IHKVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Neuordnung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern (IHKVO) Vom 14. Dezember 1971

§ 1

Es werden aufgelöst die Industrie- und Handelskammern Baden-Baden, Esslingen, Freiburg, Heidelberg, Heidenheim, Karlsruhe, Konstanz, Mittelbaden in Lahr, Ludwigsburg, Mannheim, Nürtingen, Pforzheim, Ravensburg, Rottweil, Hochrhein in Schopfheim, Stuttgart und Ulm.

§ 2

(1) Es werden neu errichtet 1.
die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar mit Sitz in Mannheim und einer Hauptgeschäftsstelle in Heidelberg; sie umfaßt das Gebiet der Stadtkreise Mannheim und Heidelberg sowie folgender Landkreise: Odenwaldkreis und Rhein-Neckar-Kreis;
2.
die Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg mit Sitz in Heidenheim; sie umfaßt das Gebiet folgender Landkreise: Heidenheim und Ostalbkreis;
3.
die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart mit Sitz in Stuttgart und Hauptgeschäftsstellen in Esslingen, Nürtingen und Ludwigsburg; sie umfaßt das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart sowie folgender Landkreise: Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis;
4.
die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe und einer Hauptgeschäftsstelle in Baden-Baden; sie umfaßt das Gebiet der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe sowie folgender Landkreise: Karlsruhe und Rastatt;
5.
die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald mit Sitz in Pforzheim; sie umfaßt das Gebiet des Stadtkreises Pforzheim sowie folgender Landkreise: Calw, Enzkreis und Freudenstadt;
6.
die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein mit Sitz in Freiburg und einer Hauptgeschäftsstelle in Lahr; sie umfaßt das Gebiet des Stadtkreises Freiburg sowie folgender Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis;
7.
die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen; sie umfaßt das Gebiet folgender Landkreise: Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen;
8.
die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben mit Sitz in Weingarten; sie umfaßt das Gebiet folgender Landkreise: Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen;
9.
die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Sitz in Konstanz und einer Hauptgeschäftsstelle in Schopfheim; sie umfaßt das Gebiet folgender Landkreise: Konstanz, Lörrach und Waldshut;
10.
die Industrie- und Handelskammer Ulm mit Sitz in Ulm; sie umfaßt das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie folgender Landkreise: Alb-Donau-Kreis und Biberach.
(2) Bis 31. Dezember 1975 hat die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg abweichend von Absatz 1 den Sitz in Rottweil und die Hauptgeschäftsstelle in Villingen-Schwenningen.

§ 3

Rechtsnachfolger für die nach § 1 aufgelösten Industrie- und Handelskammern sind
1.
für die bisherigen Industrie- und Handelskammern Heidelberg und Mannheim die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar;
2.
für die bisherige Industrie- und Handelskammer Heidenheim die Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg;
3.
für die bisherigen Industrie- und Handelskammern Esslingen, Ludwigsburg, Nürtingen und Stuttgart die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart;
4.
für die bisherigen Industrie- und Handelskammern Baden-Baden und Karlsruhe die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe;
5.
für die bisherige Industrie- und Handelskammer Pforzheim die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald;
6.
für die bisherigen Industrie- und Handelskammern Freiburg und Mittelbaden in Lahr die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein;
7.
für die bisherige Industrie- und Handelskammer Rottweil die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg;
8.
für die bisherige Industrie- und Handelskammer Ravensburg die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben;
9.
für die bisherigen Industrie- und Handelskammern Konstanz und Hochrhein in Schopfheim die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee;
10.
für die bisherige Industrie- und Handelskammer Ulm die Industrie- und Handelskammer Ulm.

§ 4

(1) Es werden angegliedert: 1.
dem Bezirk der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken aus den Bezirken der bisherigen Industrie- und Handelskammern Heidelberg, Ludwigsburg und Stuttgart die Gemeinden, die den Landkreisen des Regionalverbandes Franken zugehören;
2.
dem Bezirk der Industrie- und Handelskammer Reutlingen aus den Bezirken der bisherigen Industrie- und Handelskammern Konstanz, Nürtingen, Ravensburg und Rottweil die Gemeinden, die den Landkreisen des Regionalverbandes Neckar-Alb zugehören.
(2) Aus den Bezirken der in Absatz 1 genannten Industrie- und Handelskammern scheiden aus die Gemeinden, die den nach § 2 neuerrichteten Industrie- und Handelskammern zugehören.

§ 5

(1) Für die nach § 2 neuerrichteten Industrie- und Handelskammern wird je eine Übergangsvollversammlung gebildet. Sie besteht aus den Personen, die am 31. Dezember 1972 Vollversammlungsmitglieder einer der bisherigen Industrie- und Handelskammern waren und ihren Betriebssitz, für den sie gewählt wurden, im Kammerbezirk haben.
(2) Die Übergangsvollversammlung beschließt insbesondere die Satzung und die Wahlordnung. Für die Beschlußfassung hierüber bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Amtszeit der Übergangsvollversammlung endet mit der Wahl der ersten Vollversammlung, spätestens am 30. Juni 1973.

§ 6

(1) Das am 31. Dezember 1972 in den Gebieten, die künftig den nach § 2 neuerrichteten Kammerbezirken zugehören, in Kraft befindliche statutarische Kammerrecht gilt bis zu seiner Aufhebung weiter. Dies gilt nicht für die Satzung und die Wahlordnung.
(2) Das am 31. Dezember 1972 in den Gebieten, die nach § 4 einer anderen Kammer angegliedert werden, geltende statutarische Kammerrecht wird ersetzt durch das Recht der aufnehmenden Kammer. Dies gilt nicht für die Satzung und die Wahlordnung.

§ 7

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten der nach § 1 aufgelösten Industrie- und Handelskammern werden mit den Industrie- und Handelskammern fortgesetzt, die nach § 3 deren Rechtsnachfolger sind.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten der Geschäftsstelle Villingen der Industrie- und Handelskammer Konstanz werden mit der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg fortgesetzt.

§ 8

Soweit die Bezirke der neuerrichteten Industrie- und Handelskammern nicht mit den Bezirken einer oder mehrerer der bisherigen Industrie- und Handelskammern übereinstimmen, findet eine Vermögensauseinandersetzung nach § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (Ges. Bl. S. 77) statt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
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