BodSchWaldV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald (Bodenschutzwaldverordnung) Vom 19. Dezember 1977

§ 1

Bei der Bewirtschaftung von Bodenschutzwald nach § 30
LWaldG sind Bestände zu erhalten bzw. zu begründen, die aus standortsgemäßen, den Boden gut durchwurzelnden Baumarten bestehen. Dauerbestockungen bzw. natürliche Verjüngungsverfahren sind anzustreben. Dies gilt nicht für Flugsandböden.

§ 2

Kahlhiebe sind, unbeschadet der Genehmigungspflicht nach § 29
Abs. 2 LWaldG nur zulässig, sofern sie ohne nachteilige Auswirkungen auf den Standort geführt werden können. Sie sollen eine Flächengröße von einem Hektar (1,0 ha) nicht überschreiten.

§ 3

Bei der Holzernte sind bodenpflegliche Ernte- und Rückeverfahren anzuwenden.

§ 4

Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind abweichend von § 17
Abs. 1 LWaldG innerhalb eines Jahres wieder aufzuforsten.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 1977
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