BodFischVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung - BodFischVO) Vom 18. Dezember 1997

ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Obersee einschließlich des Überlinger Sees).

§ 2 Zulässige Fanggeräte

(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
1.
Auf dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (Halde), mit Spannsätzen, Bodennetzen, Trappnetzen, Reusen und Legschnüren,
2.
auf dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (hoher See) mit Schwebsätzen, Großfischsätzen, Bodennetzen, Reusen und Legschnüren,
3.
mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten.
(2) Die Angelfischerei darf nur mit Angelgeräten, Hamen, Köderflaschen und Kescher ausgeübt werden.
(3) Nicht zugelassen sind schwimmfähige Oberähren bei Schwebsätzen, Spannsätzen und Großfischsätzen sowie monofiles Netzmaterial bei Trappnetzen.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei sind künstliche Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, verboten.

§ 3 Überprüfung und Kennzeichnung der Fangerräte

(1) Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie plombiert sind, nach einer Veräußerung, wenn sie neu plombiert sind. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes und Garnreusen am ersten Reusenbügel mit einer Plombe, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Vor dem Anschlagen können nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke Netze vorplombiert werden. Bei Verlust einer Plombe ist das Netz oder die Garnreuse nochmals zu plombieren. Zuständig für die Anbringung der Plombe ist der staatliche Fischereiaufseher.
(2) Netze und Garnreusen dürfen nach der Plombierung keinerlei Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern. Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Garnreuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Maschenweite ist unmittelbar nach einer mindestens zwölf Stunden dauernden Wässerung der Netze zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinanderliegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefaßt und mit einem Gewicht von 1 Kilogramm belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. Überschreitungen des entsprechend festzustellenden Höchstmaßes müssen unter einem Millimeter bleiben.
(4) Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die in der Anlage aufgeführte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.
(5) Netze und Netzsätze sowie Legschnüre sind an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers zu versehen. In Fällen, in denen Verwechslungen möglich sind, soll die Fischereibehörde eine zusätzliche Kennzeichnung verlangen. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 sind Bodennetze, die vollständig oder teilweise weniger als 2 m Wassersäule über der Oberleine aufweisen, mit Bojen am Anfang und Ende des Netzes sowie zwischen den Bojen mit mindestens drei weißen Bauchen so zu kennzeichnen, dass der Netzverlauf gut erkennbar ist. Die Bojen müssen ein Volumen von mindestens 5 Litern aufweisen. Die Bojenfarbe muss verkehrsorange nach der Farbsammlung des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL 2009) oder eine ähnliche orange Farbe sein. Sofern die Wassersäule über der Oberleine weniger als 2 m beträgt, darf die Schnurlänge an Bojen oder Bauchen maximal 5 m betragen. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Bodennetzen nach Satz 1 gilt nicht in Naturschutzgebieten, in denen das Baden verboten ist, und für maximal drei Bodennetze, die vom Berufsfischer ständig beaufsichtigt werden.

§ 4 Verwenden von Fanggeräten

(1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelfischergeräten sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Vom 1. September bis zur Umstellung auf die Winterzeit gilt die Zeitangabe des Sonnenaufgangs vom 1. September. Bezugsort für die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterwarte Konstanz. Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet.
(2) Die Verwendung elektronischer Geräte zur Auffindung der Fanggeräte ist erlaubt.
(3) Alle Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und gegebenenfalls zu leeren, sofern dies nicht anderweitig geregelt ist.

ZWEITER ABSCHNITT: Besondere Vorschriften für die einzelnen Fanggeräte

§ 5 Schwebsätze

(1) Ein Patentinhaber darf im verankerten Schwebsatz in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, höchstens fünf Netze verwenden. Vom 10. Januar bis 31. März dürfen bis zu zwei Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite und bis zu drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite, vom 1. April bis 30. April bis zu fünf Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite verwendet werden. Diese sind zu maximal zwei Sätzen zu verbinden und an beiden Enden zu verankern. Der einzelne Satz muss mindestens zwei Schwebnetze umfassen. Verankerte Schwebsätze dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. Zwischen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(2) Ein Patentinhaber darf im freitreibenden Schwebsatz verwenden
1.
in der Zeit vom 30. April, 12.00 Uhr, bis zum 1. Juli, 12.00 Uhr, bis zu fünf Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite,
2.
in der Zeit vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis zum 1. August, 12.00 Uhr, bis zu vier Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite und ein Netz mit mindestens 40 mm Maschenweite,
3.
in der Zeit vom 1. August, 12.00 Uhr, bis zum 1. September, 12.00 Uhr, bis zu zwei Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite und bis zu drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite,
4.
in der Zeit vom 1. September, 12.00 Uhr, bis zum 15. Oktober, 12.00 Uhr, bis zu fünf Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite.
Die Netze sind jeweils zu einem Satz zu verbinden.
(3) Die Anfänge der Netze in Schwebsätzen sind als solche zu kennzeichnen.
(4) Für das Schwebnetz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Fadenstärke mindestens 0,12 mm, 2.
Netzlänge höchstens 120 m, 3.
Netzhöhe höchstens 7 m.
(5) Freitreibende Schwebsätze dürfen von Montag bis Donnerstag, und zwar vom 30. April bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 15. Oktober frühestens um 15.00 Uhr sowie vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 16.00 Uhr, gesetzt werden. Sie dürfen nur während einer Nacht gesetzt bleiben. Vom 1. Juli bis 15. September muss die Schnurlänge mindestens 5 m betragen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Alterspatentinhaber bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres nur ein Netz mit der jeweils kleinsten zulässigen Mindestmaschenweite verwenden.

§ 6 Spannsätze

(1) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden. Für den Spannsatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite mindestens 40 mm, 2.
Netzlänge höchstens 100 m, 3.
Satzlänge höchstens 300 m, 4.
Netzhöhe höchstens 2 m, 5.
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. In der Zeit vom 1. Juni, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, ist den Inhabern von Hochseefischereipatenten das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist das gleichzeitige Verwenden von Schwebsätzen und Spannsätzen untersagt.
(3) Spannsätze dürfen 1.
vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden,
2.
vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, nur von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie müssen spätestens am Freitag, 12.00 Uhr, gehoben sein.
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Er ist so zu setzen, daß sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu Großfischsätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

§ 7 Großfischsätze

(1) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden, die zu einem Satz (Großfischsatz) zu verbinden sind. Für den Großfischsatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite mindestens 70 mm, 2.
Netzlänge höchstens 100 m, 3.
Netzhöhe höchstens 5 m, 4.
Fadenstärke mindestens 0,20 mm.
(2) Großfischsätze dürfen in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Der Großfischsatz ist an beiden Enden zu verankern. Zwischen den Großfischsätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

§ 8 Bodennetze

(1) Für Bodennetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:

1.

Maschenweite

 

 

a)

für den Fang von Barschen (Barschnetze)

28 bis 32 mm,

 

b)

für den Fang von Felchen (Felchennetze)

38 bis 44 mm,

 

c)

für den Fang von Hechten, Zandern, Brachsen und anderen großwüchsigen Fischarten (Großfischnetze)

mindestens 50 mm,

2.

Fadenstärke

mindestens 0,12 mm,

3.

Netzlänge

höchstens 100 m,

4.

Netzhöhe

höchstens 2 m,

 

bei Großfischnetzen höchstens 4 m.

(2) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens verwenden:
1.
Vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis einschließlich 9. Februar sechs Felchennetze,
2.
vom 10. Februar bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, sechs Barsch- und sechs Felchennetze; vom 15. Oktober, 12.00 Uhr, bis 14. November sechs Barschnetze,
3.
acht Großfischnetze vom 1. April, 12.00 Uhr, bis zum 31. Mai, 12.00 Uhr, auf der Halde nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze und vom 1. November bis zum 10. Januar, 12.00 Uhr, nur im Hohen See.
(3) Bei der Verwendung der Bodennetze nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:
1.
Vom 11. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden,
2.
vom 11. Mai bis 30. September müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein,
3.
vom 1. Oktober bis 20. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen beim Laichfischfang auf Gangfische,
4.
vom 11. Mai bis 30. September dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden,
5.
nach Ende der Barschschonzeit bis 30. September dürfen Barschnetze maximal bis zu einer Wassertiefe von 20 m gesetzt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Patentinhaber, die sich zuvor ordnungsgemäß am Felchenlaichfischfang beteiligt haben, bis zu zwei Felchennetze mit mindestens 38 mm Maschenweite und bis zu zwei Felchennetze mit mindestens 42 mm Maschenweite während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten einsetzen. Letzter Hebetag ist der 23. Dezember. Die Netze dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen vom 10. Januar bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch dreiwandige Spiegelnetze, im Verhältnis ein Bodennetz zu zwei Spiegelnetzen, ersetzt werden. Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite des Außengarns mindestens 180 mm, 2.
Maschenweite des Innengarns mindestens 38 mm, 3.
Netzlänge höchstens 50 m, 4.
Netzhöhe höchstens 2 m (im eingestellten Zustand).

§ 9 Trappnetze

(1) Ein Patentinhaber darf jeweils bis zu zwei Trappnetze verwenden. Die Höhe des Trappnetzes darf höchstens 2 m betragen. Die Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muß einen rechteckigen, über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt von mindestens 1 m x 1 m aufweisen.
(2) Trappnetze dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht größer ist als die Höhe des Netzes. Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
(3) Trappnetze sind an den Flügelenden sowie am Beginn und am Ende des Kastens mit jeweils einer Boje zu kennzeichnen. Das Leitgarn ist am Beginn und dann mindestens alle 25 m und am Ende mit einer Boje zu kennzeichnen. Die Bojen müssen ein Volumen von mindestens 5 Litern aufweisen. Die Bojenfarbe muss verkehrsorange nach RAL 2009 oder eine ähnliche orange Farbe sein.

§ 10 Reusen

(1) Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser am ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. Die Maschenweite von Garnreusen muß mindestens 10 mm betragen. Drahtreusen sind nicht zugelassen. Die Höchstlänge des Leitgarns beträgt maximal 6 m, diejenige vorhandener Seitenflügel maximal 3 m je Reuse.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden; vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.

§ 11 Legschnüre

(1) Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Angelhaken verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
(2) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind.
(3) Das Mitführen und die Verwendung lebender Köderfische sind unzulässig.

§ 12 Angelgeräte

(1) Das Angelgerät darf höchstens zwei Angelhaken haben. Abweichend von Satz 1 dürfen
1.
die Hegene höchstens fünf Angelhaken haben; 2.
bei der Schleppfischerei insgesamt höchstens acht Angelhaken als Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken oder als Zwillings- oder Drillingshaken ohne Widerhaken verwendet werden.
Die Angelhaken müssen beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein; § 11 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
(2) Ein Fischer darf mit Ausnahme des Fischfangs mit der Hegene und der Schleppfischerei gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte, neben der Hegene jedoch kein weiteres Angelgerät verwenden.
(3) Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt sein. Beim Fischen mit der Wurfrute (Spinnangel) ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Das Werfen mit der Hegene ist untersagt. Bei der Ausübung der Fischerei mit anderen Angelgeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Abstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(4) Von einem unter Segel fahrenden Boot aus ist die Schleppfischerei untersagt.
(5) Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, ist die Schleppfischerei untersagt.

§ 13 Hamen

(1) Der Hamen darf zum Fang von Kaulbarschen und Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder Mindestmaß noch Schonzeit festgesetzt sind.
(2) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens 1 m, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen. Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.

§ 14 Köderflasche

Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Auslegers versehen sein müssen. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 15 Kescher

Kescher dürfen zur Anlandung der gefangenen Fische verwendet werden.

DRITTER ABSCHNITT: Schonbestimmungen

§ 16 Schonzeiten und Mindestmaße, sonstige Einschränkungen

(1) Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß

Alle Felchenarten

15. Oktober bis 10. Januar

-

Äsche

1. Februar bis 30. April

35 cm

Regenbogenforelle

keine

-

See-/Bachforelle

1. November bis 10. Januar

50 cm

Seesaibling (Rötel)

1. November bis 31. Dezember

-

Zander

1. April bis 31. Mai

40 cm

Barsch

20. April bis 10. Mai

-

Karpfen

keine

25 cm

Schleie

keine

20 cm

Aal

keine

50 cm

Hecht

keine

-

(2) Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um 12.00 Uhr. Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse. Der Fischer muß beim Fischfang geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung der Mindestmaße mitführen.
(3) Mit den in den §§ 9, 10, 12 bis 15 genannten Geräten gefangene untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich mit aller Sorgfalt in den Bodensee zurückzuversetzen, wenn sie noch lebensfähig sind.
(4) Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
(5) Mit für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten gefangene Fische sind unverzüglich sachgerecht zu töten und dürfen nicht lebend mitgeführt werden. § 16 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(6) Ein Fischer darf mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten je Tag höchstens 30 Barsche, zwölf Felchen und fünf Seesaiblinge fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind nur Barsche über 13 cm Körperlänge, in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden. Felchen und Seesaiblinge sind außerhalb ihrer jeweiligen Schonzeit anzulanden.
(7) Alle gefangenen Felchen, Barsche und Saiblinge sind unmittelbar nach dem Fang und alle übrigen Fischarten sind spätestens vor dem Verlassen des Fangplatzes unauslöschlich im Fangbuch einzutragen.

§ 17 Massenfänge von Felchen

(1) Bei Massenfängen von Felchen kann die Fischereibehörde
1.
die zulässige Zahl der Netze (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1) verändern,
2.
die Mindestmaschenweite der Netze erhöhen, 3.
zusätzliche Schontage pro Woche einführen, 4.
bei den Schwebnetzen die Schnurlänge festlegen.
Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden.
(2) Als Massenfang im Sinne von Absatz 1 gilt bei Einsatz von Schweb- und Spannsätzen der Fang von 50 kg Felchen oder mehr je Patentinhaber und Tag, beim Einsatz von Bodennetzen der Fang von 50 Stück Felchen oder mehr je Patentinhaber und Tag.
(3) Bei allen Anordnungen nach Absatz 1 ist deren Geltungsdauer festzulegen. Diese sind bei Einsatz von Schweb- und Spannsätzen spätestens aufzuheben, wenn der Fangertrag auf 20 kg je Tag und Satz absinkt.

§ 18 Beifänge

Als Beifang sind untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische und Felchen in Barschnetzen anzusehen. Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann der staatliche Fischereiaufseher
1.
die Ausübung der Fischerei im kritischen Bereich einstellen (Platzverweisung),
2.
die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen und
3.
sonstige geeignete Anordnungen treffen.
Kombinationen der Maßnahmen sind möglich. Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische überschreitet, für die das Netz vorrangig bestimmt ist. Im Fall von räumlich definierten Laichgebieten ist die Maßnahme nach Satz 2 Nummer 1 auch vorsorglich anwendbar.

VIERTER ABSCHNITT: Besondere Vorschriften für den Laichfischfang

§ 19 Allgemeines

(1) Für den Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße unterliegen, kann durch die Fischereibehörde Befreiung von § 16 Abs. 1 erteilt werden. Die Befreiung ist widerruflich und unter folgenden Auflagen zu erteilen:
1.
Die laichreifen Fische oder das gewonnene Fortpflanzungsmaterial sind an eine vom staatlichen Fischereiaufseher bestimmte Fischbrutanstalt abzuliefern,
2.
für Beginn und Ende des Laichfischfangs sind die Weisungen des staatlichen Fischereiaufsehers maßgebend.
(2) Ein Patentinhaber darf den Laichfischfang auf Blaufelchen und Gangfische am selben Tag nur nach Anweisung der staatlichen Fischereiaufsicht ausüben.

§ 20 Laichfischfang auf Blaufelchen

Für den Laichfischfang auf Blaufelchen ist der freitreibende Schwebsatz zu verwenden. Die Schnurlänge der Schwebnetze darf höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichem Abstand angebracht werden. Die Fischereibehörde kann Abweichungen von der Schnurlänge und von der zulässigen Netzzahl anordnen, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs dies erfordert.

§ 21 Laichfischfang auf andere Felchen

(1) Für den Laichfischfang auf Gangfische dürfen Bodennetze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm verwendet werden. Die Fischereibehörde kann hinsichtlich der zulässigen Netzzahl und Maschenweite Abweichungen anordnen, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs dies erfordert.
(2) Ein Patentinhaber darf für den Laichfischfang auf Sandfelchen nur einen Sandfelchensatz verwenden. Für den Sandfelchensatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite mindestens 50 mm, 2.
Satzlänge höchstens 100 m, 3.
Netzhöhe höchstens 5 m, 4.
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
Der Sandfelchensatz ist an beiden Enden zu verankern, wobei sich die uferseitige Verankerung in einer Wassertiefe von höchstens 5 m befinden muß.

§ 22 Laichfischfang auf andere Fische

Gefangene laichreife Seeforellen sowie das Fortpflanzungsmaterial der während der Schonzeit gefangenen Felchen sind der vom staatlichen Fischereiaufseher bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die gefangenen Fische dem Fischereiausübenden zurückzugeben.

FÜNFTER ABSCHNITT: Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27
FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 2 nicht zugelassene Fanggeräte oder Hilfsmittel verwendet,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Netze oder Reusen verwendet, die nicht ordnungsgemäß plombiert sind,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Netze oder Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern,
4.
Netze, Legschnüre oder Trappnetze verwendet, die nicht nach § 3 Absatz 5 oder 6 oder § 9 Absatz 3 gekennzeichnet sind,
5.
einer Vorschrift der §§ 4 bis 15 über die Beschaffenheit und die Zahl der Geräte, Netze und Angelhaken sowie über Zeitraum, Ort und Art ihrer Verwendung zuwiderhandelt oder entgegen § 8 Absatz 1 Bodennetze zum Fang von Fischarten einsetzt, für die sie nicht bestimmt sind,
6.
entgegen § 11 Abs. 2 Köderfische verwendet oder entgegen § 11 Abs. 3 lebende Köderfische mitführt oder verwendet,
7.
entgegen § 13 Abs. 1 Fische fängt, 8.
einer Vorschrift des § 16 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift des § 16 Absatz 4 bis 7 zuwiderhandelt,
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 oder § 18 Satz 2 oder 5 zuwiderhandelt,
11.
Beifänge im Sinne von § 18 Satz 1 gezielt herbeiführt,
12.
entgegen § 22 Fische oder Laichmaterial nicht abgibt,
13.
einer Einzelanordnung nach § 25 Abs. 2 zuwiderhandelt.

SECHSTER ABSCHNITT: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24 Fischereibehörde

Fischereibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 25 Befreiungen, sonstige Einzelanordnungen

(1) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 2 bis 14, 16, 17 und 20 bis 22 erteilen.
(2) Zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Binnenfischerei und von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei kann die Fischereibehörde durch befristete Einzelanordnung die Ausübung des Fischfangs abweichend von dieser Verordnung regeln, beschränken oder untersagen.
(3) Die Fischereibehörde kann die Verwendung von zulässigen Fanggeräten auf der Halde und deren Anzahl nach den §§ 2 bis 11 bei Alterspatentinhabern durch Einzelanordnung einschränken.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bodenseefischereiverordnung vom 13. November 1984 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1996 (GBl. S. 258), außer Kraft.
Stuttgart, den 18. Dezember 1997
Staiblin

Anlage

(Zu § 3 Abs. 4)
Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen

Netzhöhe
höchstens

Maschenweite
in mm

Anzahl der
Maschen

2 m

28

40

 

32

34

 

35

31

 

38

28

 

41

26

 

42

26

 

44

25

 

47

23

 

50

22

 

53

21

 

56

20

 

59

19

 

62

18

 

65

17

 

68

16

 

74

15

 

80

14

 

86

13

 

92

12

 

98

11

4 m

50

43

 

65

33

 

80

27

 

100

22

 

110

20

 

120

18

5 m

50

54

 

55

49

 

60

46

 

65

42

 

70

39

 

75

36

 

80

34

7 m

38

98

 

40

92

 

44

85

 

46

81

 

48

78

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