Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Fleischkontrolleur-Verordnung Vom 22. März 1994
§ 1
                            Zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 sowie Prüfungsbehörde für die Prüfung nach § 3 Abs. 2 und die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fleischkontrolleur-Verordnung ist das Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 22. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser