Gesetz zur Umwandlung des Badischen Elektrizitätsverbandes Vom 12. April 1999
§ 1
                            (1) Der Badische Elektrizitätsverband, Sitz Karlsruhe, kann durch Beschluss seiner Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Auf den Formwechsel sind § 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 7, §§ 195 bis 197, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, 204 bis 212, § 230 Abs. 1, §§ 239,  243 und  246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen finden die Vorschriften des ersten Teils des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gründer sind die in der Anlage zur Verbandssatzung genannten Mitglieder der Gruppe II des Badischen Elektrizitätsverbandes. Der Gesellschaftsvertrag der zu errichtenden Gesellschaft wird von der Verbandsversammlung festgestellt und von den Mitgliedern der Gruppe II des Badischen Elektrizitätsverbandes, den künftigen Anteilsinhabern, unter notarieller Beurkundung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Bekanntmachung des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Umwandlung und der Genehmigung des Regierungspräsidiums erfolgt durch den Badischen Elektrizitätsverband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 12. April 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel 
 Dr. Döring Dr. Palmer 
 Dr. Schäuble Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha Dr. Goll 
 Stratthaus Staiblin 
 Dr. Repnik Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stächele Dr. Mehrländer