Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald (Bodenschutzwaldverordnung) Vom 19. Dezember 1977
§ 1
                            Bei der Bewirtschaftung von Bodenschutzwald nach § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LWaldG sind Bestände zu erhalten bzw. zu begründen, die aus standortsgemäßen, den Boden gut durchwurzelnden Baumarten bestehen. Dauerbestockungen bzw. natürliche Verjüngungsverfahren sind anzustreben. Dies gilt nicht für Flugsandböden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Kahlhiebe sind, unbeschadet der Genehmigungspflicht nach § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2
 
LWaldG nur zulässig, sofern sie ohne nachteilige Auswirkungen auf den Standort geführt werden können. Sie sollen eine Flächengröße von einem Hektar (1,0 ha) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Bei der Holzernte sind bodenpflegliche Ernte- und Rückeverfahren anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind abweichend von § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 
LWaldG innerhalb eines Jahres wieder aufzuforsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 19. Dezember 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser