FischVtrV BW
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Unterseefischereiordnung Vom 17. Dezember 1997

    § 1

    Der am 24. November 1997 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
    Stuttgart, den 17. Dezember 1997
    Staiblin

    Anlage

    Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Vertrages über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
    Vom 24. November 1997
    Herr Alfons Brückner,
    Ministerialdirigent im Ministerium Ländlicher Raum
    - Bevollmächtigter des Landes Baden-Württemberg -
    und
    Herr Dr. Hans Ulrich Schweizer,
    Abteilungschef beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
    - Bevollmächtigter der Schweizerischen Eidgenossenschaft -
    sind auf Grund von § 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Vertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) vom 2. November 1977, zuletzt geändert durch Vertrag vom 19. November 1991, wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1

    Die Unterseefischereiordnung wird wie folgt geändert:
    1.
    In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    »Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die als Anlage 2 zu diesem Vertrag angefügte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.«
    2.
    In § 15 b Abs. 4 werden der 2. Halbsatz gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    3.
    In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »1. Juni« durch die Worte »16. Mai« ersetzt.
    4.
    § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    »(1) Die Zeitpunkte für Sonnenuntergang und Sonnenaufgang im Sinne dieser Fischereiordnung ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:

    Monat

    Sonnenuntergang

    Sonnenaufgang

    Januar

    17.30 Uhr

    7.30 Uhr

    Februar

    18.00 Uhr

    7.00 Uhr

    März außerhalb
    der Sommerzeit

    19.00 Uhr

    5.00 Uhr

    März während
    der Sommerzeit

    20.00 Uhr

    6.00 Uhr

    April

    21.00 Uhr

    5.30 Uhr

    Mai

    22.00 Uhr

    4.30 Uhr

    Juni

    22.00 Uhr

    4.30 Uhr

    Juli

    22.00 Uhr

    4.30 Uhr

    August

    21.00 Uhr

    5.00 Uhr

    September

    20.00 Uhr

    6.00 Uhr

    Oktober während
    der Sommerzeit

    20.00 Uhr

    7.00 Uhr

    Oktober außerhalb
    der Sommerzeit

    19.00 Uhr

    6.00 Uhr

    November

    18.00 Uhr

    7.00 Uhr

    Dezember

    17.00 Uhr

    7.30 Uhr

    Nachtzeit ist die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.«
    5.
    § 25 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a)
    Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    »Es dürfen nicht mehr als 10 Stück Felchen und 50 Stück Barsche je Sportfischer im Boot mitgeführt werden.«
    b)
    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 6.
    Der Unterseefischereiordnung wird folgende Anlage angefügt:
    »Anlage 2 zum Vertrag
    Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl
    der Maschen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3

    Netzhöhe höchstens

    Maschenweite
    in mm*

    Anzahl der Maschen*

    2 m

    34

    34

    38

    28

    50

    22

    60

    18

    80

    14

    85

    12

    5 m

    42

    64

    50

    54

    60

    46

    70

    39

    80

    34

    85

    32

    Fußnoten

    *
    Bei Zwischenmaßen gilt die darunterliegende Maschenzahl

    Artikel 2

    Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
    Geschehen in Stuttgart/Bern am 24. November 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache
    Für das Land Baden-Württemberg
    Alfons Brückner
    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
    Dr. Hans Ulrich Schweizer
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