CorUnVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe-Unterstützung durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern im Land Baden-Württemberg im Zuge der Corona-Pandemie (Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung - CorUnVO) Vom 25. März 2020

§ 1 Aufgaben

(1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern in Baden-Württemberg (Kammern) unterstützen das Land Baden-Württemberg bei der Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 8. April 2020 (»Soforthilfe Corona«) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind Gutachterstelle im Sinne dieser Richtlinie. Die Kammern leiten die geprüften Anträge an die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) als bewilligende und auszahlende Stelle weiter.
(2) Die Einzelheiten der Unterstützung durch die Kammern regelt die Verwaltungsvereinbarung über die Begutachtung der Förderfähigkeit im Rahmen des Förderprogramms „Soforthilfe Corona" als Verwaltungshelfer vom 25. März 2020 zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V. beziehungsweise den Baden-Württembergischen Handwerkstag e.V..
(3) Den Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg wird ergänzend die Aufgabe übertragen, die Unterstützung nach Absatz 1 auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragsteller keine Mitgliedsunternehmen der Kammern sind. Hiervon ausgenommen sind die mit Wirkung vom 8. April 2020 neu in das Förderprogramm »Soforthilfe Corona« aufgenommenen Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion und Fischereiunternehmen.
(4) Das Land Baden-Württemberg betraut die Kammern durch diese Verordnung mit der Unterstützungsaufgabe im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

§ 2 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern

(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg üben die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem Kammerbezirk aus. Dazu gehören auch die nichtkammerzugehörigen Unternehmen. Ausgenommen sind die Mitgliedsunternehmen der Handwerkskammern, für die die Handwerkskammern die Unterstützung nach § 1 ausüben, und die mit Wirkung vom 8. April 2020 neu in das Förderprogramm »Soforthilfe Corona« aufgenommenen Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion und Fischereiunternehmen, für die die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zuständig ist.
(2) Soweit die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.

§ 3 Kostenerstattung

(1) Die Kammern erhalten für die Unterstützung nach § 1 und der dadurch entstehenden Kosten eine Kostenerstattung. Auf die Erstattungszahlung können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(2) Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 1 Absatz 2.

§ 4 Datenschutzrecht

Bei ihrer Unterstützung sind die Kammern öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2
Landesdatenschutzgesetz. Sie sind verpflichtet, beim Umgang mit den ihnen aus dem Förderverfahren bekanntwerdenden personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. März 2020 in Kraft.
Stuttgart, den 25. März 2020
Dr. Hoffmeister-Kraut
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