BodseeWasEntnRV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Rechtsverordnung des Verkehrsministeriums und des Landratsamts Bodenseekreis zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbandes Bodensee-Wasserversorgung in Stuttgart und der Stadt Überlingen aus dem Bodensee Vom 8. Juli 1987

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Wassers im Einzugsgebiet der Seewasser-Entnahmen

1. des Zweckverbandes »Bodensee-Wasserversorgung«

für die Entnahmepunkte:

Koordinaten nach Gauß-Krüger:

 

Rechtswert

Hochwert

A

3508578, 35

5293963,62

B

3508597,77

5293966,08

C

3508655,59

5293936,52

2. der Stadt Überlingen

für die Entnahmepunkte:

D

3509388,36

5293408,41

E

3509509,74

5293461,56

ein gemeinsames Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet umfaßt Teile der Gemarkungen Sipplingen, Hödingen und Überlingen sowie den an diese Gemarkungen angrenzenden Bereich des Bodensees. Die in das Wasserschutzgebiet einbezogenen Wasserflächen können durch Markierungen auf dem Wasser gekennzeichnet werden.
(3) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die:

1. weitere Schutzzone

Zone III

2. engere Schutzzone

Zone II

3. den Fassungsbereich mit

Zone I B (Landbereich)

und

Zone I A (Seebereich)

(4) Zonenabgrenzung im einzelnen: 1.
Die Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Sipplingen, Hödingen und Überlingen.
Im Westen beginnt die Grenze der Zone III im Bereich des Gewanns »Großer Garten« und führt weiter über die Gewanne »Amerach«, »Gehren«, »Bächle«, »Atzenhalde« und »Auf der Steig«.
Im Norden verläuft die Grenze der Zone III im Bereich der Gewanne »Steig«, »Hangäcker«, »Negelsee«, »Hau«, »Ried«, »Überlinger Ried«, »Breite«, »Hohenlinden«, »Öhmdwiese« und an der Südseite des bestehenden Wasserschutzgebiets für die Wasserfassung des Stadtteiles Hödingen im Distrikt »Sigmundshau 1«.
Im Osten verläuft die Grenze der Zone III im Spitalwald Überlingen, Distrikt XVII, »Winterhalde«, im Bereich der Gewanne »Nachtwaid«, »Wintersteigle«, »Unterschiffle«, »Hinterösch«, »Harthölzle«, »Mittlerösch«, »Aufkirch«, »Pfaffengärten«, »Obere Erlen«, »Vordere Töbeler« und »Simmelbrunnen«.
Im Süden verläuft die Grenze der Zone III im Bereich der Gewanne »Untere Härlen«, »Oberer Härlen«, »Schuler« »Ober Eglisbohl«, »Goldbach« und »Kellerhalde«.
Im Südwesten verläuft die Grenze entlang der nordwestlichen Begrenzung der Schutzzonen I B und II.
2.
Die Zone II umfaßt
im Westen auf der Gemarkung Sipplingen Teile der Gewanne »Großer Garten« und »Spitzacker« mit folgenden Grundstücken:
1.
Flurstücke Nummer
699, 701, 702, 703, 704, 706, 715, 1040, 1041; 2.
Teilflächen der Flurstücke Nummer
130 (B 31), 696, 1024 (Straße), 1036 (Weg), 2664 (Bahngelände);
im Osten auf der Gemarkung Überlingen Teile der Gewanne »Auf der Kanzel«, »Hansbaschenacker« und »Sackgarten« mit folgenden Grundstücken:
1.
Flurstücke Nummer
2106, 2159, 2159/1, 2193, 2193/1; 2.
Teilflächen der Flurstücke Nummer
16 (L 195 c), 2160, 3770 (Bahngelände). 3.
Die Zone I B (Landbereich) umfaßt
auf der Gemarkung Sipplingen Bereiche der Gewanne
»Spitzacker«, »Innere Spreite«, »Innere Teile«, »Äußere Spreite«, »Äußere Teile«, »Schwarzenbrunnen«, »Weninger«, »Bei der Mühle«, »Maientau«, »Lenzfried« mit folgenden Grundstücken:
a)
Flurstücke Nummer
1042, 1043, 1045, 1047, 1049, 1050/2, 1050/3, 1051, 1053, 1054, 1055, 1058, 1059/1, 1060/1, 1061/1, 1062/1, 1063/1, 1064/1, 1068, 1069, 1070, 1071, 1073, 1074, 1075, 1079, 1080, 1081, 1082, 1084, 1085/1, 1087, 1089, 1090, 1091, 1092, 1093, 1094, 1109, 1113/1, 14/1, 1115/1, 1117, 1118/1, 1119/1, 1120/1, 21/1, 1122, 1122/1, 1122/2, 1123/1, 1200, 1206, 1206/5, 1211, 1211/2, 1212, 1214/1, 1215, 1216, 1217, 1218, 1231, 1251, 1254, 1254/1, 1258, 1258/1, 1258/2;
b)
Teilflächen der Flurstücke Nummer
130 (B 31), 1066 (Straße), 1067 (Bohnensbach), 1201 (Straße), 2664 (Bahngelände) und Dobelbach;
auf der Gemarkung Überlingen Bereiche der Gewanne
»Engel«, »Stollen« und »Brünnensbach« mit folgenden Grundstücken:
a)
Flurstücke Nummer
1967/1, 1968, 1968/1, 1968/3 (Weg), 1968/4, 1972, 1973, 1973/2, 1978, 2082, 2083/1, 2089/1, 2089/3, 2089/4, 2089/5, 2089/7, 2089/10, 2089/11, 2089/12, 2089/13, 2089/14, 2090, 2090/1, 2092, 2093, 2094, 2095, 2096 (Weg), 2097, 2099, 2100, 2101, 2103 (Weg), 2104, 2105, 2105/1, 2105/2, 2105/3, 2191, 2191/2, 3770/27 und 3989;
b)
Teilflächen der Flurstücke Nummer
16 (L 195 c), 16/20 und 16/21 (B 31), 1969/2 (Weg), 2160, 2192 (Weg), 2089/6, 3770 (Bahngelände) und der Tobelbach.
4.
Die Zone I A (Seebereich) liegt vor den Gemarkungen Sipplingen, Hödingen und Überlingen im Bodensee.
Sie wird begrenzt: a)
landseitig: Durch die Uferlinie im Abschnitt zwischen dem Gewann »Großer Garten«, Gemarkung Sipplingen und der Goldbach-Kapelle, Gemarkung Überlingen;
b)
seeseitig: Im Westen in Höhe des östlichen Ortsrandes von Sipplingen (Gewann »Großer Garten«) durch eine in den Bodensee hineinreichende gedachte Linie von etwa 150 m Länge (Verlängerung der westlichen Grenze der Schutzzone II);
Im Osten in Höhe der Goldbach-Kapelle durch eine in den Bodensee hineinreichende gedachte Linie von etwa 100 m Länge (in Verlängerung der östlichen Grenze der Schutzzone II);
Im Südwesten durch eine gedachte Linie, die in Höhe des östlichen Sipplinger Ortsrands etwa 150 m, vor dem Pumpwerk der Bodenseewasserversorgung etwa 550 m, vor dem Pumpwerk der Stadt Überlingen etwa 380 m und bei der Goldbach-Kapelle etwa 100 m vom Ufer entfernt verläuft.
(5) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen sind aus der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 5000) und den 15 Flurkarten (Maßstab 1 : 1500) ersichtlich und in diesen Karten wie folgt dargestellt:

Die Zone III

= grün,

die Zone II

= ocker,

die Zone I B

= hellrot,

die Zone I A

= dunkelrot umrandet.

(6) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit den farblich angelegten Schutzgebietskarten liegt während der Dienststunden zur Einsicht beim Landratsamt Bodenseekreis, untere Wasserbehörde, Glärnischstraße 1-3, 7990 Friedrichshafen 1, aus.
Weitere Fertigungen liegen bei den Bürgermeisterämtern Sipplingen und Überlingen und im Seepumpwerk des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung in der Gemeinde Sipplingen, Süßenmühle, auf.

§ 2 Schutz der weiteren Schutzzone

(1) In der weiteren Schutzzone - Zone III - sind verboten:
1.
Lagern, Bearbeiten und Vertreiben von radioaktiven Stoffen;
2.
Ablagern, Aufhalden von radioaktiven Stoffen oder Beseitigen solcher Stoffe durch Einbringen in den Untergrund;
3.
Befördern von radioaktiven Stoffen, ausgenommen Befördern im schienengebundenen Verkehr;
4.
Ablagern, Aufhalden von sonstigen wassergefährdenden Stoffen oder Beseitigen solcher Stoffe durch Einbringen in den Untergrund;
5.
Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen oder Bertrieben, in denen radioaktive oder wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g
Abs. 5 WHG verwendet, hergestellt, gelagert oder umgeschlagen werden. Ausgenommen sind Anlagen zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten, sofern
a)
die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum ohne Abläufe stehen,
b)
Undichtigkeiten der Behälterwände bei oberirdischen Behältern ohne Auffangraum und bei unterirdischen Behältern durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden,
c)
Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß die dem gesamten Rauminhalt der Behälter entsprechende Lagermenge zurückgehalten werden kann,
d)
der Rauminhalt eines unterirdischen Lagerbehälters 40000 Liter, eines oberirdischen Lagerbehälters 100000 Liter nicht übersteigt;
6.
Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, sofern eine Verunreinigung der Gewässer oder sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist;
7.
Errichten oder wesentliches Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenhäusern oder Heilstätten, wenn eine Gefährdung des Gewässers zu besorgen ist und diese nicht durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann;
8.
Errichten oder wesentliches Erweitern von Wohnsiedlungen, wenn deren Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet oder eine Gefährdung des Gewässers nicht durch andere Maßnahmen wirksam verhindert werden kann;
9.
Errichten und Betreiben von Abwasserbehandlungsanlagen;
10.
Versenken oder Versickern von Abwasser oder Kühlwasser;
11.
Versickern des von Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers, das nicht ungesammelt breitflächig über Seitenstreifen und Böschungen abfließen kann;
12.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung;
13.
Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn das Abwasser nicht ausreichend gereinigt ist;
14.
Errichten und Betreiben von Anlagen zur Beseitigung oder zum Umschlag von Abfällen, ausgenommen Deponien für Erdaushub und erdaushubähnlichem Bauschutt;
15.
Errichten und Betreiben von Grundwasser-Wärmepumpen;
16.
Errichten und Betreiben von Erdreich-Wärmepumpen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die verbleibende Deckschicht über dem Grundwasser ausreichend mächtig und dicht ist;
17.
Anlegen oder wesentliches Erweitern von Erdaufschlüssen, insbesondere zum Gewinnen von Steinen und Erden, wenn dadurch Grundwasser angeschnitten wird oder die Deckschichten wesentlich vermindert werden;
18.
Anlagen zum unterirdischen Speichern von wassergefährdenden Stoffen;
19.
Bohrungen und Erdaufschlüsse von mehr als 3 m Tiefe, z. B. zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen einschließlich Grundwasser, zum Erkunden des Baugrundes u. ä., sofern sie nicht im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt als technische Fachbehörde durchgeführt werden;
20.
Errichten oder wesentliches Erweitern von Tunnel- und Stollenbauten sowie von Kavernen;
21.
Herstellen neuer oder wesentliches Ändern bestehender oberirdischer Gewässer;
22.
großflächiges Roden von Wald, insbesondere an Abhängen, und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen;
23.
offenes Lagern boden- oder wassergefährdender chemischer Mittel für Pflanzenbehandlung;
24.
Verwenden von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Bau von Straßen und Wegen, sofern nicht nur kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden;
25.
Anlegen und Betreiben von Flugplätzen und Landeflächen sowie Notabwurfplätzen des Luftverkehrs, ausgenommen Hubschrauberlandeplätze;
26.
Durchführen von Manövern oder Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen, soweit aus deren Handlungen Verunreinigungen des Gewässers zu besorgen sind;
27.
Errichten oder wesentliches Erweitern von militärischen Anlagen;
28.
Errichten oder Betreiben von Camping- und Zeltplätzen, soweit keine geordnete Abwasserbeseitigung gewährleistet ist.
(2) Beim Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln sind die Bestimmungen der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(3) Beim Neubau, Umbau oder bei einer wesentlichen Änderung von Straßen sind die notwendigen Schutzvorkehrungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Anordnung, Bemessung, Gestaltung und Betrieb von Behandlungsanlagen für Straßenoberflächenwasser (VwV-Straßenoberflächenwasser) vom 22. September 1985 (GABl. S. 1059) und nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 1982 - vorzusehen.

§ 3 Schutz der engeren Schutzzone

(1) In der engeren Schutzzone - Zone II - sind verboten:
1.
Die in § 2 Abs. 1 genannten Handlungen; 2.
Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Errichten und Betreiben von Deponien für Erdaushub und erdaushubähnlichem Bauschutt;
4.
Errichten oder wesentliches Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen;
5.
Einrichten und Betreiben von Baustofflagern, Baustelleneinrichtungen sowie Wohnunterkünften;
6.
Einrichten oder Betreiben von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, Aufstellen von Wohnwagen;
7.
Herstellen von Erdaufschlüssen (Gruben, Schürfungen, Bohrungen u. ä.) von mehr als 1 m Tiefe;
8.
Durchführen von Sprengungen; 9.
Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen;
10.
Anlegen oder wesentliches Ändern von Verkehrsanlagen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zum Schutz der Gewässer handelt;
11.
Befördern wassergefährdender Stoffe mit einer Menge von mehr als 3000 l, ausgenommen das Befördern im schienengebundenen Verkehr;
12.
Durchleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in Rohrleitungen ohne besondere, über die übliche Ausführung hinausgehenden Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen;
13.
Versickern des von Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers;
14.
Errichten und Betreiben von Oberflächenwasserwärmepumpen;
15.
Gewerbemäßiges Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe;
16.
Anlegen oder wesentliches Erweitern von Fischzuchtanlagen und Teichen, die mittels Futtereintrag und Düngung der Fischaufzucht oder Fischhälterung dienen;
17.
Anlegen oder wesentliches Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben;
18.
Gewinnen von Steinen und Erden; 19.
Lagern von Dungstoffen; organisches Düngen, wenn die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den See oder seine Zuläufe besteht; jegliches Überdüngen;
20.
offenes Lagern oder unsachgemäßes Anwenden von mineralischen Düngemitteln;
21.
Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und -mieten sowie von Behältern und Gruben für Jauche, Gülle und sonstige Dungstoffe;
22.
Ausbringen von Klärschlamm und Müllklärschlammkompost;
23.
Ausbringen von Fäkalien; 24.
Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger (z. B. Jauche) mit Verschlauchungsanlagen oder Rohrleitungen;
25.
Ausbringen von Silagewasser; 26.
Roden von Wald; 27.
Errichten oder Betreiben von öffentlichen Tankstellen, insbesondere von See-Tankstellen;
28.
Massentierhaltung, Intensivbeweidung, Viehansammlungen; Erstellen und Betreiben von Weidehütten, Pferchen, Melkständen, Viehtränken;
29.
Einbringen, Ablagern oder Aufhalden von Abfallstoffen, Ablagern von Seeschlamm;
30.
Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4 Schutz des landseitigen Fassungsbereichs

(1) In der Zone I B (Landbereich) sind verboten: 1.
Die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 genannten Handlungen mit der Maßgabe, daß beim Verwenden chemischer Pflanzenbehandlungsmittel nur die für die Schutzzone II geltenden Bestimmungen der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel in der jeweils geltenden Fassung zu beachten sind;
2.
Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe;
3.
alle sonstigen Maßnahmen, die eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit besorgen lassen.
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Schutz des seeseitigen Fassungsbereichs

In der Zone I A (Seebereich) sind verboten: 1.
Einbringen, Einleiten oder Versenken von wassergefährdenden oder sonstigen die Wasserbeschaffenheit beeinträchtigenden Stoffen, auch in festen Behältnissen;
2.
Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln;
3.
Befahren mit Fahrzeugen unter Verwendung von Verbrennungsmotoren sowie Stilliegen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 0.02 Buchst. 1) der Bodenseeschiffahrts-Ordnung vom 1. März 1976 (GBl. S. 257), ausgenommen Fahrzeuge der Fischer bei der Ausübung des Fischfangs;
4.
Reinigen von Wasserfahrzeugen; 5.
Durchleiten von Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen;
6.
Starten und Landen von Wasserfluggeräten; 7.
Errichten und Betreiben von Hafenanlagen, Bootsanlegestellen u. ä.;
8.
Zuwasserlassen oder Stationieren von Wohnbooten, Flößen oder ähnlichen schwimmenden Anlagen;
9.
Setzen von Ankerbojen; 10.
Durchführen von Manövern oder Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen.

§ 6 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, daß Beauftragte des Zweckverbandes Bodensee-Wasserversorgung, der Stadt Überlingen und der staatlichen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen.

§ 7 Befreiungen

(1) Das Landratsamt Bodenseekreis kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung befreien, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.
(2) Die Verbote der §§ 2 bis 5 gelten nicht für Maßnahmen des Zweckverbandes Bodensee-Wasserversorgung und der Stadt Überlingen, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind dem Landratsamt rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.
(3) Die Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7 a WHG und § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 7 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Befreiung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
Stuttgart, den 8. Juli 1987
Innenministerium
Schlee
FRIEDRICHSHAFEN, den 2. Juli 1987
Landratsamt Bodenseekreis
Tann
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