Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausführung der Bisamverordnung Vom 28. November 1989
§ 1 Maßnahmen der Behörde
                            Unbeschadet der Verpflichtung anderer kann die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auftreten des Bisams überwachen und den Bisam bekämpfen. Bei der Bekämpfung kann sie sich Dritter bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anzeige des Auftretens
                            Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Bisams ist von den in § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bisamverordnung genannten Personen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geräte und Verfahren
                            Für die Bekämpfung des Bisams dürfen nur die von der zuständigen Behörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger als geeignet bezeichneten Geräte oder Verfahren angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten
                            Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2 und 4
 der Bisamverordnung und der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne von § 40
 Abs. 1
 Nr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchst. a
 des 
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 2 das Auftreten des Bisams oder den Verdacht des Auftretens des Bisams nicht anzeigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 andere als die bezeichneten Geräte oder Verfahren anwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 28. November 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser