GasGrLastVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Lastverteilung für Gas auf Gruppenlastverteiler (Gasgruppenlastverteilungs-Verordnung - GasGrLastVO) Vom 12. Juli 1994

§ 1 Gruppenlastverteiler für Gas

Den Regierungspräsidien werden die in § 3 bezeichneten Aufgaben der Gruppenlastverteiler für Gas übertragen.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Der Zuständigkeitsbereich des Gruppenlastverteilers für Gas ist das Gruppenlastverteilungsgebiet. Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Grenzen der Gruppenlastverteilungsgebiete und die zuständigen Gruppenlastverteiler ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Neu hinzukommende Versorgungsgebiete fallen in das Gruppenlastverteilungsgebiet des Gruppenlastverteilers, der für das Verteilernetz zuständig ist, an das angeschlossen wird. Erfolgt der Anschluß direkt an das Ferntransportleitungsnetz, ist das Regierungspräsidium als Gruppenlastverteiler zuständig, in dessen Regierungsbezirk das Versorgungsgebiet des anschließenden Gasversorgungsunternehmens überwiegend liegt, sofern die betroffenen Gruppenlastverteiler keine abweichende Zuordnung vereinbaren. Vereinbarungen sind dem Gebietslastverteiler anzuzeigen.

§ 3 Aufgaben der Gebiets- und Gruppenlastverteiler

(1) Den Regierungspräsidien obliegen als Gruppenlastverteiler die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 und 6
GasLastV, soweit nicht der Bundeslastverteiler oder der Gebietslastverteiler zuständig ist.
(2) Das Wirtschaftsministerium erläßt als Gebietslastverteiler für Gas Verfügungen
1.
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GasLastV, soweit sie das Ferntransportleitungsnetz oder andere Netzteile von überregionaler Bedeutung betreffen,
2.
wenn sie Auswirkungen über den Bereich einzelner Gruppenlastverteiler hinaus bezwecken,
3.
bei Gefahr im Verzug, wenn die Maßnahme nicht, nicht fristgerecht oder nur unter erheblichen Erschwernissen auf dem Weisungswege angeordnet werden könnte,
4.
an Unternehmen, die in das Ferntransportleitungsnetz ganz oder teilweise einspeisen.
(3) Die Durchführung und Überwachung der von den Lastverteilern gemäß § 5
GasLastV erlassenen Verfügungen versorgungstechnischer Art obliegt den Lastverteilerstellen in ihrem Gebiet. Sie beraten die Lastverteiler und unterbreiten ihnen Vorschläge.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Ferntransportleitungsnetz ist der Teil des Verbundnetzes, der vor den Erdgasübergabestationen und dem daran anschließenden Verteilernetz endet.
(2) Andere Netzteile von überregionaler Bedeutung sind Bezugs-, Regler-, Verdichterstationen und Untertage-Erdgasspeicher.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 12. Juli 1994
Dr. Spöri

Anlage

zu § 2
Zuständiger Gruppenlastverteiler:

Regierungspräsidium Karlsruhe

Gruppenlastverteilungsgebiet V A
mit dem Regierungsbezirk Karlsruhe -
ohne die Städte Buchen (Odenwald) und Walldürn aus dem Neckar-Odenwald-Kreis, die zum Gruppenlastverteilungsgebiet VI a A (BW) gehören
-
ohne die Gemeinden Simmozheim, Althengstett, Rohrdorf, Ebhausen, die Städte Bad Liebenzell, Haiterbach, Altensteig, Neubulach, Bad Teinach-Zavelstein und die Großen Kreisstädte Calw, Nagold aus dem Landkreis Calw, ohne die Gemeinden Eutingen im Gäu, Empfingen, Waldachtal, Pfalzgrafenweiler und die Große Kreisstadt Horb am Neckar aus dem Landkreis Freudenstadt sowie ohne die Gemeinde Obrigheim und die Große Kreisstadt Mosbach aus dem Neckar-Odenwald-Kreis, die zum Gruppenlastverteilungsgebiet V C gehören
mit dem Regierungsbezirk Stuttgart -
nur mit der Stadt Külsheim aus dem Main-Tauber-Kreis sowie mit den Gemeinden Gemmingen, Ittlingen, Kirchardt, Massenbachhausen und den Städten Brackenheim, Güglingen und Eppingen aus dem Landkreis Heilbronn.
Zuständiger Gruppenlastverteiler:

Regierungspräsidium Freiburg

Gruppenlastverteilungsgebiet V B
mit dem Regierungsbezirk Freiburg
mit dem Regierungsbezirk Tübingen -
nur mit der Stadt Pfullendorf aus dem Landkreis Sigmaringen sowie mit den Gemeinden Owingen, Salem, Sipplingen, Uhldingen-Mühlhofen und der Großen Kreisstadt Überlingen aus dem Bodenseekreis.
Zuständiger Gruppenlastverteiler:

Regierungspräsidium Stuttgart

Gruppenlastverteilungsgebiet V C
mit dem Regierungsbezirk Stuttgart -
ohne die Stadt Freudenberg und die Große Kreisstadt Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Gruppenlastverteilungsgebiet VI a A (BW) gehören
-
ohne die Stadt Külsheim aus dem Main-Tauber-Kreis sowie ohne die Gemeinden Gemmingen, Ittlingen, Kirchardt, Massenbachhausen und die Städte Brackenheim, Güglingen, Eppingen aus dem Landkreis Heilbronn, die zum Gruppenlastverteilungsgebiet V A gehören
-
ohne die Gemeinden Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Schlaitdorf, den Städten Aichtal, Neuffen und der Großen Kreisstadt Nürtingen aus dem Landkreis Esslingen, die zum Gruppenlastverteilungsgebiet V D gehören
mit dem Regierungsbezirk Karlsruhe -
nur mit den Gemeinden Simmozheim, Althengstett, Rohrdorf, Ebhausen, den Städten Bad Liebenzell, Haiterbach, Altensteig, Neubulach, Bad Teinach-Zavelstein und den Großen Kreisstädten Calw, Nagold aus dem Landkreis Calw, mit den Gemeinden Eutingen im Gäu, Empfingen, Waldachtal, Pfalzgrafenweiler und der Großen Kreisstadt Horb am Neckar aus dem Landkreis Freudenstadt sowie mit der Gemeinde Obrigheim und der Großen Kreisstadt Mosbach aus dem Neckar-Odenwald-Kreis
mit dem Regierungsbezirk Tübingen -
nur mit der Gemeinde Dettenhausen aus dem Landkreis Tübingen sowie mit den Gemeinden Altheim (Alb), Amstetten und Lonsee aus dem Alb-Donau-Kreis.
Zuständiger Gruppenlastverteiler:

Regierungspräsidium Tübingen

Gruppenlastverteilungsgebiet V D
mit dem Regierungsbezirk Tübingen -
ohne die Stadt Pfullendorf aus dem Landkreis Sigmaringen sowie ohne die Gemeinden Owingen, Salem, Sipplingen, Uhldingen-Mühlhofen und die Große Kreisstadt Überlingen aus dem Bodenseekreis, die zum Gruppenlastverteilungsgebiet V B gehören
-
ohne die Gemeinde Dettenhausen aus dem Landkreis Tübingen sowie ohne die Gemeinden Altheim (Alb), Amstetten und Lonsee aus dem Alb-Donau-Kreis, die zum Gruppenlastverteilungsgebiet V C gehören
mit dem Regierungsbezirk Stuttgart -
nur mit den Gemeinden Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Schlaitdorf, den Städten Aichtal, Neuffen und der Großen Kreisstadt Nürtingen aus dem Landkreis Esslingen.
Zuständiger Gruppenlastverteiler:

Regierungspräsidium Stuttgart

Gruppenlastverteilungsgebiet VI a A (BW)
mit dem Regierungsbezirk Stuttgart -
nur mit der Stadt Freudenberg und der Großen Kreisstadt Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis.
Zuständiger Gruppenlastverteiler:

Regierungspräsidium Karlsruhe

Gruppenlastverteilungsgebiet VI a A (BW)
mit dem Regierungsbezirk Karlsruhe -
nur mit den Städten Buchen (Odenwald) und Walldürn aus dem Neckar-Odenwald-Kreis.
Markierungen
Leseansicht