Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung Vom 27. Oktober 2006
§ 1
                            Zuständig ist
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die untere Verwaltungsbehörde,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Anordnung der Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Regierungspräsidium,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Wirtschaftsministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 26. Januar 2005 (GBl. S.128) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | STUTTGART, den 27. Oktober 2006 | PFISTER |