HornspNatSchGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Hornspitze auf der Höri« Vom 11. August 1997

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Hornspitze auf der Höri«.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 188 ha.
Es umfaßt die Grundstücke Flst. Nrn. 1235 (teilweise), 1329, 1330, 1335, 1338-1343, 1344 (teilweise), 1345, 1347/1, 1353, 1376-1380, 1382, 1385, 1387-1389, 1390, 1390/1, 1391, 1393, 1396, 1397, 1400, 1401, 1403-1418, 1420, 1421, 1422/1, 1423, 1424, 1426, 1426/1, 1427, 1428, 1429 (teilweise), 1430-1433, 1433/1, 1435, 1436, 1438, 1438/1, 1439, 1440, 1441, 1443, 1445, 1453/1 der Gemarkung Horn, Gemeinde Gaienhofen, sowie
die Grundstücke Flst. Nrn. 259, 320 (teilweise), 1390, 1391/1, 1392, 1393, 1497, 1498/1, 1498/2, 1499, 1499/1, 1500-1502, 1502/1, 1503, 1503/1, 1504, 1504/1, 1505, 1505/1, 1506-1510, 1511/1, 1511/2, 1511/3, 1512, 1513, 1513/2, 1514/2, 1514/3, 1514/4, 1514/5, 1515, 1517, 1518, 1519, 1521, 1521/1, 1523, 1525, 1526, 1527, 1529/1, 1530, 1530/1, 1531, 1534-1540, 1541/1, 1541/2, 1542, 1542/1, 1543, 1545, 1547, 1548, 1549, 1549/1 der Gemarkung Gundholzen, Gemeinde Gaienhofen,
sowie die vorgelagerte Wasserfläche des Bodensees.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt Flächen mit unterschiedlicher Nutzung und entsprechend abgestuftem Schutzstatus, die in der Karte im Maßstab 1:5000 vom 24. April 1997 gekennzeichnet sind:
1.
überwiegend Grünland als Zone I; 2.
Streuwiesen und Feuchtflächen als Zone II; 3.
Flachwasserbereiche als Zonen III und IV dieser Verordnung; der östlichste Punkt der Zone III liegt auf der Peillinie vom Kirchturm in Horn zum Seezeichen 6 in einem Abstand von 300 m zu dem in der Karte im Maßstab 1:5000 festgehaltenen Rand des Schilfbestandes (Rechts-/Hochwert 3500.850/5284.170).
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in zwei Karten des Regierungspräsidiums Freiburg (Maßstab 1:25 000 und 1:5000) vom 24. April 1997 rot eingetragen. Der Punkt, an dem die Grenze der Zonen III und IV auf die südliche Schutzgebietsgrenze trifft (bei Rechts-/Hochwert 3500.680/5283.770), liegt auf einer Peillinie vom östlichsten Punkt der Zone III zum außerhalb des Schutzgebietes liegenden Seezeichen 7. Im übrigen wird die Grenze auf dem Wasser durch die Seezeichen 2-6 mit dem Stand, wie er sich aus den Karten ergibt, markiert. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, beim Regierungspräsidium Freiburg und beim Landratsamt Konstanz auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 3 Satz 5 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung der »Hornspitze auf der Höri«
1.
als Lebensraum für zahlreiche, zum Teil vom Rückgang oder Aussterben bedrohte Pflanzenarten und -gesellschaften;
2.
als Lebensraum für zahlreiche, zum Teil vom Rückgang oder Aussterben bedrohte Tierarten, insbesondere als national bedeutsames Brut-, Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für Vogelarten der Feuchtgebiete;
3.
als Naturraum der Bodenseelandschaft von einzigartiger Vielfalt und Schönheit;
4.
als Gebiet von hervorragender Bedeutung für die wissenschaftliche Forschung und Lehre.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten: 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Steine, Sand, Kies, Lehm, Torf oder andere Bodenbestandteile einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
5.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern, Wasser zu entnehmen, Abwässer einzuleiten, Grundstücke zu entwässern oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren;
10.
chemische Mittel zur Bekämpfung von Organismen oder Pflanzenkrankheiten oder Wirkstoffe auszubringen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
12.
Feuer anzumachen; 13.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
14.
Stätten für Sport und Spiel oder Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
15.
Motorsport jeglicher Art auszuüben oder Modellflugzeuge oder Modellboote zu betreiben;
16.
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17.
das Gebiet außerhalb von Wegen zu betreten; nicht betroffen hiervon ist das Betreten der Eisfläche bei Vorhandensein einer geschlossenen und tragfähigen Eisdecke von öffentlichen Wegen aus;
18.
die als Zone III auf der Karte im Maßstab 1:5000 gekennzeichnete Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art, Surfbrettern oder Luftmatratzen zu befahren;
19.
die als Zone IV gekennzeichnete Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art, Surfbrettern oder Luftmatratzen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zu befahren;
20.
in der Zone III zu baden und zu tauchen; 21.
in der Zone IV in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zu baden und zu tauchen;
22.
Bojen oder andere schwimmende Anlagen zu verankern oder zu befestigen oder Stege zu errichten;
23.
die Angelfischerei vom Ufer aus, vom Wasser aus solange und soweit dieses für Wasserfahrzeuge gesperrt ist (vgl. Ziffern 18 und 19);
24.
Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht 1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
a)
die Jagd auf Wasservögel ganzjährig ruht; b)
außerhalb der in der Karte im Maßstab 1:5000 gekennzeichneten Zone I keine Wildfütterungsstellen eingerichtet oder betrieben und keine Hochsitze errichtet werden dürfen; in der Zone II ist das Einrichten oder Betreiben von Wildfütterungsstellen nur nach Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde zulässig;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Berufsfischerei mit der Maßgabe, daß die gesperrten Wasserflächen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden dürfen;
3.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in den Zonen I und II mit der Maßgabe, daß
a)
in der Zone I nur die Nutzung als Dauergrünland ohne Umbruch zulässig ist; auf den Teilen des Grundstücks Flst. Nr. 1542, die bislang ackerbaulich genutzt werden, kann diese Nutzung beibehalten werden;
b)
in der Zone II nur die Nutzung als Streuwiese ohne Düngung und Umbruch mit einmaliger Mahd pro Jahr nicht vor dem 15. September zulässig ist;
4.
für Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6.
für notwendige Handlungen in Ausübung einer amtlichen oder ehrenamtlichen Überwachungstätigkeit;
7.
für Maßnahmen der Unterhaltung an den Ver- und Entsorgungsanlagen sowie zur Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltspflichtigen;
8.
für das Befahren der Wasserfläche durch Kanuten und Ruderer zur Abwendung einer sonst drohenden unmittelbaren Gefahr, insbesondere bei plötzlich auftretenden Wetterumschwüngen mit einhergehenden Stürmen.

§ 6 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
in dem Naturschutzgebiet eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 18 und 19 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 120
Abs. 1 Nr. 20 WG; 2.
in dem Naturschutzgebiet entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 7
LJagdG; 3.
in dem Naturschutzgebiet eine sonstige der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 64
Abs. 1 NatSchG.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Regierungspräsidiums Südbaden über
1.
das Naturschutzgebiet »Hornspitze auf der Höri am Bodensee« in den Gemarkungen Horn und Gundholzen, Landkreis Konstanz vom 18. November 1958 (GBl. 1959 S. 3) vollständig und
2.
das Naturschutzgebiet »Bodenseeufer« auf den Gemarkungen Gaienhofen, Horn und Gundholzen, Landkreis Konstanz vom 24. März 1961 (GBl. S. 144), geändert durch Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23. Mai 1978 (GBl. S. 367) insoweit, als sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft,
außer Kraft.
Stuttgart, den 11. August 1997
Ministerium für Umwelt und Verkehr
Schaufler
FREIBURG I. BR., den 25. Mai 1997
Regierungspräsidium Freiburg
Dr. Schroeder
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