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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 18. Dezember 1997

§ 1

(1) Als Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg werden
festgelegt: 1.
Die Abwicklung der bis zum 31. Dezember 1997 in die Zuständigkeit der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg
fallenden Finanzhilfen sowie der dafür im Namen des Landes bestellten
Sicherheiten. Der Landeskreditbank Baden-Württemberg obliegen insbesondere
folgende Aufgaben: a)
Die Auszahlung der Finanzhilfen, b)
die Überwachung (einschließlich Verwendungsnachweisprüfung),
c)
der Widerruf und die Rücknahme von Zuwendungsbescheiden,
d)
die Rückforderung von Zuwendungen, e)
die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung in gerichtlichen Verfahren.
Von der Aufgabenübertragung ausgenommen ist die Abwicklung der
Förderung von ambulanten Hilfen und die Abwicklung der Zuschüsse
für Maßnahmen der Entwicklungshilfe im Geschäftsbereich des
Sozialministeriums. 2.
Die treuhänderische Verwaltung der bis zum 31. Dezember 1997 von der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg
verwalteten Darlehen und der dafür bestellten Sicherheiten. Ausgenommen
sind die vom Bund und dem Land der Landeskreditbank Baden-Württemberg
gewährten Darlehen. 3.
Die Abwicklung von Rückbürgschafts- und Rückgarantieverpflichtungen des Bundes und des Landes gegenüber
der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH. Sie umfaßt insbesondere
folgende Tätigkeiten: a)
Die Wahrnehmung der Interessen des Bundes und des Landes bei Ausfällen,
b)
die Leistung von Ausfallzahlungen auf Rechnung des Landes und des Bundes,
c)
die Verfolgung von Regreßforderungen des Bundes, des Landes und der Bürgschaftsbank, solange die Bürgschaftsbank
diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, d)
die Abführung von Zahlungseingängen an Bund, Land und Bürgschaftsbank.
4.
Die Bearbeitung, Überwachung und Abwicklung von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
des Landes. Ausgenommen sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen,
die das Land gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg übernommen
hat.
(2) Die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kann
in Vereinbarung zwischen dem Land und der Landeskreditbank Baden-Württemberg
im einzelnen geregelt werden.
(3) Die Aufgaben werden von der Landeskreditbank Baden-Württemberg,
Förderungsanstalt (LAKRA) durchgeführt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 18. Dezember 1997
Mayer-Vorfelder
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