Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Bodenseeufer« Vom 27. Januar 1984
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
                            Die in § 2 näher
bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Bodman und des Bodensees werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Bodenseeufer«.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzgegenstand
                            (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 130 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird begrenzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Westen und Südwesten von den Kreisstraßen
K 6102 und K 6103;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Norden von der Bahnlinie Radolfzell-Lindau, dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weg Flst. Nr. 1984/10, dem nördlichen Waldrand auf dem Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flst. Nr. 1984, dem Uferweg, der Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970 und einer Linie, die von dort 150 m in südöstlicher Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Bodensee hineinreicht und dann 350 m in südlicher Richtung verläuft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            danach knickt die Grenzlinie in südwestlicher Richtung ab, verläuft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf 650 m Länge parallel zum Uferweg (Abstand ca. 400 m) und dann nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450 m Verlauf in nahezu Ost-West-Richtung zur Grenze des Grundstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flst. Nr. 1510/8, anschließend an dessen Südgrenze zur K 6102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Schutzgebiet umfaßt Flächen mit unterschiedlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzung und entsprechend abgestuftem Schutzstatus:
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den engeren Uferbereich des Bodensees
mit Streuwiesen, Röhrichtbeständen und Ufergehölz, der außer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstücks Flst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 1510/8 sämtliche Grundstücke seeseits des Uferwegs umfaßt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Uferzone - in der Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 blau umrandet);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Lauf der Aach mit Uferbewuchs
sowie die den Flußlauf begleitenden und innerhalb der landwirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzfläche liegenden Streuwiesen, Röhrichtbestände und Gehölze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Feuchtflächen - in der Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 blau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umrandet);
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bewaldeten Grundstücke
bzw. bewaldeten Teile der Grundstücke Flst. Nrn. 1767- 1769, 1801, 1808,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1811 und 1984 (Wald - in der Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 gelb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angelegt);
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das zusammenhängende ufernahe
Grünland, bestehend aus den Grundstücken bzw. Teilen der Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flst. Nrn. 1977, 1979, 1984 bis 1986 und 2574 (Dauergrünland - in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 grün angelegt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in zwei Karten des Regierungspräsidiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiburg (Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 5 000) rot eingetragen. Die Karten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Freiburg und beim Landratsamt in Konstanz auf die Dauer von drei Wochen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            Schutzzweck ist die Erhaltung der Flußniederung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stockacher Aach und des Bodenseeufers am Ende des Überlinger Sees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Feuchtgebiet, das zahlreichen
zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Natur- und Kulturlandschaft
von besonderer Eigenart und Schönheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verbote
                            (1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Insbesondere ist verboten:
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung
zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Art zu verändern;
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf
oder andere Bodenbestandteile einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfälle oder sonstige Gegenstände
zu lagern oder abzulagern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fließende oder stehende Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern, Wasser zu entnehmen, Abwässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuleiten, Grundstücke zu entwässern, Stauschwellen oder Durchlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzusenken oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gebiets verändern;
6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bojen oder andere schwimmende Anlagen
zu verankern oder zu befestigen oder Stege zu errichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tiere einzubringen, wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zu zerstören;
10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Nutzung von Feuchtflächen
und Grundstücken der Uferzone (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) zu intensivieren;
11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chemische Mittel zur Bekämpfung
von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten oder Wirkstoffe auszubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen,
sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lärm, Luftverunreinigungen
oder Erschütterungen zu verursachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Motorsport jeglicher Art auszuüben
oder Modellflugzeuge oder Modellboote zu betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet mit Kraftfahrzeugen
zu befahren;
16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der gesperrten Wasserfläche
mit Wasserfahrzeugen und Segelsurfbrettern zu fahren oder Wasserfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder schwimmende Anlagen zu verankern;
17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aach mit Wasserfahrzeugen
aller Art zu befahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Schutzgebiet Wasserfahrzeuge
aller Art und Segelsurfbretter zu Wasser oder an Land zu bringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu baden;
20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Uferzone und die Feuchtflächen
(§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb von Wegen zu betreten;
21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde frei laufen zu lassen;
22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulässige Handlungen
                            § 4 gilt
nicht
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordnungsmäßige
Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Uferzone östlich des Uferwegs
in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober nicht bejagt werden darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Schutzgebiet nur mit durch
Ruder fortbewegten Booten befahren werden darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordnungsmäßige
Ausübung der Berufsfischerei mit der Maßgabe, daß die gesperrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserflächen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befahren werden dürfen;
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordnungsmäßige
Ausübung der Sportfischerei an der Aach im Rahmen der Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nrn. 15, 17 und 20);
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordnungsmäßige
landwirtschaftliche Nutzung der außerhalb der Uferzone und der Feuchtflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2)
liegenden Grundstücke mit der Maßgabe, daß das Dauergrünland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 2 Abs. 2 Nr. 4)
nur als Wiese oder Weide genutzt werden darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordnungsmäßige
Nutzung der Gehölzbestände mit der Maßgabe, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wald (§
2 Abs. 2 Nr. 3) nur mit standortgerechten einheimischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gehölzen verjüngt werden darf und der Nadelholzanteil zu keinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt mehr als 40 % betragen darf;
b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feld- und Ufergehölze
nur einzelstammweise, Gebüsche nur in einzelnen Exemplaren genutzt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt werden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die sonstige, bisher vom
Grundstücksbesitzer rechtmäßigerweise ausgeübte Grundstücksnutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordnungsmäßige
Unterhaltung der Gewässer, Wege und sonstigen rechtmäßigerweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehenden Einrichtungen mit der Maßgabe, daß Entwässerungsgräben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht tiefer und breiter als bisher geräumt und Feld- und Ufergehölze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt oder verändert werden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ordnungsmäßige
Ausübung der Schiffahrt außerhalb des Schutzgebiets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen,
die von der höheren Naturschutzbehörde oder von der von ihr beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle angeordnet werden;
10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für behördlich angeordnete
oder zugelassene Beschilderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für notwendige Handlungen
in Ausübung einer amtlichen oder ehrenamtlichen Überwachungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pflegemaßnahmen
                            Zur Verwirklichung des Schutzzwecks ist es erforderlich, Streuwiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens alle zwei Jahre, höchstens jedoch einmal im Jahr zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oktober und Mitte März zu mähen und das Mähgut aus dem Schutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Befreiungen
                            (1) Von den naturschutz-, wasser-, schiffahrts- und jagdrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften dieser Verordnung kann durch das Regierungspräsidium Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überwiegende Belange die Befreiung
erfordern oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vollzug der Bestimmung zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Befreiung kann unter Auflagen oder Bedingungen sowie widerruflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder befristet erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ordnungswidrigkeiten
                            Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen §§
4 und 5 mit
Wasserfahrzeugen fährt oder Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verankert, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassergesetz;
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen §§
4 und 5 die
Jagd ausübt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2
 Nr. 4
 
Landesjagdgesetz;
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine andere als die in Nr.
1 und 2 genannten Handlungen gegen die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 verstößt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 Nr. 2
 
NatSchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Landratsamtes Stockach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stockach vom 22. Oktober 1957 (Amtsblatt des Landkreises Stockach vom 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oktober 1957, S. 117) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 12. Dezember 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FREIBURG I. BR., den 27. Januar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Nothhelfer