Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz - LGastG) Vom 10. November 2009
§ 1 Geltung des Gaststättengesetzes
Das Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl.I S. 3419), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.I S. 2246, 2257), gilt mit den nachfolgenden Ergänzungen als Landesrecht fort.
§ 2 Verbot Alkoholmissbrauch fördernder Angebote
Es ist verboten, alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten oder zu vermarkten, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten.
§ 3 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot des § 2 alkoholische Getränke in einer Weise anbietet oder vermarktet, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Feedback