BodenseeufNatSchGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Bodenseeufer« Vom 27. Januar 1984

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen,
Gemarkung Bodman und des Bodensees werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Bodenseeufer«.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 130 ha.
Es wird begrenzt:
im Westen und Südwesten von den Kreisstraßen K 6102 und K 6103;
im Norden von der Bahnlinie Radolfzell-Lindau, dem
Weg Flst. Nr. 1984/10, dem nördlichen Waldrand auf dem Grundstück
Flst. Nr. 1984, dem Uferweg, der Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr.
1970 und einer Linie, die von dort 150 m in südöstlicher Richtung
in den Bodensee hineinreicht und dann 350 m in südlicher Richtung verläuft;
danach knickt die Grenzlinie in südwestlicher Richtung ab, verläuft
auf 650 m Länge parallel zum Uferweg (Abstand ca. 400 m) und dann nach
450 m Verlauf in nahezu Ost-West-Richtung zur Grenze des Grundstücks
Flst. Nr. 1510/8, anschließend an dessen Südgrenze zur K 6102.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt Flächen mit unterschiedlicher
Nutzung und entsprechend abgestuftem Schutzstatus: 1.
den engeren Uferbereich des Bodensees mit Streuwiesen, Röhrichtbeständen und Ufergehölz, der außer
dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstücks Flst.
Nr. 1510/8 sämtliche Grundstücke seeseits des Uferwegs umfaßt
(Uferzone - in der Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 blau umrandet);
2.
den Lauf der Aach mit Uferbewuchs sowie die den Flußlauf begleitenden und innerhalb der landwirtschaftlichen
Nutzfläche liegenden Streuwiesen, Röhrichtbestände und Gehölze
(Feuchtflächen - in der Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 blau
umrandet); 3.
die bewaldeten Grundstücke bzw. bewaldeten Teile der Grundstücke Flst. Nrn. 1767- 1769, 1801, 1808,
1811 und 1984 (Wald - in der Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 gelb
angelegt); 4.
das zusammenhängende ufernahe Grünland, bestehend aus den Grundstücken bzw. Teilen der Grundstücke
Flst. Nrn. 1977, 1979, 1984 bis 1986 und 2574 (Dauergrünland - in der
Schutzgebietskarte Maßstab 1 : 5 000 grün angelegt).
(3) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in zwei Karten des Regierungspräsidiums
Freiburg (Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 5 000) rot eingetragen. Die Karten
sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium
in Freiburg und beim Landratsamt in Konstanz auf die Dauer von drei Wochen,
beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt,
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei
den in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung der Flußniederung der
Stockacher Aach und des Bodenseeufers am Ende des Überlinger Sees
1.
als Feuchtgebiet, das zahlreichen zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bietet;
2.
als Natur- und Kulturlandschaft von besonderer Eigenart und Schönheit.

§ 4 Verbote

(1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes
oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer
Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten: 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen
dieser Art zu verändern; 3.
Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf oder andere Bodenbestandteile einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern; 4.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
5.
fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern, Wasser zu entnehmen, Abwässer
einzuleiten, Grundstücke zu entwässern, Stauschwellen oder Durchlässe
abzusenken oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt
des Gebiets verändern; 6.
Bojen oder andere schwimmende Anlagen zu verankern oder zu befestigen oder Stege zu errichten;
7.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen
oder zu zerstören; 10.
die Nutzung von Feuchtflächen und Grundstücken der Uferzone (§
2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) zu intensivieren; 11.
chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten oder Wirkstoffe auszubringen,
die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen;
12.
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
13.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
14.
Motorsport jeglicher Art auszuüben oder Modellflugzeuge oder Modellboote zu betreiben;
15.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren; 16.
in der gesperrten Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen und Segelsurfbrettern zu fahren oder Wasserfahrzeuge
oder schwimmende Anlagen zu verankern; 17.
die Aach mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
18.
im Schutzgebiet Wasserfahrzeuge aller Art und Segelsurfbretter zu Wasser oder an Land zu bringen;
19.
zu baden; 20.
die Uferzone und die Feuchtflächen (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2)
außerhalb von Wegen zu betreten; 21.
Hunde frei laufen zu lassen; 22.
Feuer anzumachen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht 1.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
a)
die Uferzone östlich des Uferwegs in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober nicht bejagt werden darf;
b)
das Schutzgebiet nur mit durch Ruder fortbewegten Booten befahren werden darf;
2.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Berufsfischerei mit der Maßgabe, daß die gesperrten
Wasserflächen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h
befahren werden dürfen; 3.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Sportfischerei an der Aach im Rahmen der Vorschriften über
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes (§
4 Nrn. 15, 17 und 20); 4.
für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung der außerhalb der Uferzone und der Feuchtflächen
(§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) liegenden Grundstücke mit der Maßgabe, daß das Dauergrünland
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4) nur als Wiese oder Weide genutzt werden darf;
5.
für die ordnungsmäßige Nutzung der Gehölzbestände mit der Maßgabe, daß
a)
der Wald (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) nur mit standortgerechten einheimischen
Gehölzen verjüngt werden darf und der Nadelholzanteil zu keinem
Zeitpunkt mehr als 40 % betragen darf; b)
die Feld- und Ufergehölze nur einzelstammweise, Gebüsche nur in einzelnen Exemplaren genutzt und
nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt werden dürfen;
6.
für die sonstige, bisher vom Grundstücksbesitzer rechtmäßigerweise ausgeübte Grundstücksnutzung
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 7.
für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Gewässer, Wege und sonstigen rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen mit der Maßgabe, daß Entwässerungsgräben
nicht tiefer und breiter als bisher geräumt und Feld- und Ufergehölze
nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt oder verändert werden dürfen;
8.
für die ordnungsmäßige Ausübung der Schiffahrt außerhalb des Schutzgebiets;
9.
für Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder von der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden; 10.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
11.
für notwendige Handlungen in Ausübung einer amtlichen oder ehrenamtlichen Überwachungstätigkeit.

§ 6 Pflegemaßnahmen

Zur Verwirklichung des Schutzzwecks ist es erforderlich, Streuwiesen
mindestens alle zwei Jahre, höchstens jedoch einmal im Jahr zwischen
Oktober und Mitte März zu mähen und das Mähgut aus dem Schutzgebiet
zu entfernen.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den naturschutz-, wasser-, schiffahrts- und jagdrechtlichen
Vorschriften dieser Verordnung kann durch das Regierungspräsidium Freiburg
im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn 1.
überwiegende Belange die Befreiung erfordern oder
2.
der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen oder Bedingungen sowie widerruflich
oder befristet erteilt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen §§ 4 und 5 mit Wasserfahrzeugen fährt oder Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen
verankert, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 5
Wassergesetz; 2.
entgegen §§ 4 und 5 die Jagd ausübt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 33
Abs. 2 Nr. 4 Landesjagdgesetz; 3.
durch eine andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Handlungen gegen die §§
4 und 5 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 64
Abs. 1 Nr. 2 NatSchG.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Landratsamtes Stockach
zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Bodenseeufers des Landkreises
Stockach vom 22. Oktober 1957 (Amtsblatt des Landkreises Stockach vom 31.
Oktober 1957, S. 117) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer
Kraft.
Stuttgart, den 12. Dezember 1983
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Dr. Eberle
FREIBURG I. BR., den 27. Januar 1984
Regierungspräsidium Freiburg
Dr. Nothhelfer
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