BisamVAV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausführung der Bisamverordnung Vom 28. November 1989

§ 1 Maßnahmen der Behörde

Unbeschadet der Verpflichtung anderer kann die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auftreten des Bisams überwachen und den Bisam bekämpfen. Bei der Bekämpfung kann sie sich Dritter bedienen.

§ 2 Anzeige des Auftretens

Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Bisams ist von den in § 1
der Bisamverordnung genannten Personen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 3 Geräte und Verfahren

Für die Bekämpfung des Bisams dürfen nur die von der zuständigen Behörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger als geeignet bezeichneten Geräte oder Verfahren angewendet werden.

§ 4 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2 und 4 der Bisamverordnung und der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
1.
entgegen § 2 das Auftreten des Bisams oder den Verdacht des Auftretens des Bisams nicht anzeigt,
2.
entgegen § 3 andere als die bezeichneten Geräte oder Verfahren anwendet.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 28. November 1989
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