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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Württ.-hohenz. Verordnung des Staatsministeriums über die Fortführung der Tätigkeit der früheren Entschuldungsämter vom 26. November 1948

§ 1

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1948 werden die im Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. 6. 1933 (RGBl. I S. 331) nebst den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Entschuldungsämter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wieder eröffnet.

§ 2

In teilweiser Abänderung der Verordnung des Reichsministers der Justiz über Entschuldungsämter und gemeinschaftliche Beschwerdegerichte im Entschuldungsverfahren vom 25. Juni 1935 (RGBl. I S. 793) werden Entschuldungsämter gebildet:
beim Amtsgericht Biberach
für den Bezirk der Amtsgerichte Biberach und Laupheim,
beim Amtsgericht Calw
für den Bezirk der Amtsgerichte Calw, Nagold und Neuenbürg,
beim Amtsgericht Horb
für den Bezirk der Amtsgerichte Freudenstadt und Horb,
beim Amtsgericht Hechingen
für den Bezirk der Amtsgerichte Balingen, Ebingen, Haigerloch, Hechingen und Sigmaringen (ohne die Gemeinde Achberg),
beim Amtsgericht Ravensburg
für den Bezirk der Amtsgerichte Ravensburg, Tettnang und Waldsee,
beim Amtsgericht Reutlingen
für den Bezirk der Amtsgerichte Münsingen, Reutlingen und Urach,
beim Amtsgericht Riedlingen
für den Bezirk der Amtsgerichte Ehingen, Riedlingen und Saulgau,
beim Amtsgericht Rottweil
für den Bezirk der Amtsgerichte Oberndorf, Rottweil, Spaichingen und Tuttlingen,
beim Amtsgericht Tübingen
für den Bezirk der Amtsgerichte Rottenburg und Tübingen,
beim Amtsgericht Wangen
für den Bezirk der Amtsgerichte Leutkirch und Wangen sowie die Gemeinde Achberg aus dem Amtsgerichtsbezirk Sigmaringen.
Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium andere Bestimmungen über Sitz und Bezirk der Entschuldungsämter treffen.

§ 3

Die Tätigkeit des Entschuldungsamtes wird auf die Aufgaben beschränkt, welche ihm nach Abschluß des Entschuldungs- oder Zwangsvergleichsverfahrens oder einer Selbstentschuldung obliegen.

§ 4

An die Stelle des früheren Kreisbauernführers tritt die landwirtschaftliche Behörde der Kreisstufe.

§ 5

Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Entschuldungsämter entscheidet das Landgericht Tübingen in der Besetzung mit 3 richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und 2 vom Justizministerium zu berufenden Beisitzern, von denen einer dem Kreise der Landwirtschaft und einer dem Kreise des Handels oder des Handwerks angehören muß. Den einen der nichtrichterlichen Beisitzer schlägt das Landwirtschaftsministerium nach Anhörung der Berufsvertretung der Landwirtschaft vor, den anderen das Wirtschaftsministerium nach Anhörung der Berufsvertretungen des Handels und des Handwerks.

§ 6

Die erforderlichen Durchführungsvorschriften erläßt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium.
Tübingen, den 26. November 1948.

Dr. Müller

Dr. Schmid

Renner

Dr. Sauer

Wildermuth

Dr. Weiß

Wirsching

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