BodenseeufUGNatSchGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Bodenseeufer - Untere Güll« Vom 19. April 1991

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf Gemarkungen Konstanz und Litzelstetten, Stadt Konstanz, Landkreis Konstanz, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Bodenseeufer - Untere Güll«.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 50 ha. Es umfaßt die Grundstücke Flst.- Nrn. 91, 121 (teilweise), 1071, 1071/1, 1072, 1072/2, 1073, 1081, 1081/1, 1082, 1084/1, 1084/2, 1085, 1085/1, 1085/2, 1086, 1086/1, 1087/1, 1089, 1089/1, 1090, 1101 (teilweise) der Gemarkung Litzelstetten, Flst.- Nr. 3309 (teilweise) der Gemarkung Konstanz, Stadt Konstanz sowie die vorgelagerte Wasserfläche des Bodensees.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei Karten des Regierungspräsidiums Freiburg (Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 5000) rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg, beim Regierungspräsidium Freiburg, beim Landratsamt Konstanz und bei der Stadt Konstanz auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist: 1.
die Erhaltung der geschützten Uferlandschaft einschließlich des geschützten Teils des Bodensees als Lebensraum zahlreicher, zum Teil vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als landesweit bedeutsames Rast-, Brut- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel;
2.
das Fernhalten von Störungen für die in dieser geschützten Bodenseebucht vorkommenden und dort sehr gute Lebensbedingungen vorfindenden Wasservögel.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten: 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
die Bodengestalt zu verändern; 4.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
10.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
11.
außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen;
12.
ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13.
Stätten für Sport und Spiel bzw. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
14.
Motorsport jeglicher Art auszuüben oder Modellflugzeuge oder Modellboote zu betreiben;
15.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren; 16.
in der geschützten Bodenseebucht mit Surfbrettern, Booten oder sonstigen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen zu fahren, sie zu verankern, sie zu Wasser oder an Land zu bringen;
17.
zu baden; 18.
das Gebiet außerhalb von Wegen zu betreten; 19.
Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht 1.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd vorbehaltlich jagdrechtlicher Regelungen;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Berufsfischerei unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Wasservögel mit der Maßgabe, daß die gesperrte Wasserfläche nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h befahren werden darf;
3.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung außerhalb der Ufer- und Schilfzone (Vorland) in der bisherigen Art, in der bisherigen Intensität und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß das Dauergrünland nur als Wiese oder Weide genutzt werden darf;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; unberührt bleiben die Verbote § 4 Abs. 2 Nrn. 14, 16 und 17;
5.
für notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen; 6.
für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8.
für notwendige Handlungen im Rahmen einer amtlichen oder amtlich angeordneten Überwachungstätigkeit;
9.
für das zügige Durchfahren des Schutzgebietes auf kürzestem Weg entlang der Insel Mainau von einzelnen Kanuten und Ruderern, wenn unmittelbar Gefahr droht, insbesondere bei Sturmwarnung, ggf. auch bei Vorsichtsmeldung entsprechend dem Sturmwarndienst für den Bodensee.

§ 6 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63
NatSchG Befreiung erteilt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 4 Nr. 16 in der geschützten Bucht mit Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen fährt, sie verankert, sie zu Wasser oder an Land bringt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 120
Abs. 20 WG; 2.
eine sonstige, nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 64
Abs. 1 Nr. 2 NatSchG.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Südbaden über das Naturschutzgebiet Bodenseeufer auf den Gemarkungen Litzelstetten, Dingelsdorf und Dettingen, Landkreis Konstanz, vom 2. August 1961 (GBl. S. 311), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft, außer Kraft.
Stuttgart, den 19. April 1991
Verkehrsministerium
Dr. Schäuble
FREIBURG I. BR., den 4. April 1991
Regierungspräsidium Freiburg
Dr. Nothhelfer
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