbringt sie einen entsprechenden Nachweis, so wird sie trotzdem zu den weiteren Abschnitten zugelassen. Die fehlenden Prüfungsabschnitte können bei einem der nächsten Prüfungstermine absolviert werden. Die Prüfungsgebühr für die nicht in allen Prüfungsabschnitten abgelegte Prüfung ist jedoch in voller Höhe zu bezahlen. Für die Nachholung des nicht absolvierten Prüfungsabschnitts wird die Prüfungsgebühr nur für die jeweilige Teilprüfung erhoben.
(2) Bei Rücktritt von der Prüfung regelt die Prüfungsstelle mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde Einzelheiten zur Kostenerstattung in der Gebührenordnung für die Jägerprüfung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen«

(1) Der Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen« besteht aus den drei Prüfungsteilen Waffenhandhabung, Büchsenschießen und Flintenschießen. Die Waffenhandhabung soll vor Beginn des Schießens geprüft werden.
(2) Im Prüfungsteil Waffenhandhabung haben die zu prüfenden Personen den Nachweis zu erbringen, dass sie Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen, die bei der Jagdausübung üblicherweise verwendet werden, sicher handhaben können. Die Prüfungszeit soll in der Regel 15 Minuten nicht übersteigen. Bestehen zu prüfende Personen den Prüfungsteil Waffenhandhabung nicht, so haben sie den ganzen Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen« nicht bestanden. Eine Wiederholung des Prüfungsabschnitts ist erst beim nächsten Prüfungstermin möglich. Näheres wird durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum geregelt.
(3) Im Prüfungsteil Büchsenschießen sind mit einem mindestens auf Rehwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung und Optik abzugeben:
1.
fünf Schüsse auf die stehende Rehbockscheibe aus 100 m Entfernung und
2.
fünf Schüsse auf die flüchtige Überläuferscheibe aus 50 m oder 60 m Entfernung.
(4) Im Prüfungsteil Flintenschießen sind zehn in gleicher Richtung laufende Kipphasen aus etwa 35 m Entfernung oder Rollhasen aus etwa 20 bis 25 m Entfernung zu beschießen.
(5) Die Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen sind erfüllt, wenn
1.
beim Büchsenschießen insgesamt fünf Treffer, davon jeweils mindestens zwei Treffer in den beiden Büchsendisziplinen und
2.
beim Flintenschießen fünf Treffer erzielt werden.
Erfüllen zu prüfende Personen die Anforderungen nicht, so können sie während der laufenden Prüfung zu einem von der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt die nicht bestandenen Prüfungsteile Büchsen- oder Flintenschießen einmal wiederholen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum geregelt.
(6) Der Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen« kann abgebrochen werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 5 vorzeitig erfüllt worden sind oder feststeht, dass sie diese nicht mehr erfüllt werden.
(7) Zu prüfende Personen, die die Anforderungen nach Absatz 5 auch nach der Wiederholung nach Absatz 5 Satz 2 nicht erfüllt oder gegen Sicherheitsbestimmungen, die das Ministerium Ländlicher Raum durch Verwaltungsvorschrift bestimmt, erheblich verstoßen haben, haben den Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen« und somit die Jägerprüfung nicht bestanden. Die zu prüfenden Personen sind durch mündliche Erklärung der oder des Prüfungsvorsitzenden vom Nichtbestehen der Prüfung zu unterrichten. Die zu prüfenden Personen können jedoch in beiden Fällen an den anderen Prüfungsabschnitten teilnehmen.

§ 10 Prüfungsabschnitt »Schriftlicher Teil«

(1) Im Prüfungsabschnitt »Schriftlicher Teil« haben die zu prüfenden Personen je Prüfungsfach 25 Fragen im Mehrfachauswahl-System in deutscher Sprache zu beantworten. Die Fragen und Lösungen werden von der Prüfungsstelle erstellt.
(2) Die Fragebögen werden in ausreichender Zahl in versiegelten Umschlägen an ein Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses übersandt. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn der Prüfung in Gegenwart der zu prüfenden Personen durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses geöffnet werden.
(3) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 150 Minuten. Vor Beginn des Prüfungsabschnitts »Schriftlicher Teil« sind die zu prüfenden Personen auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungshandlungen nach § 16 hinzuweisen. Zu prüfende Personen, die Antworten in einem Prüfungsfach nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, erhalten für dieses Prüfungsfach die Bewertung »nicht bestanden«.
(4) Mindestens zwei Personen, die Mitglied des Prüfungsausschusses sind, führen die Aufsicht, kontrollieren die Antworten und ermitteln das Ergebnis in jedem Prüfungsfach. Die Ergebnisse werden den zu Prüfenden am Tag der Prüfung bekanntgegeben.

§ 11 Prüfungsabschnitt »Mündlich-praktischer Teil«

(1) Im Prüfungsabschnitt »Mündlich-praktischer Teil« werden die Prüfungsfächer nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 3 in der Regel im Gelände geprüft. Die Prüfungsvorsitzenden können bei ungeeigneter Witterung im Einvernehmen mit der Prüfungsstelle in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die anderen Prüfungsfächer können im Gelände geprüft werden. Die Prüfung soll die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes berücksichtigen und unter Zuhilfenahme von Anschauungsmaterial und anhand praktischer Fälle durchgeführt werden. Für die Prüfung soll ein geeigneter Prüfungsparcours zur Verfügung stehen. Prüfungssprache ist Deutsch.
(2) Es wird in Prüfungsgruppen von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft. Die Prüfung soll je zu prüfendender Person und Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten dauern. Es dürfen jedoch bis zu drei zu prüfende Personen zusammen geprüft werden. Einzelprüfungen sind anzustreben.

§ 12 Bewertung, Prüfungsergebnis

(1) Die Leistungen der zu prüfenden Personen werden in jedem Prüfungsabschnitt und im Prüfungsabschnitt »Mündlich-praktischer Teil« zusätzlich in jedem Prüfungsfach mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Als »bestanden« ist eine Leistung zu bewerten, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, den Anforderungen entspricht oder besser ist. Mit »nicht bestanden« ist eine Leistung zu bewerten, die auf Grund von erheblichen oder gehäuften Mängeln den Anforderungen nicht entspricht. Insbesondere sind Leistungen, die fehlende Grundkenntnisse erkennen lassen, sowie schwerwiegende Verstöße gegen wesentliche Sicherheitsvorschriften mit »nicht bestanden« zu bewerten.
(2) Die Jägerprüfung ist insgesamt bestanden, wenn eine zu prüfende Person die Prüfungsabschnitte »Schriftlicher Teil« »Mündlich-praktischer Teil« und »Jagdliches Schießen« bestanden hat.
(3) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn bei einem Prüfungstermin alle Teile des Prüfungsabschnittes bestanden sind. Der Prüfungsabschnitt »Schriftlicher Teil« ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens 13 Fragen richtig beantwortet sind. Der Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen« ist bestanden, wenn die zu prüfende Person die Anforderungen nach § 9 Absatz 2 und 5 erfüllt hat. Der Prüfungsabschnitt »Mündlich-praktischer Teil« ist bestanden, wenn jedes Prüfungsfach mit »bestanden« bewertet wird.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam das Gesamtergebnis für jede zu prüfende Person fest. In Zweifelsfällen obliegt die endgültige Entscheidung der oder dem Prüfungsvorsitzenden, gegebenenfalls unter Beteiligung der Prüfungsstelle.
(5) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der zu prüfenden Person durch die oder den Prüfungsvorsitzenden am Tag der Prüfung mündlich bekanntzugeben. Die oder der Prüfungsvorsitzende benachrichtigt unverzüglich die Prüfungsstelle.

§ 13 Prüfungszeugnis

(1) Zu prüfende Personen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten hierüber ein Zeugnis, das von der oder dem Prüfungsvorsitzenden und der Prüfungsstelle zu unterzeichnen ist.
(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsstelle hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung wiederholen.
(2) Zu prüfende Personen, die bei einer Prüfung Prüfungsabschnitte nicht bestanden haben, müssen bei einer Wiederholung nur noch diese Prüfungsabschnitte in allen Teilen absolvieren. Es können nur die Prüfungsabschnitte wiederholt werden, die nicht bestanden wurden. Die bestandenen Prüfungsabschnitte sind 13 Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem die Abschnitte geprüft wurden, gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Jägerprüfung wiederholt werden.

§ 15 Prüfungsdokumentation und Niederschrift

(1) Die wesentlichen Vorkommnisse und die für die Bewertung ausschlaggebenden Prüfungsleistungen der einzelnen zu prüfenden Personen sind von den Prüfenden schriftlich festzuhalten. Bei der Bewertung eines Prüfungsfaches des Prüfungsabschnitts »Mündlich-praktischer Teil« mit »nicht bestanden« sind die ausschlaggebenden Fragen beziehungsweise Aufgabenstellungen und die dazu gegebenen Antworten nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Eine Dokumentation der Prüfungsleistungen kann auch aufgrund einer Aufzeichnung auf Tonträger erfolgen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum geregelt.
(3) Die mit der Schriftführung beauftragten Personen unterstützen die Prüfungsvorsitzenden und führen über den Hergang der Prüfung eine Niederschrift.
(4) In die Niederschrift über den Hergang der Prüfung sind insbesondere aufzunehmen
1.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Namen der zu prüfenden Personen,
2.
die Ergebnisse in den drei Prüfungsabschnitten und das Gesamtergebnis sowie
3.
die von den Prüfenden angefertigten Dokumentationen.
(5) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

§ 16 Rechtsfolgen bei Täuschungsversuch und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prüfungsausschuss sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Sicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann die oder der Prüfungsvorsitzende den Ausschluss mündlich verfügen.
(2) Wird eine zu prüfende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung in allen Abschnitten als »nicht bestanden«.
(3) Erweist sich nachträglich, dass ein Fall des Absatz 1 Satz 1 vorlag, oder dass eine zu prüfende Person die Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht hat, so kann die Prüfungsstelle, im ersten Fall nach Anhörung des Prüfungsausschusses, die Prüfung für »nicht bestanden« erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

ABSCHNITT 2 Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung) und gleichgestellte Prüfungen

§ 17 Eingeschränkte Jägerprüfung für die Falknerprüfung

(1) Die §§ 1 bis 16 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für die Durchführung der Jägerprüfung, die zur Erlangung des Falknerjagdscheins nach § 15
Absatz 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abgelegt werden muss (eingeschränkte Jägerprüfung).
(2) Der Anmeldung nach § 3 ist zusätzlich eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnahme an der eingeschränkten Jägerprüfung beabsichtigt ist. Eine ohne diese Erklärung abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach Nichtbestehen des Prüfungsabschnittes »Jagdliches Schießen«, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden.
(3) Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst in den Prüfungsabschnitten »Schriftlicher Teil« und »Mündlich-praktischer Teil« die Prüfungsfächer des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5. Der Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen« entfällt.
(4) Zu prüfende Personen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von der oder dem Prüfungsvorsitzenden und der Prüfungsstelle zu unterzeichnen ist.
(5) Zu prüfende Personen, welche die eingeschränkte Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner bestanden haben und zu einem späteren Zeitpunkt einen Jahresjagdschein nach § 15
Absatz des Bundesjagdgesetzes erwerben wollen, müssen den Prüfungsabschnitt »Jagdliches Schießen«, sowie die in den Prüfungsabschnitten »Schriftlicher Teil« und »Mündlich-praktischer Teil« in Absatz 3 ausgenommenen Teilbereiche nachholen.
(6) Dem Zulassungsantrag zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 5 ist das Prüfungszeugnis nach Absatz 4 beizufügen. Die Nachweise über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 5, bei dem die Kenntnisse und Fertigkeiten in den noch abzulegenden Prüfungsteilbereichen vermittelt wurden, sind nach § 5 Absatz 5 von der Ausbildungsstätte zu führen und nach § 5 Absatz 6 nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, bis zur nächsten Zertifizierung aufzubewahren und der obersten Jagdbehörde, der Auditorin oder dem Auditor nach § 5 Absatz 1 Satz 3 sowie der Prüfungsstelle in den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 4 auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

§ 18 Gleichgestellte Prüfungen

Der bestandenen Jägerprüfung gleichgestellt sind: 1.
der erfolgreiche Abschluss der Jagdausbildung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Verbindung mit einem forstwissenschaftlichen oder umweltwissenschaftlichen Bachelor- oder Master-Studiengang mit Vertiefung in Wildtierökologie und Wildtiermanagement an der Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen einschließlich bestandener Prüfungen in Jagdlichem Schießen, Waffenhandhabung und Jagdkunde sowie dem Nachweis von Praxistagen und dem Nachweis von mindestens 100 ECTS-Punkten in einem der genannten Studiengänge,
2.
die bestandene Diplomvorprüfung im Rahmen des Studiums der Forstwissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Verbindung mit der bestandenen Prüfung im »Jagdlichen Schießen« einschließlich der Waffenhandhabung und der bestandenen, in der Diplomprüfungsordnung vom 28. Januar 1987 der Universität vorgeschriebenen Zusatzprüfung,
3.
die vor dem Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung vom 28. Januar 1987 für Studierende der Forstwissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg bestandene Vorprüfung im Rahmen des Studiums der Forstwissenschaft an der Universität Freiburg,
4.
die bestandene Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg und an deren Vorgängereinrichtungen,
5.
die bestandene Diplom- oder Bachelorvorprüfung im Studiengang Forstwirtschaft einschließlich der erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen in den Lehrfächern Zoologie, Wildökologie, Wildbiologie, Jagdwirtschaft und Jagdbetriebslehre in Verbindung mit dem Waffensachkundenachweis und den erfüllten Mindestanforderungen im »Jagdlichen Schießen« (entsprechend der jeweils gültigen Jägerprüfungsordnung) an der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg und
6.
die vor dem 1. März 1983 bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Forstdienst.

ABSCHNITT 3 Schlussbestimmungen

§ 19 Fehlen einer Beleihung

Fehlt eine Beleihung nach § 26 Absatz 3 JWMG bestimmt das Ministerium Ländlicher Raum durch Rechtsverordnung eine oder mehrere nachgeordnete Verwaltungsbehörden oder Dienststellen als Prüfungsstelle im Sinne dieser Verordnung. Für die Festsetzung der Prüfungsgebühren gilt in diesem Fall das Landesgebührengesetz.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsordnung vom 7. Februar 2011 (GBl S. 66), die zuletzt durch Artikel 166 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBL Seite 99, 117) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 31. Januar 2018

HAUK

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