BliwaGZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz Vom 9. März 1976

§ 1

Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird ermächtigt, den Blindenwarenvertriebsausschuß nach § 5
Abs. 5 BliwaG zu errichten.

§ 2

Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden
1.
für die Anerkennung als Blindenwerkstätte und als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten nach § 5
Abs. 1 BliwaG sowie für die Rücknahme der Anerkennung nach § 5
Abs. 3 und 4 BliwaG, 2.
für die Erteilung und für die Entziehung von Blindenwaren-Vertriebsausweisen nach § 6
Abs. 1 bis 4 BliwaG, 3.
für die Überwachung nach § 7 BliwaG.

§ 3

Die Ortspolizeibehörden sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach § 6
Abs. 5 BliwaG.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 13. Juli 1965 (Ges. Bl. S. 180) und die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 20. Februar 1966 (Ges. Bl. S. 30) außer Kraft.
Stuttgart, den 9. März 1976

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger Schiess Dr. Bender Dr. Eberle Dr. Brünner Adorno
Dr. Mocker
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