HopfenVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenVO) Vom 1. April 1999

§ 1 Anbaugebiete

Als Anbaugebiete werden bestimmt: 1.
Tettnang (§ 2), 2.
Rottenburg - Herrenberg - Weil der Stadt (§ 3).

§ 2 Anbaugebiet Tettnang

Das Anbaugebiet Tettnang umfasst 1.
im Bodenseekreis die Gemeinden Eriskirch, Friedrichshafen, Hagnau am Bodensee, Immenstaad am Bodensee, Kressbronn am Bodensee, Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen, Tettnang,
2.
im Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Amtzell, Berg, Bodnegg, Grünkraut, Ravensburg, Wangen im Allgäu (Gebiet der früheren Gemeinden Neuravensburg und Schomburg),
3.
im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsregierung im Landkreis Lindau (Bodensee) die Gemeinden Bodolz, Lindau (Bodensee), Nonnenhorn, Wasserburg (Bodensee).

§ 3 Anbaugebiet Rottenburg - Herrenberg - Weil der Stadt

Das Anbaugebiet Rottenburg - Herrenberg - Weil der Stadt umfasst im Landkreis Calw die Gemeinde Nagold.

§ 4 Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen sind zugelassene Siegelhallen oder Bescheinigungslager. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebene Siegelhallen gelten als zugelassen.
(2) Als Bescheinigungslager, in denen die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen durchgeführt wird, können Betriebe, in denen Hopfen aufbereitet oder verarbeitet wird, zugelassen werden.
(3) Siegelhallen und Bescheinigungslager sind nur zuzulassen, wenn die sächliche und personelle Ausstattung eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierung gewährleistet.

§ 5 Siegelung

Zur Siegelung wird das gemeindliche Dienstsiegel verwendet. Zusätzlich ist die Kennzahl der Zertifizierungsstelle anzugeben.

§ 6 Bescheinigung

(1) Zusätzlich zu den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Zertifizierung von Hopfen, das Bescheinigungsverfahren und die Kontrolle von nicht der Zertifizierung unterliegenden Erzeugnissen vorgeschriebenen Inhalten muss in der Überschrift der Bescheinigung angegeben sein, ob es sich um deutschen Siegelhopfen, sonstigen Siegelhopfen, ein Erzeugnis aus deutschem Hopfen, ein sonstiges Hopfenerzeugnis oder ein Erzeugnis aus Drittlandshopfen handelt. Die Bescheinigungen für Hopfen müssen außerdem die Angabe enthalten, ob es sich um aufbereiteten oder nicht aufbereiteten Hopfen handelt.
(2) Für eine Mehrzahl von Einzelpackstücken kann eine gemeinsame Bescheinigung ausgestellt werden. Auf dieser Bescheinigung sind die Nummer und das Gewicht jedes Einzelpackstückes anzugeben.
(3) Geht eine Bescheinigung verloren oder wird ihr Inhalt unkenntlich, erhält die als Ersatz ausgestellte Bescheinigung eine neue Nummer, die auch auf dem Packstück anzubringen ist.
(4) Die ausgestellten Bescheinigungen werden von der amtlichen Aufsicht registriert. Dabei müssen Nummer und Ausstellungstag der Bescheinigung, Gewicht und Anzahl der Packstücke, Sorte und Anbaugebiet des Hopfens sowie die Nummer der Erzeugererklärung erfasst sein.

§ 7 Zuständigkeiten und Beteiligung von Hopfenverbänden

(1) Für die Durchführung von Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen, des Hopfengesetzes und dieser Verordnung sind zuständig:
1.
das Regierungspräsidium Tübingen für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie für die Zulassung von Siegelhallen und Bescheinigungslagern,
2.
die Stadt Tettnang im Anbaugebiet Tettnang (§ 2) und die Stadt Nagold im Anbaugebiet Rottenburg - Herrenberg - Weil der Stadt (§ 3) für
a)
die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens, b)
die amtliche Aufsicht in den Zertifizierungsstellen und über die mobile Abwaage außerhalb der Zertifizierungsstellen,
3.
das Landratsamt des Bodenseekreises im Übrigen, insbesondere für
a)
die Fachaufsicht über die Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 2,
b)
die Kontrolle der Einhaltung der Zertifizierungsregelung.
(2) Das Regierungspräsidium Tübingen kann zulassen, dass eine Siegelhalle die Aufgaben der Zertifizierungsstelle auch für Hopfen aus einem anderen Anbaugebiet wahrnimmt und insoweit die für die Siegelhalle zuständige Gemeinde für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens zuständig ist.
(3) Die Hopfenverbände können am Bescheinigungsverfahren mitwirken, indem sie auf den vom Erzeuger zu unterzeichnenden Erklärungen, welche die Partie bis zur Erteilung der Bescheinigung begleiten, durch ihre Beauftragten die Herkunft des Hopfens aus dem jeweiligen Erzeugerbetrieb bestätigen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hopfenherkunftsverordnung vom 10. Dezember 1968 (GBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 61 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), außer Kraft.
Stuttgart, den 1. April 1999
In Vertretung
Arnold
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