Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern im Rahmen des Tilgungszuschusses Corona II für Unternehmen des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie für Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung (Tilgungszuschuss-Corona-Zuständigkeitsverordnung - TilCo-II-ZVO) Vom 5. Oktober 2021
§ 1 Aufgaben
(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (Kammern) sind Gutachterstelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung vom 27. Juli 2021 (Az. 45-4290.1/91) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Kammern nehmen die Anträge von Mitglieds- und Nichtmitgliedsunternehmen an und übernehmen deren Vorprüfung. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Prüfung der formalen Vollständigkeit der nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung erforderlichen Antragsangaben. Die vorgeprüften Anträge leiten die Kammern mit einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - als bewilligende und auszahlende Stelle weiter.
(2) Die Unterstützung durch die Kammern umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
die Bereitstellung einer Infrastruktur zur elektronischen und papierlosen Abwicklung des Förderprogramms,
2.
die Vorprüfung der Anträge, insbesondere auf die formale Vollständigkeit,
3.
die Weiterleitung der gesammelten Antragsunterlagen einschließlich einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Bewilligungsstelle und
4.
bei Bedarf die Gewährung von Hilfestellung beim Ausfüllen der Anträge sowie die Beratung.
(3) Den Kammern wird ergänzend zu ihrer bereits nach § 1
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bestehenden Zuständigkeit für die Unterstützung nach Absatz 1 die Aufgabe übertragen, die Unterstützung auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Kammern sind.
§ 2 Zuständigkeit der Kammern
(1) Die Kammern üben die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem Kammerbezirk aus.
(2) Solange die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.
§ 3 Kostenerstattung
(1) Die Kammern erhalten eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten. Auf die Kostenerstattung können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
§ 4 Datenschutzrecht
Die Kammern sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 1 öffentliche Stellen im Sinne von § 2
Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes. Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Juni 2021 in Kraft.
STUTTGART, den 5. Oktober 2021
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DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
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