Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausführung der Bisamverordnung Vom 28. November 1989
§ 1 Maßnahmen der Behörde
Unbeschadet der Verpflichtung anderer kann die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auftreten des Bisams überwachen und den Bisam bekämpfen. Bei der Bekämpfung kann sie sich Dritter bedienen.
§ 2 Anzeige des Auftretens
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Bisams ist von den in § 1
der Bisamverordnung genannten Personen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 3 Geräte und Verfahren
Für die Bekämpfung des Bisams dürfen nur die von der zuständigen Behörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger als geeignet bezeichneten Geräte oder Verfahren angewendet werden.
§ 4 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2 und 4
der Bisamverordnung und der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 40
Abs. 1
Nr. 1
Buchst. a
des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
1.
entgegen § 2 das Auftreten des Bisams oder den Verdacht des Auftretens des Bisams nicht anzeigt,
2.
entgegen § 3 andere als die bezeichneten Geräte oder Verfahren anwendet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 28. November 1989
Weiser
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