Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Unterseefischereiordnung Vom 17. Dezember 1997
§ 1
Der am 24. November 1997 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 17. Dezember 1997
Staiblin
Anlage
Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Vertrages über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
Vom 24. November 1997
Herr Alfons Brückner,
Ministerialdirigent im Ministerium Ländlicher Raum
- Bevollmächtigter des Landes Baden-Württemberg -
und
Herr Dr. Hans Ulrich Schweizer,
Abteilungschef beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
- Bevollmächtigter der Schweizerischen Eidgenossenschaft -
sind auf Grund von § 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Vertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) vom 2. November 1977, zuletzt geändert durch Vertrag vom 19. November 1991, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Unterseefischereiordnung wird wie folgt geändert:
1.
In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
»Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die als Anlage 2 zu diesem Vertrag angefügte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.«
2.
In § 15 b Abs. 4 werden der 2. Halbsatz gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
3.
In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »1. Juni« durch die Worte »16. Mai« ersetzt.
4.
§ 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Die Zeitpunkte für Sonnenuntergang und Sonnenaufgang im Sinne dieser Fischereiordnung ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Monat |
Sonnenuntergang |
Sonnenaufgang |
Januar |
17.30 Uhr |
7.30 Uhr |
Februar |
18.00 Uhr |
7.00 Uhr |
März außerhalb |
19.00 Uhr |
5.00 Uhr |
März während |
20.00 Uhr |
6.00 Uhr |
April |
21.00 Uhr |
5.30 Uhr |
Mai |
22.00 Uhr |
4.30 Uhr |
Juni |
22.00 Uhr |
4.30 Uhr |
Juli |
22.00 Uhr |
4.30 Uhr |
August |
21.00 Uhr |
5.00 Uhr |
September |
20.00 Uhr |
6.00 Uhr |
Oktober während |
20.00 Uhr |
7.00 Uhr |
Oktober außerhalb |
19.00 Uhr |
6.00 Uhr |
November |
18.00 Uhr |
7.00 Uhr |
Dezember |
17.00 Uhr |
7.30 Uhr |
Nachtzeit ist die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.«
5.
§ 25 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
»Es dürfen nicht mehr als 10 Stück Felchen und 50 Stück Barsche je Sportfischer im Boot mitgeführt werden.«
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
6.
Der Unterseefischereiordnung wird folgende Anlage angefügt:
»Anlage 2 zum Vertrag
Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl
der Maschen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3
Fußnoten
*
Bei Zwischenmaßen gilt die darunterliegende Maschenzahl
Artikel 2
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Geschehen in Stuttgart/Bern am 24. November 1997
in zwei Urschriften in deutscher Sprache
Für das Land Baden-Württemberg
Alfons Brückner
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. Hans Ulrich Schweizer
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