FischSeuchSchV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum vorbeugenden Schutz von Fischhaltungsbetrieben vor Infektiöser Hämatopoetischer Nekrose und Viraler Hämorrhagischer Septikämie (Fischseuchen-Schutzverordnung IHN/VHS) Vom 29. Januar 1998

§ 1

(1) Wer in einem in Anhang 2 aufgeführten Gebiet Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten hält, hat dies bei der unteren Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die bereits nach § 2
der Fischseuchen-Verordnung angezeigt wurden. Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:
1.
Bezeichnung, Lage und Größe der Fischhaltung, 2.
Name und Anschrift des Betreibers, 3.
gehaltene Fischarten, 4.
Betriebsart, 5.
Art und Weise der Wasserversorgung.
(2) Wer Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten hält, hat ein Register zu führen, in das folgende Angaben einzutragen sind:
1.
alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,
2.
alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,
3.
Zahl, Art und Größenklasse der verendeten Fische.
Das Register ist mindestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Wer Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten hält, hat diese jährlich zweimal nach näherer Anweisung der unteren Verwaltungsbehörde auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) untersuchen zu lassen.
Für Fischhaltungen ohne Vermarktung wird abweichend von Satz 1 die Durchführung der Untersuchung auf IHN und VHS im Einzelfall bestimmt.
(4) Ausgenommen von den Absätzen 1 bis 3 sind die Fischhaltung in Aquarien sowie die Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher, soweit sie in Behältern erfolgt, deren Abläufe nicht mit Oberflächengewässern in Verbindung stehen.
(5) In den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten ist die Impfung von Süßwasserfischen der in Anhang 1 genannten Arten gegen IHN oder VHS verboten.

§ 2

(1) Lebende Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten dürfen in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet nur verbracht werden, wenn sie
1.
aus einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist,
2.
aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist oder
3.
aus nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 2 der Richtlinie 91/67 EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet sind.
(2) Lebende Süßwasserfische anderer als der in Anhang 1 genannten Arten dürfen in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet nur verbracht werden, wenn sie
1.
aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem keine der in Anhang 1 genannten Fischarten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Binnenseen in Verbindung steht, und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist,
2.
aus einem hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Betrieb oder aus einem in einem hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist oder
3.
nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist.
Satz 1 gilt nicht für Fische, die in Aquarien gehalten werden sollen, deren Abläufe nicht mit Oberflächengewässern in Verbindung stehen.
(3) Die für das Verbringen in ein im Anhang 2 aufgeführtes Gebiet erforderlichen Bescheinigungen sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und der unteren Verwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 1 Abs. 1 das Halten von Fischen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich bei der unteren Verwaltungsbehörde anzeigt,
2.
§ 1 Abs. 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Register führt,
3.
§ 1 Abs. 3 seine Fischhaltung nicht entsprechend der Anweisung der unteren Verwaltungsbehörde untersuchen läßt,
4.
§ 1 Abs. 5 in einem in Anhang 2 aufgeführten Gebiet Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten gegen IHN oder VHS impft,
5.
§ 2 Abs. 1 und 2 Fische der in Anhang 1 genannten Arten in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet verbringt,
6.
§ 2 Abs. 3 die erforderliche Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht vorlegt,
7.
§ 2 Abs. 4 Fische nicht ausgenommen in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet verbringt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 29. Januar 1998
Staiblin

Anhang 1

Alle Salmonidenarten
Äsche
Maränen (Coregonus spec.)
Hecht
Steinbutt

Anhang 2

1.
Wassereinzugsgebiet der Rohrach von der Quelle bis zum Wasserfall beim Stadtfriedhof Rorgensteigstraße auf dem Gebiet der Stadt Geislingen an der Steige, Landkreis Göppingen
2.
Wassereinzugsgebiet der Enz von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 600/10 der Gemarkung Neuenbürg gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Landkreis Freudenstadt Gemeinde Seewald
Im Landkreis Calw Gemeinde Simmersfeld Gemeinde Enzklösterle
Gemeinde Neuweiler Stadt Bad Teinach-Zavelstein Gemeinde Oberreichenbach
Stadt Bad Wildbad Stadt Bad Liebenzell Gemeinde Schömberg
Gemeinde Höfen an der Enz Gemeinde Dobel
Im Landkreis Rastatt Stadt Gernsbach Gemeinde Forbach
Im Enzkreis Stadt Neuenbürg Gemeinde Straubenhardt
3.
Wassereinzugsgebiet der Teinach von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 641/1 der Gemarkung Liebelsberg, Stadt Neubulach, gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Calw:
Gemeinde Neuweiler Stadt Neubulach Stadt Bad Teinach-Zavelstein
4.
Wassereinzugsgebiet der Nagold von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1112/1 der Gemarkung Ebhausen gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Landkreis Freudenstadt Gemeinde Seewald Stadt Freudenstadt
Gemeinde Pfalzgrafenweiler Gemeinde Grömbach Gemeinde Wörnersberg
Im Landkreis Calw Gemeinde Simmersfeld Gemeinde Neuweiler
Gemeinde Egenhausen Stadt Altensteig Gemeinde Ebhausen
5.
Wassereinzugsgebiet des Isenburger Baches von den Quellen bis zum Absturz vor der Einmündung in den Neckar auf dem Gebiet der Stadt Horb am Neckar, Landkreis Freudenstadt.
6.
Wassereinzugsgebiet des Lohmühlebaches von den Quellen bis zu dem zwischen den Flurstücken Nr. 101 und Nr. 105/2 der Gemarkung Ehlenbogen, Stadt Alpirsbach, gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Freudenstadt:
Gemeinde Loßburg Stadt Alpirsbach 7.
Wassereinzugsgebiet des Rötenbächles von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 315 der Gemarkung Reinerzau, Stadt Alpirsbach, gelegenen Wehr und dem auf Flurstück Nr. 283 der Gemarkung Reinerzau gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Freudenstadt:
Gemeinde Loßburg Stadt Alpirsbach 8.
Wassereinzugsgebiet des Haigerachbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 591/11 der Gemarkung Reichenbach gelegenen Absturz und dem auf dem selben Flurstück gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der Stadt Gengenbach, Ortenaukreis.
9.
Wassereinzugsgebiet des Harmersbaches von den Quellen bis zu dem zwischen den Flurstücken Nr. 604 und 605 der Gemarkung Oberharmersbach gelegenen Wehr auf dem Gebiet der Gemeinde Oberharmersbach, Ortenaukreis
10.
Wassereinzugsgebiet der Schutter von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 140/1 der Gemarkung Seelbach gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Ortenaukreis:
Gemeinde Schuttertal Gemeinde Seelbach 11.
Wassereinzugsgebiet von Eyach und Stunzach von den Quellen bis zu dem auf Höhe des Flurstücks Nr. 252 der Gemarkung Haigerloch gelegenen Turbinenwehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Zollernalbkreis Stadt Albstadt Stadt Meßstetten
Stadt Balingen Gemeinde Bisingen Gemeinde Grosselfingen
Gemeinde Dotternhausen Gemeinde Dormettingen Stadt Geislingen
Stadt Rosenfeld Stadt Haigerloch
Im Landkreis Rottweil Gemeinde Vöhringen Stadt Sulz am Neckar
12.
Wassereinzugsgebiet des Schenkenbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1629 der Gemarkung Harthausen, Gemeinde Epfendorf, gelegenen Wehr und dem auf Flurstück Nr. 1626 der Gemarkung Epfendorf gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Landkreis Rottweil Gemeinde Epfendorf
Im Zollernalbkreis Stadt Rosenfeld 13.
Wassereinzugsgebiet des Haslach-Simonswälder Baches von den Quellen bis zu dem bei der Brücke zwischen den Flurstücken Nr. 55/1 und Nr. 69/1 der Gemarkung Haslachsimonswald gelegenen Wehr auf dem Gebiet der Gemeinde Simonswald, Landkreis Emmendingen.
14.
Wassereinzugsgebiet des Siechenbaches von der Quelle bis zu dem auf Flurstück Nr. 221 der Gemarkung Unterlauchringen gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der Gemeinde Lauchringen, Landkreis Waldshut.
15.
Wassereinzugsgebiet des Eschbaches und Brühlbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1740/1 der Gemarkung Eigeltingen gelegenen Absturz auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Konstanz:
Stadt Stockach Gemeinde Eigeltingen 16.
Wassereinzugsgebiet der Erms von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1774 der Gemarkung Wittlingen, Stadt Bad Urach, gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Reutlingen:
Stadt Bad Urach Stadt Münsingen 17.
Wassereinzugsgebiet des Stahleckerbaches von den Quellen bis zu den auf den Flurstücken Nr. 1934 und Nr. 1906 der Gemarkung Unterhausen, Gemeinde Lichtenstein, gelegenen Wehren auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Reutlingen:
Gemeinde Lichtenstein Gemeinde St. Johann 18.
Wassereinzugsgebiet der Großen Lauter von der Quelle bis zu dem auf Flurstück Nr. 1057 der Gemarkung Lauterach gelegenen Wasserfall auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Landkreis Reutlingen Gemeinde St. Johann Gemeinde Gomadingen
Stadt Münsingen Stadt Hayingen
Im Alb-Donau-Kreis Gemeinde Lauterach 19.
Wassereinzugsgebiet der Lauchert von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1120/3 der Gemarkung Sigmaringendorf gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Landkreis Reutlingen Gemeinde Sonnenbühl Stadt Trochtelfingen
Im Zollernalbkreis Stadt Burladingen Gemeinde Bitz
Gemeinde Winterlingen
Im Landkreis Biberach Gemeinde Langenenslingen
Im Landkreis Sigmaringen Stadt Gammertingen Gemeinde Neufra
Stadt Hettingen Stadt Veringenstadt Stadt Sigmaringen
Gemeinde Bingen Stadt Scheer Gemeinde Sigmaringendorf
20.
Wassereinzugsgebiet der Zwiefalter Aach und des Hasenbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 282 der Gemarkung Zwiefalten gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Landkreis Sigmaringen Stadt Gammertingen
Im Landkreis Reutlingen Stadt Trochtelfingen Gemeinde Hohenstein
Gemeinde Pfronstetten Stadt Hayingen Gemeinde Zwiefalten
21.
Wassereinzugsgebiet des Rohrenbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 46/13 der Gemarkung Dietershofen, Stadt Meßkirch, gelegenen Mühlenwehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Sigmaringen:
Gemeinde Wald Stadt Meßkirch 22.
Wassereinzugsgebiet des Wagenhauser Baches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 229/1 der Gemarkung Fulgenstadt gelegenen Wehr der Holzmühle auf dem Gebiet der Stadt Bad Saulgau, Landkreis Sigmaringen
23.
Wassereinzugsgebiet des Andelsbaches mit Kehlbach von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 974/3 der Gemarkung Krauchenwies gelegenen Turbinenwehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden:
Im Landkreis Ravensburg Gemeinde Wilhelmsdorf
Im Bodenseekreis Gemeinde Heiligenberg
Im Landkreis Sigmaringen Gemeinde Illmensee Stadt Pfullendorf
Gemeinde Wald Gemeinde Ostrach Gemeinde Krauchenwies
24.
Wassereinzugsgebiet von Biberach und Langwatte von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1290 der Gemarkung Langenenslingen gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der Gemeinde Langenenslingen, Landkreis Biberach
25.
Wassereinzugsgebiet des Altbaches von der Quelle bis zu dem auf den Flurstücken Nr. 472 und Nr. 458 der Gemarkung Pflummern, Stadt Riedlingen, gelegenen Wehr und Teichablauf auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Biberach:
Gemeinde Langenenslingen Stadt Riedlingen 26.
Wassereinzugsgebiet der Rottum von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 268 der Gemarkung Ochsenhausen gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Biberach:
Gemeinde Eberhardzell Gemeinde Steinhausen an der Rottum
Stadt Ochsenhausen 27.
Wassereinzugsgebiet der Wolfegger Ach mit Rohrbach und Rohrsee von den Quellen bis zu dem auf Höhe des Flurstücks Nr. 78 der Gemarkung Baienfurt bei der Brücke der Bundesstraße 30 gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Ravensburg:
Stadt Bad Wurzach Gemeinde Kißlegg Stadt Leutkirch im Allgäu
Stadt Wangen im Allgäu Gemeinde Vogt Gemeinde Waldburg
Gemeinde Schlier Stadt Weingarten Gemeinde Wolfegg
Gemeinde Bergatreute Stadt Bad Waldsee Gemeinde Baindt
Gemeinde Baienfurt 28.
Wassereinzugsgebiet des Rössler Weihers von den Quellen der Zuflüsse bis zu der auf Flurstück Nr. 7 der Gemarkung Schlier gelegenen Ablasseinrichtung auf dem Gebiet der Gemeinde Schlier im Landkreis Ravensburg
29.
Wassereinzugsgebiet des Ellerazhofer Weihers von den Quellen des Zuflusses bis zu der auf Flurstück Nr. 72 der Gemarkung Herlazhofen gelegenen Ablasseinrichtung auf dem Gebiet der Stadt Leutkirch im Allgäu im Landkreis Ravensburg
30.
Wassereinzugsgebiet des Hirschbaches und Riedbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 816/2 der Gemarkung Neutrauchburg gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Gebiet der Stadt Isny im Allgäu im Landkreis Ravensburg
31.
Wassereinzugsgebiet des Brunnentobelbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 26/2 der Gemarkung Reichenhofen, Stadt Leutkirch im Allgäu, gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Ravensburg:
Stadt Bad Wurzach Stadt Leutkirch im Allgäu 32.
Wassereinzugsgebiet vom Quellbereich des Naturschutzgebietes Mauchenmühle bis zu dem auf Flurstück Nr. 1947 der Gemarkung Haisterkirch gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Gebiet der Stadt Bad Waldsee, Landkreis Ravensburg.
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