LFischVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung - LFischVO -) Vom 3. April 1998

§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Tierart

Schonzeit

Mindestmaß (cm)

Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris L)

1. Oktober bis 28. Februar

50

Bach-/Flussforelle (Salmo trutta f. fario L)

 

 

-

im Hochrhein

1. Oktober bis 28. Februar

35

-

in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. N. N.

1. Oktober bis 28. Februar

20

-

im Übrigen

1. Oktober bis 28. Februar

25

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss WALBAUM)

1. Oktober bis 28. Februar

-

Huchen (Hucho hucho L)

1. Februar bis 31. Mai

70

(gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersystem)

 

 

Seesaibling (Salvelinus alpinus L.)

1. Oktober bis 28. Februar

25

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill)

1. Oktober bis 28. Februar

-

Äsche (Thymallus thymallus L.)

1. Februar bis 30. April

30

Felchen (Coregonus spec.)

15. Oktober bis 10. Januar

30

Hecht (Esox lucius L.)

15. Februar bis 15. Mai

50

Zander (Sander lucioperca L.)

1. April bis 15. Mai

45

Hecht und Zander im Main

1. Februar bis 30. April

50

Aal (Anguilla anguilla L.)
(gilt nur im Rhein und seinem Gewässersystem)

15. September bis 1. März

50

Quappe, Trüsche (Lota lota L.)

1. November bis 28. Februar

30

Karpfen (Cyprinus caprio L.)

keine

35

Schleie (Tinca tinca L.)

15. Mai bis 30. Juni

25

Barbe (Barbus barbus L.)

1. Mai bis 15. Juni

40

Rapfen (Aspius aspius L.)

1. März bis 31. Mai

40

(gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersystem)

 

 

Nase (Chondrostoma nasus L.)

15. März bis 31. Mai

35

Aland (Leuciscus idus L.)

1. April bis 31. Mai

25

Edelkrebs (Astacus astacus L.)

 

 

-

Weibchen

1. Oktober bis 10. Juli

12

-

Männchen

1. Oktober bis 31. Dezember

12

(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa Cuvier), Finte (Alosa fallax Lacépède), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo Lacépède), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi Cuvier & Valenciennes), Schneider (Alburnoides bipunctatus Bloch), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber Siebold), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus gobio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet), Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schrank), Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta).
(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
(5) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.

§ 2 Anlandepflicht

Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Fischarten in denjenigen Gewässern, in die sie nicht ausgesetzt werden dürfen.

§ 3 Fischerei mit Angeln

(1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des Zockers ist verboten.
(2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung.
(3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17
des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.
(4) Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden.
(5) Von Netzen und Reusen muß beim Angeln ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

§ 4 Fischerei mit Netzen

(1) Die Maschenweite der Netze muß mindestens 25 mm betragen. Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schocker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden.
(2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang.

§ 5 Fischerei mit Reusen

Die Reusen müssen so aufgestellt werden, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

§ 6 Elektrofischerei

(1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von Wechselstrom ist verboten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich für diejenigen Personen, welche die Elektrofischerei als Anodenführer ausüben wollen, für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist
1.
der Nachweis, daß die Person, die die Elektrofischerei ausüben will, an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2.
der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein),
3.
der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach den Mindestversicherungssummen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge.
(4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher. Absatz 3 Nr. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Fischerei in Fischwegen

In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.

§ 8 Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten

(1) Nicht ausgesetzt werden dürfen 1.
Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische,
2.
Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand,
3.
Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees,
4.
Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und
5.
Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind.
(2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in Gewässern ausgesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
(3) Der Besatz mit den in § 1 Abs. 2 genannten Arten bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde.

§ 9 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe

(1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist.
(3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Äschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist.

§ 10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten

(1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge), auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden.

§ 11 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine

(1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen:
1.
Laufende Nummer des Erlaubnisscheins, 2.
Name des Inhabers des Erlaubnisscheins, 3.
Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
4.
Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und
5.
Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
(2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften, Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen) durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.
(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren.

§ 12 Fischereiabgabe

(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr acht Euro. Sie kann vom Fischereischeininhaber wahlweise für ein Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre gezahlt werden. Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk der Gemeindekasse im Fischereischein.
(2) Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeines wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für die Erteilung des Jahresfischereischeines erhoben.

§ 13 Fischereibeiräte

(1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen
1.
in den Landesfischereibeirat a)
vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,
b)
drei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,
c)
drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
d)
ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) anerkannten Landesnaturschutzverbandes,
e)
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg,
2.
in den Fischereibeirat a)
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,
b)
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,
c)
ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
d)
ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 1
NatSchG anerkannten Landesnaturschutzverbandes.
(2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.

§ 14 Sachkundenachweis

(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
1.
Allgemeine Fischkunde, 2.
Spezielle Fischkunde, 3.
Gewässerökologie, Fischhege, 4.
Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
5.
fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
1.
Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
2.
Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
3.
Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
4.
Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei 1.
Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2.
Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben,
3.
Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
4.
Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes verfügen,
5.
Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.
(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 15 Fischerprüfung

(1) Die nach § 31 Absatz 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) nach Maßgabe des § 31 Absatz 3
FischG übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(2) Zur Fischerprüfung wird vom Landesfischereiverband auf Antrag zugelassen, wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 16 teilgenommen und zum Zeitpunkt der Prüfung das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist beim Landesfischereiverband mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn und spätestens zwei Jahre nach Beendigung des anerkannten Vorbereitungslehrgangs zu stellen. Zuständig für das Prüfungsverfahren ist der Landesfischereiverband.
(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter Vorbehalt der Voraussetzungen nach Absatz 4. Wer zur Prüfung zugelassen wird, erhält vom Landesfischereiverband spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung. Wer nicht zugelassen wird, erhält einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
(4) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die Bescheinigung nach § 16 Absatz 3 nicht vorgelegt hat, ist von der Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.

§ 16 Vorbereitungslehrgänge

(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Inhalt und Umfang des Vorbereitungslehrganges richtet sich nach der Anlage (Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg). Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von der Anlage bedürfen der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums. Der Lehrgang muss mindestens 32 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen.
(2) Die Anerkennung eines Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrprogramms zu stellen. Antragsberechtigt sind geeignete Anbieter, insbesondere der Landesfischereiverband. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt. Anerkannte Vorbereitungslehrgänge werden in einem fortlaufend aktualisierten Verzeichnis im Internet unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen
veröffentlicht.
(3) Wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat, erhält von dem Anbieter eine Bescheinigung über die Teilnahme. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt.

§ 17 Durchführung der Fischerprüfung

(1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Die Prüfungsfragen sind dem mit dem Ministerium abgestimmten Fragenkatalog in der jeweils neuesten Fassung zu entnehmen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber vom Landesfischereiverband ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm der Landesfischereiverband dies mit.

§ 18 Verzeichnis der Fischereirechte

(1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
(2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9
Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 10 Abs. 1 und 2
FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 11 Abs. 1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12
Abs. 1 FischG werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der in § 7
Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behörde einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Die Behörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzugeben mit dem Hinweis, daß Einwendungen gegen die Eintragung während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks.

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 zugeteilt ist.
(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 20 a Aufzeichnungspflichten beim Aalfang

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
das Fanggebiet, 2.
die Anzahl und das Gesamtgewicht der angelandeten Aale und
3.
den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang.
Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die Fischereibehörde zu übermitteln.
(3) Für die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Zusammenfassungen nach Absatz 2 sind von der Fischereibehörde vorgegebene Formblätter zuverwenden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 20 b Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal

(1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 20 Abs. 1 Satz 3 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(2) In den Aufzeichnungen nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.

§ 20 c Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei

Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
1.
die Ausübung der Aalfischeri einschränken, 2.
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und
3.
die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27
FischG handelt, wer 1.
einer Vorschrift der §§ 1 oder 19 über Schonzeiten und Mindestmaße oder einer Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Fische nicht anlandet, 3.
entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Netzen oder Reusen ausübt,
4.
entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfung aushändigt,
5.
entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt,
6.
entgegen § 8 Fische aussetzt, 7.
entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht,
8.
entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt,
9.
entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt,
10.
eine Anzeige nach § 20 unterlässt, 11.
eine Aufzeichnung nach §§ 20 a und 20 b unterlässt oder diese Aufzeichnungen entgegen § 20 a der Fischereibehörde nicht aushändigt oder übermittelt oder sie nicht nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
12.
entgegen § 20 b Abs. 1 die Registriernummer nicht ausweist,
13.
einer Allgemeinverfügung nach § 20 c zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fischereibehörden.

§ 22 Befreiung

Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 und 19 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7, 9 und 19 und der Allgemeinverfügungen nach § 1 Abs. 5 und § 20 c befreit.

§ 23 Geltungsraum

Für folgende Gewässer finden nur die unter Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften dieser Verordnung Anwendung:
1.
für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und §§ 21 und 22;
2.
für Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG die §§ 1 bis 6, 8, 9, 18, 21 und 22;
3.
für den Bodensee-Obersee einschließlich des Überlinger Sees § 3 Abs. 4, §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22;
4.
für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) § 3 Abs. 4, §§ 6, 8, 9, 10 Abs. 1, §§ 11 und 18 bis 22.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesfischereiverordnung (LFischVO) vom 10. Dezember 1980 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBl. S. 251), außer Kraft.

Anlage

(zu § 16 Absatz 1)
Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg
1.
Umfang von Vorbereitungslehrgängen
Insgesamt muss ein Vorbereitungslehrgang mindestens 32 Stunden umfassen. Die Zeitangaben beziehen sich auf Zeitstunden zu je 60 Minuten. Entsprechend § 14 sind Kenntnisse über die Sachgebiete im Vorbereitungslehrgang im nachfolgend aufgeführten Umfang zu vermitteln:
###TABLE### 2.
Inhalte und Beschreibung der Sachgebiete
Ein vollständig und erfolgreich absolvierter Vorbereitungslehrgang ist in Baden-Württemberg Voraussetzung für die Zulassung zur Fischerprüfung gemäß § 15. Der Vorbereitungslehrgang umfasst einen theoretischen Teil, der als Präsenzkurs oder als Online-Kurs durchgeführt werden kann, und einen praktischen Teil. Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, dass ausreichende Kenntnisse in den Sachgebieten nach § 14 Absatz 1 nachgewiesen werden. Die Unterrichtsinhalte zielen darauf ab, die Ausbildung angemessen ausführlich sowie praxisnah zu gestalten und darüber hinaus verstärkt auf die Verhältnisse in Baden-Württemberg auszurichten. Nähere Erläuterungen der Sachgebietsinhalte finden sich in den »Erläuterungen zum Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg«, welche auf der Homepage des für die Anerkennung von Lehrgängen zuständigen Regierungspräsidiums einsehbar sind.
2.1
Allgemeine Fischkunde
Um ein generelles Verständnis zur Anatomie von Fischen zu erhalten, aber insbesondere auch für die Angelpraxis und den ordnungsgemäßen Umgang mit Fischen, sind der Körperbau, die unterschiedlichen Körperformen und deren Funktion sowie die einzelnen Organe der Fische zu vermitteln. Anglerinnen und Angler benötigen das Wissen über die verschiedenen Habitatansprüche und Zeiträume der Fortpflanzung und Laichwanderungen verschiedener Arten, um die Anforderungen an das Fischereirecht erfüllen zu können.
2.2
Spezielle Fischkunde
Das Sachgebiet der speziellen Fischkunde vermittelt einen umfassenden Überblick über die heimische Fischfauna Baden-Württembergs sowie über die bedeutenden Zielarten der Angelfischerei. In diesem Sachgebiet sind sowohl die Systematik, der Lebensraum, die Lebensweise und die Gefährdungsursachen von heimischen Fischarten zu behandeln, als auch die Unterscheidungsmerkmale der Fischarten und -gruppen. Ein Schwerpunkt dieses Sachgebietes ist die Vermittlung einer guten Artenkenntnis.
2.3
Gewässerökologie und Fischhege
In diesem Sachgebiet geht es insbesondere um das Verständnis und das Bewusstsein für Gewässer als Lebensmedium und als Lebensräume für Fische und andere aquatische Organismen unter Berücksichtigung der Sensibilität und Besonderheit der Gewässer in Baden-Württemberg. Einfache ökologische Zusammenhänge müssen verstanden und Gefahren für einzelne Arten und das gesamte Ökosystem frühzeitig erkannt werden. Die Themen Aufstau, Unterbrechung der Durchgängigkeit und fehlende Gewässerdynamik in Fließgewässern sowie die Bedeutung einer fischökologisch zielführenden Gewässerunterhaltung sind zu vermitteln. Wesentliche Grundlage der fischereilichen Bewirtschaftung ist das natürliche fischereiliche Ertragspotenzial der Gewässer.
2.4
Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische
Das Sachgebiet behandelt die inhaltlichen Voraussetzungen für das praktische Angeln am Gewässer. Der vollständige Geräteaufbau und verschiedene Fangmethoden sind darzustellen. Von besonderer Bedeutung innerhalb dieses Sachgebietes sind Erläuterungen zum tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen. Dies schließt ebenso mit ein, welche Fischarten und -größen zurückgesetzt oder entnommen werden müssen sowie das Betäuben und Töten von Fischen und die anschließende sachgerechte Entsorgung der Schlachtabfälle.
2.5
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung ist als Praxistag durchzuführen. Der Praxistag ist jener Unterrichtsteil eines Lehrgangs, in welchem der sachkundige und tierschutzgerechte Umgang mit dem Fisch praktisch gelehrt wird. Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmenden die theoretischen Lehrgangsinhalte erfolgreich vermittelt wurden, bevor die praktische Ausbildung stattfindet.
2.5.1
Betreuungsverhältnis
Der Umgang mit der Angel und mit Fischen ist von den Teilnehmenden unter sachkundiger Anleitung gesichert zu erproben. Hinsichtlich der Betreuungsintensität wird ein Verhältnis von höchstens einer oder einem Ausbildenden oder einer sachkundigen Helferin oder einem sachkundigen Helfer zu je sechs Teilnehmenden empfohlen. Sachkundige Helferinnen und Helfer zum Praxistag unterstützen die Ausbildenden bei der Durchführung der praktischen Ausbildung. Helferinnen und Helfer müssen eingewiesen sein und im Einsatz zu tierschutzrelevanten Unterrichtsteilen über einen Fischereischein verfügen. Je Ausbildender oder Ausbildendem können bis zu fünf Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.
2.5.2
Grundsätzliche fachliche Anforderungen an den Praxistag
Die Bedeutung und Notwendigkeit der Unterweisung insbesondere in das Töten und Schlachten von Fischen ist anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erläutern und zu begründen.
Von sachkundigen Ausbildenden sowie deren sachkundigen Helferinnen und Helfern ist eine praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische und deren Tötung ausführlich und verständlich durchzuführen.
Für das praktische Erlernen des Betäubens und Tötens von Fischen durch die Teilnehmenden sind Fischattrappen ausreichend, echte Fische sind jedoch grundsätzlich besser geeignet. Das Betäuben und Töten von Fischen muss von jeder teilnehmenden Person ausreichend lange geübt werden, bis die erforderlichen Vorgänge gesichert und sachgerecht ausgeführt werden.
Für die Verwertung von Fischen sind echte Fische zu verwenden. Dabei sind die speziellen Möglichkeiten der Verwertung von Weißfischen und großen Fischen besonders hervorzuheben.
Das Töten, Schlachten und Küchenfertigmachen sind in jedem Kurs an mindestens zwei unterschiedlichen Fischarten von Ausbildenden oder qualifizierten Helferinnen und Helfern vorzuführen. Hierzu sind zwei für Anglerinnen und Angler bedeutsame Fischarten, vorzugsweise gängige Arten wie etwa Rotauge, Barsch, Felchen, Forelle oder Karpfen, exemplarisch zu wählen.
Beim Umgang und Küchenfertigmachen von Fischen sind grundlegende Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und gesundheitsförderliche Maßnahmen zu treffen und diese zu erläutern. Verarbeitungsgegenstände wie Messer, Schneidebretter, Arbeitstische und Behälter müssen technisch und hygienisch einwandfrei sein und sind nach Gebrauch zu reinigen. Die Gerätschaften zur Verarbeitung der Fische sind ausschließlich für diesen Zweck zu gebrauchen. Schlachtabfälle sind sachgerecht zu entsorgen.
2.6
Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften
Im Sachgebiet Rechtskunde wird den zukünftigen Anglerinnen und Anglern vermittelt, welche Rechte und Pflichten sie haben werden. Die wichtigsten Einzelbestimmungen und für das Land Baden-Württemberg spezifischen Regelungen, insbesondere die Systematik des Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung, sind zu vermitteln. Es soll ein Bewusstsein für den art- und tierschutzgerechten Umgang mit den Fischen sowie für ein sachgerechtes Verhalten am Gewässer und in der Natur geschaffen werden. Die relevanten Rechtsvorschriften sind soweit möglich in einen praktischen Zusammenhang mit der fischereilichen Hege und der Angelausübung zu stellen.
Die Mindestlehrinhalte der Sachgebiete sind:

Nr.

Sachgebiet

Unterrichtsdauer
(Zeitstunden)

1

Allgemeine Fischkunde

4

2

Spezielle Fischkunde

4

3

Gewässerökologie und Fischhege

8

4

Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung, Verwertung der gefangenen Fische

 

4.1

Theoretische Ausbildung

3

4.2

Praktische Ausbildung - Praxistag

8

5

Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutende Rechtsvorschriften

5

Gesamt

32

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